tieffinstere steinzeit.
hat es gegeben, keine frage. aber wenn sowas überhaupt irgendwie eine "rechtswirksamkeit" entfalten könnte, sollte man seine *willenserklärung* auch widerrufen dürfen - sofern der erwerb einer fremdlands-eu-fe zu wenig aussagekraft dahingehend entwickelt, dass sich der eigene wille zwischenzeitlich geändert hat. jemanden an eine entschiedung (einwilligung) aus dem affekt (oder der momentanen stimmungslage usw.) heraus zu binden wäre imho nicht ganz im sinne der verfassung.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »GhettoStarlight« (28. April 2011, 03:58)