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Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Im Juli diesen Jahres wird die 4 Entscheidung des EuGH erwartet zu den s.g. Missbrauchsfällen. Die Entscheidung wird mit großer Spannung erwartet. VG Chemnitz hat dem EuGH insbesondere die Frage vorgelegt, ob eine Anerkennungspflicht auch dann bestünde, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedsstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?
Ein Missbrauch liegt danach u.a. vor, wenn objektiv erkennbar ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins unter Umgehung der im Wohnsitzstaat geltenden Voraussetzungen genutzt wird.
Der EuGH wird von den Befürwortern der Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zitiert, mit der Maßgabe, dass die Berufung auf die durch Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse versagt werden könnten, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.
Bisherige Missbrauchsentscheidungen des EuGH
Gerade in der hierfür als Argument herangezogenen Centros Entscheidung des EuGH zu etwaigen Missbrauchsfällen wird ausgeführt:
Für sich alleine könne es keine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechtes darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet.
D.h. im Ergebnis wird gerade darauf abgestellt, dass es einer Anerkennung nicht entgegen stehen kann, wenn jemand sich bewusst in ein Rechtssystem innerhalb der EU begibt um die für ihn vorteilhafteren Regelungen in Anspruch zu nehmen.
Im auch zitiertem Paletta-Fall ist die Anerkennung einer durch ärztliche Bescheinigung im Urlaubsland bestätigten Arbeitsunfähigkeit vom EuGH verlangt worden, auch wenn offenkundig objektive Umstände vorlagen, die zu Zweifeln an der Korrektheit solcher Bescheinigungen Anlass gaben. Eine Einschränkung der Pflicht zur Anerkennung einer vom Herkunftsland ausgestellten Bestätigung ist nach dem EuGH nur dann zulässig, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich im eigenen Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugetragen hat.
Im ebenfalls zitiertem Urteil TV 1029 hat der EuGH festgestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit von einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegründeten und in diesem Staat niedergelassenen Fernsehsenders, der seine Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausrichte, nicht in Anspruch genommen werden könne, um sich den im Empfangsgebiet geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu entziehen.
Eine Missbrauchsdogmatik kann aus der Rechtsprechung des EuGH bisher nicht abgeleitet werden. Die bewusste Wahl einer Rechtsordnung bei unterschiedlichen Rechtsvorschriften für die Ausstellung von Führerscheinen ist wohl grundsätzlich hin zu nehmen und stellt keinen Fall des Missbrauches dar.
Herleitung der Anerkennungspflicht aus der Freizügigkeit
In der deutschen Rechtsprechung wird als Missbrauchsfall angesehen, wenn eine gesetzlich eröffnete Befugnis in einer Weise genutzt wird, die dem Regelungszweck zuwiderliefe. Zweck des Anerkennungsprinzips ist die Beseitigung von Freizügigkeitshindernissen. Daran fehlt es natürlich, wenn ohne tatsächliche Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ein ausländischer Führerschein ausgestellt wird oder wenn mittels unzureichender oder falscher Angaben über eine Führerscheinentziehung die Ausstellung eines Führerscheins erschwindelt würde.
Unzuständigkeit des Ausstellerstaates
Das Anerkennungsprinzip beruht auf der Zuordnung von Kompetenzen zur Ausstellung behördlicher Erlaubnisse, die für die Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten erforderlich sind. Die Kompetenz zur Ausstellung eines Führerscheins liegt beim Staat des Hauptwohnsitzes, in der der Erlaubnisinhaber den Mittelpunkt seines beruflichen und persönlichen Lebens hat.
Weder die Richtlinie noch die Freizügigkeitsvorschriften des EG-Vertrags stellen diese sich bereits aus der territorialen Souveränität der Mitgliedstaaten resultierende Kompetenzzuordnung in Frage.
Im deutschem Recht gibt es nur ausnahmsweise eine Unbeachtlichkeit von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Nur in den Fällen, in denen diese Verwaltungsakte im Sinne des § 44 BVwVfG z.B.:
Abs. 2 Nr. 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
Dieser Maßstab ist natürlich nicht ohne weiteres auf hoheitliche Akte anderer EU Mitgliedstaaten übertragbar. Insbesondere nicht, wenn ohne Überprüfungsmöglichkeit deren Hoheitsakte anzuerkennen sind.
Prognose
Nach hiesiger Einschätzung wird der EuGH aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf die Richtigkeit der Entscheidung ableiten, dass die Anerkennungspflicht auch in den Missbrauchsfällen besteht. Bereits in dem Kapper-Urteil war ja die Frage des ordentlichen Wohnsitzes umstritten.
Für die deutschen Behörden besteht die Möglichkeit den ausstellenden Behörden ihre Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Erteilungsverfahrens mit zu teilen und die Einziehung der Fahrerlaubnis an zu regen. Dafür gibt es die Möglichkeit eines gegenseitigen Informationsaustauschs nach Art. 12 III der Richtlinie 91/439/EWG und ggf. die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren.
Es ist mit der Anerkennungspflicht unvereinbar, wenn die deutschen Behörden, ohne Kenntnis sämtlicher Umstände des Erteilungsverfahrens, eigene Entscheidungen setzen und somit die Ausgangsentscheidung negieren. Insofern gilt das zur Halbritterentscheidung gesagte. Nur so kann die Rechtssicherheit für die EU Bürger gewahrt werden.
Fazit
Unabhängig davon, wie der EuGH diese Frage entscheidet ist bei einem Erwerb eines EU Führerscheines schon aus Gründen der Vorsicht geboten, die Zuständigkeit des ausstellenden Staates so ausführlich und so gut als möglich zu dokumentieren. Nicht ausreichend ist etwa eine bloße polizeiliche Anmeldung. Wie bereits ausgeführt gilt der Lebensmittelpunkt als Anknüpfungspunkt.
Selbst wenn der EuGH die Anerkennungspflicht auch auf die Missbrauchsfälle ausdehnt, wovon aus zu gehen ist, so bestünde bei diesen Missbrauchfällen immer das Risiko das zumindest der ausstellende Staat die Fahrerlaubnis wieder einzieht, sobald er von dem Missbrauch Kenntnis erhält. Andererseits ist die Ausnutzung der unterschiedlichen Rechtssysteme zulässiges Motiv um die Zuständigkeiten eines EU Nachbarstaaten zu begründen.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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