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Epox

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Samstag, 5. Juli 2008, 12:53

Zweifelhafte Stellungnahme unseres RA Demuth

Zitat

[MPU-Kandidaten müssen Probleme mit Führerschein in Deutschland lösen
Politik, Recht & Gesellschaft
Pressemitteilung von: Christian Demuth, Rechtsanwalt
PR Agentur: Rieder Media
(openPR) - Zwar müssen Führerscheine aus EU-Mitgliedstaaten in Deutschland vorbehaltlos anerkannt werden, doch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem Führerscheintourismus jetzt einen entscheidenden Riegel vorgeschoben. Nach seinen neuen Urteilen setzt die Anerkennung voraus, dass die Inhaber der Fahrerlaubnis – im konkreten Fall ging es um tschechische – ihren ordentlichen Wohnsitz im Land der Ausstellung haben. „Das heißt, wer einen EU-Führerschein nutzen will, muss sich an mindestens 185 Tagen im Jahr im Land der Ausstellung aufhalten. Hinzu kommt, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt haben muss, damit ihm nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann“, erläutert Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf. Wer also nur seinen Wohnsitz verlegt und weiterhin in Deutschland arbeitet oder hier Unterhaltsleistungen bezieht, hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland. Kann die Führerscheinbehörde dies nachweisen, darf sie die ausländische Fahrerlaubnis aberkennen. Demuth: „Damit gehört der Führerscheintourismus im großen Stil früher als erwartet der Vergangenheit an.“

Alle, deren ausländische Fahrerlaubnis bereits aberkannt wurde, müssen diese strengen Kriterien erfüllen, um überhaupt eine Chance zu haben, sich gegen die Aberkennung zur Wehr setzen zu können. Außerdem darf der Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist beantragt worden sein und die ausländische Behörde muss über die Gründe der Entziehung in Deutschland informiert worden sein. „Umso wichtiger ist es jetzt, zusammen mit einem Anwalt von Anfang an alles dafür zu tun, um schnellstmöglich wieder eine deutsche Fahrerlaubnis erhalten zu können“, warnt Verkehrsexperte Demuth, „das beginnt bei der Verteidigung, umfasst die rechtzeitige Vorbereitung, um eine medizinisch-psychologische Untersuchung, also die gefürchtete MPU, erfolgreich zu bestehen und schließt sogar eine mögliche Feststellung des Gerichts, dass die Fahreignung wiedererlangt ist, mit ein.“ Beim Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt sollte der Betroffene zum Beispiel umgehend damit beginnen, durch regelmäßige Blutanalysen (so genannte Leberwerte) Alkoholabstinenz nachzuweisen und mit verkehrspsychologischer Hilfe seine Haltung in punkto Alkoholgenuss zu ändern.


Das endgültige Aus für den Führerschein-Tourismus für MPU-Kandidaten kommt dann mit der ab 2009 in Deutschland umzusetzenden 3. EU-Führerschein-Richtlinie. Nach dieser darf ein EU-Mitgliedstaat keine Fahrerlaubnis mehr ausstellen, wenn die Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates entzogen wurde. Und sollte dies trotzdem geschehen, kann der Mitgliedstaat, in dem die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden war, die Anerkennung des neuen Führerscheins verweigern.
(EuGH Urteile vom 26.06.08, Az.: C-329/06, C-343/06, C-334/06 bis C-336/06) Infos: www.cd-recht.de
/quote]Quellle:http://www.openpr.de/news/224267/MPU-Kan…land-l-sen.html
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Epox

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2

Samstag, 5. Juli 2008, 12:56

Hier fällt mir nur noch Eines ein: :fh:

Gruss Epox :momo:
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Epox

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3

Samstag, 5. Juli 2008, 13:06

Noch ein Statement eines Vermittlers

Zitat

EU-Führerscheine weiterhin gültig
Tourismus, Auto & Verkehr
Pressemitteilung von: Schrall IT & event GmbH

(openPR) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat den Führerschein-Tourismus im EU-Ausland unter neue Auflagen gestellt. Wer in seinem Führerschein keinen Wohnsitz eingetragen hat, setzt sich der Gefahr aus, dass er seine Fahrerlaubnis in Deutschland schnell wieder verliert.
Mehrere deutsche Staatsangehörige, denen die deutschen Behörden die Fahrerlaubnis hatten, begaben sich ins europäische Ausland, um sich dort neue Führerscheine ausstellen zu lassen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung ihrer Führerscheine hatten sie, wie sich aus den Angaben in diesen Führerscheinen ergibt, ihren Wohnsitz in Deutschland.

Deutschland kann jedoch die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern und die Führerscheine, wenn sich aus dem Führerschein ergibt, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Führerscheine keinen Wohnsitz im der Ausland hatten.

Für Führerscheinbesitzer bedeutet das, dass Sie ihre Fahrerlaubnis prüfen müssen und gegebenenfalls einen Wohnsitz, um die Gültigkeit der Lizenz aufrechtzuerhalten, nachzutragen.

Nur wenige Fahrschulen in Tschechien übernehmen derzeit diese Neunanmeldungen und Umschreibungen für die Deutschen, die in Ihrem Führerschein den deutschen Wohnsitz eingetragen haben. Im besten Fall erhält man bereits nach 5 Tagen seine Fahrerlaubnis mit einem Korrekt eingetragenen Wohnsitz zurück.
Die USA haben Barack Obama,
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Wir haben Angela Merkel,
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Malikk

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4

Samstag, 5. Juli 2008, 14:14

Christian Demuth aus Düsseldorf. Wer also nur seinen Wohnsitz verlegt und weiterhin in Deutschland arbeitet oder hier Unterhaltsleistungen bezieht, hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland. Kann die Führerscheinbehörde dies nachweisen, darf sie die ausländische Fahrerlaubnis aberkennen. Demuth: „Damit gehört der Führerscheintourismus im großen Stil früher als erwartet der Vergangenheit an


Hahhahhaahahhaahahahahahahahaha :lach: :lach: :lach: :lach: :lach: :lach:
Ich glaub dieser Rechtsanwalt hatt sich mit diesem Urteil nicht auseinander gesetzt,nach dem urteil heisst es so sinngemäß:
Der EuGH eröffnet jedoch Deutschland die Tür zu einer Verweigerung der Anerkennung dann, wenn feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte. Aber auch insoweit wird die Tür nur einen Spalt weit aufgetan: Die Feststellung, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde, muss sich nämlich entweder unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergeben oder aus Feststellungen des Ausstellerstaates stammen, die "unbestreitbar" sind; Ermittlungsergebnisse deutscher Behörden scheiden somit als Tatsachenfeststellungsgrundlage für einen Scheinwohnsitz aus. Insoweit äußert sich der Gerichtshof ! :klatsch:

Schriftgröße normalisiert. Malik, wie haben keine Lust jeden deiner Beiträge zu bearbeiten. :motz:
der Sachse
Gruss Malik :wink:

:knips: Aus Niederlagen lernt man leicht. Schwieriger ist es aus
Siegen zu lernen
:lach: :Polenfan:

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5

Samstag, 5. Juli 2008, 19:56

OT. Mr. Dehmut alias "Fähnchen im Wind" ist ja nur noch peinlich.... :denk:
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....

Pioneer

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6

Donnerstag, 10. Juli 2008, 04:27

@ Malikk

Bei deiner als sinngemäß bezeichneten Textstelle handelt es sich nicht um einen Bestandteil der EuGH-Entscheidung, sondern um eine Auslegung des Users Corneliusrufus aus einem anderen Verkehrsforum. :bild:

Diese Anmerkung nur mal als Richtigstellung, da User sonst möglicherweise stundenlang diese Textpassage in den Urteilen suchen. :knips:

Paule

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7

Sonntag, 20. Juli 2008, 16:04

Kommentar

Habt ihr eigentlich mal das Kommentar hier gelesen?

Zitat

Kommentare
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Verwundeter schrieb am 05.07.2008 um 13:57
Also irgendwie müßen sie ein anderes Urteil gelesen haben als ich und viele andere.
Deutschland darf nur dann einen Eu-Führerschein aussetzten, Einschränken oder Aberkennen wenn aus dem Schein selbst sich die Information ergibt, das der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
Zitat:
"Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte."

Ansonsten zählt die 'Grunsätzliche Anerkennung.
Zitat:
"1. Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen."

Auch wenn trifftige Gründe vorliegen wie sie es angegeben haben, Arbeit, ALG Leistungen, darf Deutschland wärend sie im Ausstellerland anfragt den Führerschein nicht einschränken.
Zitat:
"2. Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. "

Ich kann ihrem Pressebericht also nicht folgen und schliesse daraus das sie im Eu-Führerschein-Recht ungeeignet sind.

Mfg

Klick

:lach: :wink: