Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »andreas34« (27. Januar 2012, 12:17)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Krabbels« (26. Januar 2012, 20:59)
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Wann denn nun?Wann wurde der FS ausgestellt?
Vielleicht will die Staatsanwaltschaft ebenfalls das EUGH Urteil abwarten?:grund der einstellung nach §170
Zitat
§170 Abs 2:
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn kein genügender Anlass zur Anklageerhebung besteht.
Beispiele hierfür sind:
- Der Täter ist nicht zu ermitteln.
- Die Beweismittel reichen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung aus.
Die Einstellung muss nicht endgültig sein. Die Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn zum Bsp. neue Beweismittel erlangt werden.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »andreas34« (28. Januar 2012, 20:06)
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