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hessen-frank

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 6. Mai 2007

Beiträge: 397

1

Freitag, 16. Mai 2008, 21:17

Wohnsitz / Briefkastenfirma

Hallo,

da die D-Gerichte gerne argumentieren, das man ja die ganze Zeit seinen WS in D hatte, hier mal ein EUGH-Urteil zum Thema Briefkastenfirmen, diese sind nähmlich erlaubt!

Eine Briefkastenfirma ist zulässig.
Nationale Barrieren auch bei nur vorgeblichem Sitz nicht erlaubt.

Die EU-Staaten dürfen so genannte Briefkastenfirmen, welche die günstigeren Standortbedingungen anderer EU-Staaten ausnutzen, nicht länger diskriminieren.Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg urteilte, dass die Mitgliedsstaaten an die Zweigniederlassungen ausländischer Firmen keine besonderen Bedingungen stellen dürfen, auch wenn diese offenkundig ihren Sitz nur pro forma im Ausland haben.
Wenn eine Gesellschaft zur Umgehung strengerer nationaler Vorschriften im EU-Ausland gegründet wurde, aber nur im Inland tätig ist, nähme ihr dies nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, entschieden die Richter. Ausnahme: Im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen. Der Begriff des Missbrauchs aber wird aber vom EuGH traditionell extrem eng ausgelegt.
Der EuGH urteilt zum Fall der Kunsthandelsfirma Inspire Art, die in Grossbritannien gegründet wurde, aber ausschließlich in den Niederlanden aktiv ist. Die Niederländer wollten ihr deshalb die strengeren nationalen Regeln über Mindestkapital und Haftung vorschreiben, Inspire Art klagte dagegen.
Vor den EuGH verteidigten die Niederländer - unterstützt von Deutschland, Österreich und Italien - nationale Barrieren gegen unseriöse Briefkastenfirmen damit, dass es immer mehr pseudo-ausländische Firmen gebe, von denen eine auffallend große Anzahl in Konkurse verwickelt sei. Zum Schutz der Gläubigerinteressen, zu besseren Betrugsbekämpfung und Steuerkontrolle und zur Verminderung von Missbrauch bedürfe es Sonderregeln für Briefkastenfirmen. Der Gerichtshof aber pochte auf die Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt.
Für Deutschland kommt das Urteil unerwünscht. Durch die sogenannte internationale Verweisungspraxis habe die Bundesrepublik bislang verhindert, dass windige Geschäftemacher die hohen Hürden des deutschen Gesellschaftsrechts umgehen, heißt es in Fachkreisen. Nun werde dies schwierig.
Zugleich schafft der EuGH neuen Harmonisierungsdruck. Die EU-Staaten haben es bislang nicht geschafft, ihr Gesellschaftsrecht zu vereinheitlichen. Nun dürfen Unternehmen diese Situation nach dem EuGH-Urteil bedenkenlos nutzen. Gläubiger aber können sich über die Haftungsregeln nicht mehr
sicher sein.
(Urteil EuGH C-167/01 vom 30.09.2003)


Aber bei den VG tut D mit dem Wohnsitz argumentieren, lachhaft, wenn ich im EU-Ausland sogar eine Briefkastenfirma haben darf! :lach:

Gruss
Frank

Pioneer

unregistriert

2

Freitag, 16. Mai 2008, 22:09

Eine Ltd. ist gründbar mit einem Kapital von 2 GBP. Haftungskapital min. 1.000 GBP.
Dann kann die Gesellschaft überall in der EU tätig werden, entweder als selbstständige Niederlassung oder als Haftende in einer nationalen Gesellschaft, für D bspw. als Ltd. & Co. KG.
Steuerlich gibt es allerdings Probleme, sofern der Director Deutscher mit Wohnsitz in D ist. Dann versucht das FA doch tatsächlich eine Versteuerung einer englischen Firma in D vorzunehmen.
Sonst muß man dem FA den Aufenthalt des Directors in GB durch Belege, Hotel u.ä. Quittungen nachweisen, und zusätzlich noch darstellen, das die wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen in GB getroffen werden.
Das ist wohl der nächste Fall für den EuGH.