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Zitat
Fahrerlaubnis
Nutzungsuntersagung ist die untechnische Bezeichnung für eine Ordnungsverfügung einer Fahrerlaubnisbehörde, mit der das Verbot ausgesprochen wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dieses Verbot wird in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen und entspricht einer Entziehung der Fahrerlaubnis.
Zitat
Eine Nutzungsuntersagung wird bei einer bestehenden ausländischen Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde mit Eignungszweifeln begründet, die sich auf diejenigen Tatsachen beziehen, die seinerzeit zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt haben, oder aber auch nachträglich nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis neu aufgetreten sein können. Ein Fahrer gilt als ungeeignet, wenn er sich weigert, in einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzten Frist von meistens 2 Monaten, ein positives Gutachten vorzulegen. Das gilt aber nur, wenn das Gutachten zu Recht gefordert wurde. In der Regel wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) einer amtlich anerkannten deutschen Begutachtungsstelle gefordert. Die Frist ist aber oft zu kurz, wenn der Betroffene sich nicht schon vorher vorbereitet hatte. Bei einer vermuteten Drogen- bzw. Alkoholsucht ist oft der Nachweis eines suchtfreien Zeitraums von 6 bis 12 Monaten für eine positive MPU unbedingt erforderlich.

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flikflak schrieb am 07.06.2006 18:31
Paule, grad im VP gelesen..mach den Link mal bitte zitierfähig oder ähnliches
http://www.verkehrsportal.de/board/index…36&#entry463936
Zitat
Au 3 S 06.600
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 01.06.2006
In der Verwaltungsstreitsache
***
-Antragsteller bevollmächtigt:
Rechtsanwälte ***
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch Landratsamt ***
-Antragsgegner wegen
Recht auf Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Moll,
den Richter am Verwaltungsgericht Zwerger,
den Richter Oldag,
ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 200618
folgenden
-2-
Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
vom 2. Mai 2006 gegen die Nummern 1 und
2 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. April
2006 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4
angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.500,--
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs vom 2. Mai 2006 gegen die mit Bescheid vom 29. April 2006 getroffene
Aberkennung des Rechts, von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der
Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
1. Dem 1980 geborenen Antragsteller wurde am 4. August 1998 eine Fahrerlaubnis
der Klasse 3 erteilt (alte Klasseneinteilung).
Der Antragsteller hat seit Geburt seinen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich
der vorliegend tätigen Straßenverkehrsbehörde.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juli 2003 wurde der Antragsteller wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe belegt und ihm die Fahrerlaubnis
entzogen; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Antragsteller
vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 26. Mai

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Zitat
BayernCulture schrieb am 18.06.2006 14:48
Zitat
BayernCulture schrieb am 09.06.2006 23:08
Nein, er kann den Aufkleber selbst entfernen, wenn das LRA ihm und auch dem Anwalt Bescheid gegeben hat, das die NU aufgehoben ist
ALso bei meinem Spezl " Bimbo " wurde die NU aufgehoben, er könne das Siegel entfernen.
![]()
Er hats nun schriftlich, das ers geschafft hat, und die Behörde ( LRA Bad Tölz ) hat es nicht auf die Klage darauf ankommen lassen![]()
Das positive für mich daran ist, es handelt sich um die das selbe LRA das auch für meinen EU FS zuständig ist, nur ich habe noch nichts schriftlich![]()

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Zitat
BayernCulture schrieb am 09.06.2006 23:08
Nein, er kann den Aufkleber selbst entfernen, wenn das LRA ihm und auch dem Anwalt Bescheid gegeben hat, das die NU aufgehoben ist
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Asrael
unregistriert
Zitat
Original von ronne
nein, ist ein Verwechslungsmeier
habe PL FS mit Bürger/Aufenthaltskarte (von denen die Beamten in Grün allerdings noch nie was gehört hatten)![]()
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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Original von Asrael
Damit biste du auf den besten Weg,ich sage mal so mit Bürgerkarte und PL Fs der vor dem 19.1.07 ausgestellt wurde fährst du relativ sicher und hast sehr gute Chancen falls eine NU kommt diese mit einem RA rückgängig zu machen.
Erstes ist wichtig du mußt vorgehabt haben in Polen länger als 185 Tage leben zu wollen,dieses ist recht einfach da du dir die Bürgerkarte organisiert hast die dich dazu berechtigt ein Bankkonto oder deine eigene Fa zu gründen-zu guter letzt wurde in Stettin der Fs erst nach Ablauf der 185 Tage der FS ausgestellt.
Was soll da noch passieren
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