Was ist eigentlich hiermit ?
http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_28.php
http://www.buzer.de/gesetz/1626/a23186.htm
http://www.juraforum.de/urteile/vorschri…abs-4-nr-2.html
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die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat
herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung
ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn,
dass sie als
Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis
während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
Dies ist doch der Fall gewesen, bei fast allen FS Erwerbern ?!
OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidung, AZ:Beschluss,
16 B 1610/08Verkündungsdatum:12.01.2009
Rechtsgebiete:VwGO, FeV, Richtlinie 91/439/EWG
Leitsatz:§
28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
nicht anwendbar: Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland
gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen
ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder wenn ihm hier zuvor
eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
entzogen worden ist.
Steht aufgrund von Angaben im ausländischen Führerschein fest, dass der
Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in
Deutschland hatte und er damit gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art.
7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, können ihm deutsche
Behörden bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln die Fahrerlaubnis
entziehen, sodass ihm das Recht aberkannt wird, davon in Deutschland
Gebrauch zu machen (Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, Urteile
vom 26.6.2008 -
C-329/06 und
C-343/06 sowie
C-334/06 bis
C-336/06 -,
und des BVerwG, Entscheidungen vom 11.12.2008 -
3 C 26.07 und
3 C 38.07
-).
Zu einer solchen Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei
fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch
befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche
Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund
eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm
als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der
Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.
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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 29; Geltung ab 01.01.1999
FNA: 9231-1-11; 92 Straßenverkehrswesen 923 Straßenverkehrsrecht 9231 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
Änderungen / Synopse |
26 Gesetze verweisen aus 42 Artikeln auf Fahrerlaubnis-Verordnung
II. Führen von Kraftfahrzeugen
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
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§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
4 Gesetze verweisen aus 7 Artikeln auf § 7
(1)
Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen
ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird
angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen
persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem
Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185
Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche
Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in
einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im
Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung
entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von
bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
(2)
Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und
die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder
Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im
Inland.
(3) Bewerber, die bislang ihren
ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen
des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen
keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis
erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate
beträgt.
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Wenn damals 2005 eben nur ein Wohnsitz bestand über ein halbes Jahr um eine Schule zu besuchen, so ist der CZ-FS mit DW doch legitim ?
Eine Kopie vom alten Cz-FS mit DW ist in sofern kein Beweis, weil die Tschechischen Behörden Fehler gemacht haben, da ja von damals ein Mietvertrag besteht?!
Und wenn heute ein tschechischer Wohnsitz im FS steht, dann können die Behörden doch nicht behaupten, das damals überhaupt kein Aufenthalt stattgefunden hat über 6 Monate, das können die nicht bezweifeln anhand einer Kopie vom alten FS, wo ein DW vermerkt ist.
Warte auf Eure Antworten, bin gespannt !
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Litvinov CZFS« (16. März 2009, 11:39)