Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Schwarzfahrer« (30. Mai 2011, 09:26)
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Ja, in einigen Bechlüßen zur a. W. wegen 19.01. ist das klar zu erkennen.Dennoch stelle ich mir die Frage ob diese Aktenkundigkeit zu eine NU führen kann?

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Das ist dann sehr interessant. So kann man davon ausgehen, dass das VZR bei PL-FS (zumindest >= 2009) tatsächlich eine Mitteilung an die letzte FEB macht. So würde ich das erlesene erachten. Bleibt nur noch die Frage warum dann erst bei manchen EU-FS Inhabern die NU erst nach der Kontrolle erwirkt wird? Irgend wie scheint mir das nicht ganz schlüssig zu sein!Für die Ausstellung die in PL und vor bzw. nach der Ausstellung die am D-Wohnsitz. In der Regel ist dies ja immer die gleiche, weil meist innerhalb von D kein Wohnsitzwechsel statt findet.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Schwarzfahrer« (31. Mai 2011, 09:27)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Schwarzfahrer« (31. Mai 2011, 09:53)
Dann fragst du dir auch erst einmal Warum denn das?Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Schwarzfahrer« (31. Mai 2011, 10:09)
Wie man hier nach Wikipedia erlesen kann gibt es 3 Gründe für eine NU:
Zitat
Nutzungsuntersagung
Eine Nutzungsuntersagung ist ein von einer deutschen Behörde erlassener Verwaltungsakt, mit dem die Nutzung eines Rechts ausnahmsweise untersagt wird, wenn das Recht nicht komplett entzogen werden kann.
Nutzungsuntersagung ist die untechnische Bezeichnung für eine Ordnungsverfügung einer Fahrerlaubnisbehörde, mit der das Verbot ausgesprochen wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dieses Verbot wird in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen und entspricht einer Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Führerscheintourismus). Diese Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig.[1]
Eine Nutzungsuntersagung darf allerdings nicht verwechselt werden mit einem Fahrverbot, weil bei einem Fahrverbot der Führerschein nur für 1 bis 3 Monate in amtlicher Verwahrung gegeben wird und der Bestand der Fahrerlaubnis davon nicht betroffen wird. Zudem verbietet das Fahrverbot die Teilnahme mit allen Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, während sich eine Nutzungsuntersagung lediglich auf diejenigen Fahrerlaubnisklassen beziehen kann, die im Führerschein ausgewiesen sind.
Auch darf die Nutzungsuntersagung nicht mit einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verwechselt werden, weil die Nutzungsuntersagung im Gegensatz zur Sperre zeitlich nicht beschränkt ist, und die Verhängung einer Führerscheinsperre nur durch ein Strafgericht erfolgt, während die Nutzungsuntersagung oft von der Fahrlaubnisbehörde angeordnet wird. Allerdings ist zu beachten, dass auch die -zulässige - Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht die Wirkung einer Nutzungsuntersagung für das Inland hat.
Eine Nutzungsuntersagung wird bei einer bestehenden ausländischen Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde mit Eignungszweifeln begründet, die sich auf diejenigen Tatsachen beziehen, die seinerzeit zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt haben, oder aber auch nachträglich nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis neu aufgetreten sein können. Ein Fahrer gilt als ungeeignet, wenn er sich weigert, in einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzten Frist von meistens 2 Monaten, ein positives Gutachten vorzulegen. Das gilt aber nur, wenn das Gutachten zu Recht gefordert wurde. In der Regel wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) einer amtlich anerkannten deutschen Begutachtungsstelle gefordert. Die Frist ist aber oft zu kurz, wenn der Betroffene sich nicht schon vorher vorbereitet hatte. Bei einer vermuteten Drogen- bzw. Alkoholsucht ist oft der Nachweis eines suchtfreien Zeitraums von 6 bis 12 Monaten für eine positive MPU unbedingt erforderlich.
Dabei darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einer bestehenden Fahrerlaubnis Eignungszweifel nur heranziehen, die sich nach der Erteilung der Fahrerlaubnis, aber längstens 15 Jahre vorher, ergeben haben. Jedenfalls sieht das so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und die EU-Kommission in Brüssel, weil jede Europäische Fahrerlaubnisbehörde nur eine Fahrerlaubnis als hoheitlichen Akt erteilen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Eignungszweifel bestehen.
Eine deutsche Behörde zweifelt also mit einer Nutzungsuntersagung den hoheitlichen Akt einer Erteilung der Fahrerlaubnis einer ausländischen Fahrerlaubnisbehörde an, wenn es sich nur um alte Eignungszweifel handelt, die vor der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis lagen. Begründung: Bei fortwirkenden Eignungszweifeln kann die ausländische Erteilung nach deutscher Auffassung nur fehlerhaft sein. Wird eine behördliche Anfrage vom Ausstellerland nicht beantwortet, wird aufgrund der weiter bestehenden Eignungszweifel grundsätzlich gegen den Betroffenen entschieden.
Siehe auch: Führerscheintourismus
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Schwarzfahrer« (31. Mai 2011, 10:35)
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Zitat
1: feststellendem Inhalt = feststellender Bescheid/Verwaltungsakt [Feststellender Verwaltungsakt (Feststellung eines Rechtsverhältnisses, ohne es zu ändern) ]
2: rechtsgestaltendem Inhalt = Nutzungsuntersagung/den Gebrauch einer Fahrerlaubnis untersagen [Gestaltender Verwaltungsakt (Rechtsverhältnis wird begründet oder geändert) ]
1: Die Rechtslage wird nicht geändert, sondern nur nochmals bestätigt. In dieser Situation sind die Vorraussetzungen der Strafbarkeit nach StVG § 21 (FoFe) nach Ansicht der Behörde schon vor Erlass des Bescheides vorhanden, müssen aber für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Bescheides vom Strafgericht gründlich geprüft werden, insbesondere hinsichtlich eines Verbotsirrtums.
2: Die Rechtslage wird geändert, dabei wird die Gültigkeit der Fahrerlaubnis entzogen (fast immer sofortvollziebar), erst bei Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung erfüllt man die Vorraussetzung der Strafbarkeit nach StVG § 21 (FoFe).
Übersicht:Verwaltungsrechtsprechung zu Artikel 11 und der geänderten FeV zum 19.01.2009

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (31. Mai 2011, 12:19)
, leider sieht das nicht jeder so
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