Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Führerscheintourismus ist ein Schlagwort, das einen Erwerb eines ausländischen Führerscheins durch Inländer beschreibt, denen im Inland nach nationalem Recht der Führerschein (meist wegen Alkoholproblemen) der Führerschein entzogen wurde.
Rechtslage
In einem europäischen EU/EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig erteilte Führerscheine sind in ganz Europa gültig. Erteilung und Entzug richten sich nach dem nationalen Recht des Ausstellerstaates. Voraussetzung für die Erteilung ist die bestandene Führerscheinprüfung bzw. die Umschreibung einer vorhandenen Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat oder die Wiedererteilung einer vorher entzogenen Fahrerlaubnis innerhalb einer bestimmten Frist (in Deutschland z.B. 2 Jahre) und ein fester Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedstaat für mindestens 185 Tage. Der Europäische Gerichtshofe (EuGH) hat in seinem Urteil vom 29. April 2004im Fall Kapper allerdings festgestellt, dass ein erteilter Führerschein aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat im Aufnahmestaat selbst dann anerkannt werden muss, wenn gegen die Wohnsitzregel (185 Tage) offensichtlich verstoßen wurde.
Die Fahreignung ist aus Sicht des Ausstellerstaates nicht mehr gegeben, wenn dieser die Fahrerlaubnis entzieht. In einigen Fällen wird vom Gericht auch zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis eine zeitlich begrenzte Sperre festgesetzt, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach der Sperre wäre also jede zuständige Fahrerlaubnisbehörde im jeweiligen europäischen Mitgliedstaat berechtigt, eine neue Fahrerlaubnis nach hoheitlichem Recht zu erteilen. In Deutschland wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in den meisten Fällen vom Bestehen einer MPU abhängig gemacht. In fast allen anderen Ländern in Europa wird die Fahrerlaubnis nach der Sperre sofort, ohne eine psychologische Eignungsprüfung, erteilt. Eine Harmonisierung der Kriterien für Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis existiert bislang nicht bzw. ist nur in der Fahrschulausbildung und Prüfung vergleichbar. Die Beurteilung der Fahreignung unterliegt somit der Sichtweise und den Rechtsnormen des jeweiligen Ausstellerstaates und ist dementsprechend uneinheitlich. Kraftfahrer, denen aus der Sicht eines Staates längst der Führerschein entzogen worden wäre, sind aus der Sicht anderer Staaten weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Hinzu kommt, dass die Fahrerbiographie (aktenkundige Vorgeschichte) dem Ausstellerstaat mangels einheitlicher Registerführung meist nicht bekannt ist. Die fehlende Einheitlichkeit des europäischen Fahrerlaubnisrechts wird von vielen (nach deutschen Rechtsnormen) ungeeigneten Kraftfahrern im Rahmen des sog. Führerscheintourismus genutzt, um nationales Recht zu umgehen.
"Führerscheintourismus" nach Polen und Tschechien
Das führte ab Ende 2004 zu einem verstärken "Führerscheintourismus" vor allem nach Polen und die Tschechische Republik, da dort nach der EU-Erweiterung am 1.Mai.2004 noch kein fester Wohnsitz, was geltendem EU-Recht eindeutig widersprach, verlangt wurde.
Deutsche Verwaltungsbehörden gingen jetzt davon aus, dass sie, nachdem der EU-Führerschein erst einmal anerkannt werden musste, berechtigt wären, nachdem sie Kenntnis über die Fahrerlaubnis, zum Beispiel durch die Meldung der Polizei bei einer Routinekontrolle, erhalten hatten, die Fahreignung durch eine MPU, ausschließlich auf Grundlage der alten Eignungszweifel, die damals zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, erneut zu prüfen. Wurde diese MPU nicht fristgerecht beigebracht oder gar verweigert, weil sich die Betroffenen auf das EuGH-Urteil beriefen, welches ja den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mehr Gewicht verlieh als nationale Bestimmungen, erkannten die deutschen Führerscheinstellen regelmäßig das Recht ab, von diesem Führerscheinen in Deutschland Gebrauch zu machen. Als Grundlage wurde dazu § 3 Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs.1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) herangezogen, um damit den nicht mehr anwendbaren § 28 Abs.4 Nr.3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in gewisser Weise zu ersetzen. Diese Verwaltungsakte wurden grundsätzlich immer mit Sofortvollzug erlassen, sodass die Betroffenen gezwungen waren Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die Behörden zu erheben. In den meisten Fällen wurde dieses Vorgehen der Verwaltungsbehörden von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bestätigt und diese Nutzungsuntersagungen für rechtmäßig erklärt. Dabei wurde dann oft kein Unterschied mehr gemacht, ob das Wohnsitzerfordernis ordnungsgemäß im Ausstellerland eingehalten wurde. Auch wurden von den deutschen Behörden ausländische Eignungsnachweise grundsätzlich nicht anerkannt.
Es entstand eine regelrechte Jagt auf ausländische EU-Führerscheine durch die deutsche Polizei, um unentdeckte Kraftfahrer den Führerscheinstellen zu melden. Diese Jagd der Polizei hält selbst heute noch unvermindert an. Das führt sogar dazu, dass selbst deutsche Staatsbürger in den Zügen von und nach Tschechien nach Führerscheinen und Fahrschulunterlagen durchsucht werden, um mutmaßliche Führerscheintouristen frühzeitig zu erkennen.
Dann entschied aber das Oberverwaltungsgericht Koblenz am 15.08.2005in einer spektakulären Entscheidung, dass das EuGH-Urteil so zu verstehen sei, dass eine erneute Eignungsprüfung ausschließlich nur wegen der alten Eignungszweifel, rechtswidrig ist und mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei.
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 06. April 2006wurde entschieden, dass die Gültigkeit eines in Österreich rechtmäßig erworbenen Führerscheins - nach Ablauf der „Sperrfrist“ aufgrund von Verstöße gegen betäubungsrechtliche Vorschriften - von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde nachträglich nicht in Frage gestellt werden darf und der Führerschein auf Antrag des Bewerbers ohne weitere Auflagen in eine gültige deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden muss. Im vorliegenden Fall lag bereits ein österreichisches verkehrspsychologisches Gutachten (VPU) vor, welches die Fahreignung des Betreffenden positiv bestätigte, von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde aber nicht anerkannt wurde.
Bei erneuten Auffälligkeiten im Straßenverkehr können die aus der aktenkundigen Vorgeschichte abgeleiteten Eignungszweifel in Deutschland zu einer MPU-Aufforderung und, falls diese Eignungsprüfung nicht fristgerecht zu einem positiven Ergebnis gekommen sein würde, zu einer Nutzungsuntersagung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führen. Einige deutsche Gerichte können sich allerdings selbst heute noch nicht damit abfinden, dass ungeeignete Führerscheininhaber erst wieder erneut auffällig werden müssen, bevor sie die Nutzung der Fahrerlaubnis wieder untersagen dürften, was bei einem alkoholkranken Menschen durchaus nachvollziehbar wäre. Deswegen gehen die deutschen Richter heute dazu über, die Berufung auf Gemeinschaftsrecht generell zu untersagen, wenn offensichtlich falsche oder unvollständige Angaben im Ausstellerstaat, was z.B. die frühere Entziehung in Deutschland und den ordentlichen Wohnsitz betrifft, gemacht wurden, wie im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin vom 08. September 2006.
Dabei wird dann einseitig von deutscher Seite festgelegt, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die ausländische Behörden unzureichend war und zum Ausgleich dieses angenommenen Defizits soll der Führerscheininhaber den verlangten Eignungsnachweis (MPU) erbringen, wie im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Greifswald vom 29. August 2006.
Dabei hätte Deutschland, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Führerscheinerteilung, die Möglichkeit ein Verfahren nach `Artikel 227 EG´ gegen den ausstellende Staat einzuleiten. Außerdem ist die Erteilung einer Fahrerlaubnis ein souveräner Akt, der, auch wenn er fehlerhaft wäre, nur von der ausstellenden Behörde zurückgenommen werden dürfte.
Eine Nutzungsuntersagung, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, scheint also, abgesehen von der Berücksichtigung neuer Eignungszweifel, offensichtlich europarechtswidrig zu sein, vor allem, unter Berücksichtigung des letzten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28. September 2006im Fall Kremer.
Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.
Dabei wurde die belgische Fahrerlaubnis von Stefan Kremer von Deutschland nie anerkannt, und er wurde insgesamt 5 Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt. Die Nutzungsuntersagungen und Sperren hatte er nie beachtet und sich stattdessen auf europäisches Gemeinschaftsrecht berufen. Der Europäische Gerichtshof hat dann festgestellt, dass seine belgische Fahrerlaubnis in Deutschland nie ungültig war. <span style="font-size:15pt;">Daraus ergibt sich, dass selbst eine unanfechtbare Nutzungsuntersagung vor dem Europäischen Gerichtshof keinen Bestand haben muss. </span>

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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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