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1

Freitag, 13. März 2009, 09:36

CZ-FS mit tschechischen Wohnsitz-damals deutscher Wohnsitz

Ich habe dieses Thema erstellt, weil ich unbedingt Eure Meinungen und Fakten hören will !

Ist ein CZ-FS mit tschechischen Wohnsitz der damals mal einen deutschen Wohnsitz eingetragen hatte wirklich nicht gültig, nach den neuesten Eu-Richtliniien ?

Auch wenn man nachweislich beweisen kann, das man damals einen tschechischen Wohnsitz hatte, anhand eines Mietvertrages und Banktätigkeiten, sowie Tätigkeiten in einem gemeinnützigen Verein?

Wenn ja, wie kann man diesem entgegenwirken ?

Ist ein CZ-FS mit tschechischen Wohnsitz, damals deutscher Wohnsitz, schon aberkannt worden?

Was ist mit der Präambel, dass alle ausländischen Führerscheine 15 Jahre vor und nach der Richtlinien unberührt bleiben sollen ?

Was beinhaltet eigentlich eine Nutzungsuntersagung ? Dort wird doch nur die Fahreignung angezweifelt ? Die man aber durch die Prüfung und MPU bestätigt hat !?

Falls man mit dieser Angelegenheit verliert vorm Verwaltungsgericht, kann man dann höher gehen zum EuGH ? Denn ich glaube nicht, dass der Eugh diesen CZ-FS mit TW damals DW ungültig erklärt !?

Wenn die tschechischen Behörden 2008 bestätigt haben, anhand des Führerschein, das alle Voraussetzungen gegeben sind um ein KFZ zu führen, wie kann es denn sein, dass die deutschen Behörden 2009 es zum Anlass nehmen dieses zu bezweifeln, nur Anhand einer Kopie wo der CZ-FS mit DW von 2005 abgebildet ist ? Und auch die deutschen Behörden den CZ-FS mit DW 2006 für gültig erklärt haben, bzw geduldet und ihn dann aber 2009 wieder für ungültig erklären, trotz tschechischen Wohnsitzes und erbrachter positiven MPU, wer soll daraus noch schlau werden ?

Wenn die deutschen Behörden Recht kriegen, dann heißt das ja, dass alle Führerscheine, die die Tschechei bis 2005 ausgestellt hat und auch danach verlängert haben ungültig sind ? Dann haben die CZ-Behörden seit nun mehr 5 Jahren falsche FS ausgestellt ?!

Kann ein Richter beim Verwaltungsgericht individuell entscheiden oder muss er sich an die Nutzungsuntersagung halten, er könnte sich ja auch individuell an die Präambel halten, wo alle EU-Führerscheine 15 Jahre vor und nach der Richtlinien geschützt sind ?

Was mir am wichtigsten ist, gibt es diesbezüglich schon Urteile ?

Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »Litvinov CZFS« (13. März 2009, 11:17)


Paule

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2

Samstag, 14. März 2009, 12:06

Was ist mit der Präambel, dass alle ausländischen Führerscheine 15 Jahre vor und nach der Richtlinien unberührt bleiben sollen ?


Wo steht das? :ka:

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3

Samstag, 14. März 2009, 13:20

Die Präambel gibt es , nur mit den 15 Jahren bin ich mir nicht so sicher.
Außerdem sagt die Präambel ja sollte und nicht müssen.

Zitat . Präambel:

(5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Litvinov CZFS« (14. März 2009, 13:27)


Paule

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4

Samstag, 14. März 2009, 13:34

Richtig, zuvor ausgestellte Führerscheine, sonst nichts.
Bei dir handelt es sich aber um einen Führerschein der die Eugh Rechtssprechung vom 26.06.2008 betrifft.
Also Führerschein mit D-WS der bereinigt wurde, oder hab ich das falsch verstanden?

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5

Samstag, 14. März 2009, 19:38

Paule erstmal danke, das Du Dich mit meinen Thema beschäftigst !

Leider habe ich auch nicht solch ein starkes Hintergrundwissen. Meine Fahrerlaubnis ist von 2005, mein jetziger Führerschein von 2008 mit tschechischen Wohnsitz.
2005 stand ein deutscher Wohnsitz in der Fahrerlaubnis. Wer soll aus diesen ganzen hin und her noch schlau werden ? Ich denke deshalb gibt es auch die Präambel, weil es doch offensichtlich ist, das auf dem Weg zum einheitlichen EU-Führerschein viele Fehler gemacht werden, sowohl wie von Deutschland, Tschechien und auch vom EuGH.
Obwohl das höchste Gericht ja eigentlich fehlerfrei sein müsste.

Meinst Du jetzt, das die Präambel sich gar nicht auf meine Fahrerlaubnis bezieht ? Oder wie habe ich das zu verstehen ?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Litvinov CZFS« (14. März 2009, 19:43)


Paule

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6

Samstag, 14. März 2009, 21:56

Meinst Du jetzt, das die Präambel sich gar nicht auf meine Fahrerlaubnis bezieht ? Oder wie habe ich das zu verstehen ?


Ja das meine ich, hättest du diesen D-WS nicht gehabt, dann würde das für dich zählen! Das betrifft ja nur Führerscheine die nach dem 19.01.2009 ausgestellt wurden und deren Inhaber der FE zuvor einen Entzug in DE hatten.
Oder halt andere Veränderungen die durch diese 3.Rilie in Frage kommen.
Führerscheine die mit einer unbestreitbaren Information, sei es aus dem Dokument oder dem Ausstellerstaat belastet sind, müssen nicht anerkannt werden.

Du wirfst also einige durcheinander, ich wär ja auch froh wenn ich dir jetzt sagen könnte, lese mal hier, lese mal da. Leider ist es aber so das insbesonderen in solchen Threads sehr viel wirrwarr steht, so ist das halt in einem einschlägigem Forum.

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7

Samstag, 14. März 2009, 22:48

Ich wäre ja dankbar für jede Anregung, welche für meinen CZ-FS mit TW damals DW sprechen.

Irgendwas muss es doch geben oder ist man da 100% chancenlos vor Gericht.

Auch in der Tschechei habe ich nachgefragt, ob ich die Fahrprüfung noch wiederholen kann, da hat man nur dumm gefragt wieso, man sehe keinen Anlass dafür.

Bin ja mal gespannt wie es weiter geht ? Ich denke immer noch ich bin im Recht, das wäre doch widersprüchlich, wenn man die Fahrerlaubnis mir verweigert, obwohl ein tschechischer Wohnsitz vorhanden ist.

stuber

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8

Samstag, 14. März 2009, 23:07

Das mit dem deutschen Wohnsitz ist vom EUGH und BGH abgehandelt. Heisst "werden in D nicht anerkannt"
Da gibt es kein zurück mehr. Definitiv oder wie soll das gehen? Durch ein Weltgerichtshof
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

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9

Samstag, 14. März 2009, 23:45

Stuber !

Weißt Du zufällig, ob ein Mietvertrag von damals aus der Tschechei als Wohnsitzbeweiß zählt?
Zitat:
Der EUGH hat ja klar und deutlich gesagt, das die D-Behörden von sich
aus, nichts kontrollieren dürfen, sondern nur der Ausstellerstaat.
Und wie ist es hiermit ? Danach dürfen die deutschen Behörden keine Kopie vom alten CZ-FS mit DW verwenden ?!

Und wie ist es hiermit?


Zum anderem sagt das Urteil klar aus, das die Voraussetzungen zur zum
Führerscheinerwerb nur vom führerscheinausstellendem Land geprüft werden
können. Sind die Voraussetzungen gegeben so darf dies nicht von einem anderem
Land in Zweifel gezogen werden.
Hiernach wäre doch alles in trockenen Tüchern ?!

stuber

Fortgeschrittener

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10

Sonntag, 15. März 2009, 00:09

Ich bin erst seit 2007 in dem Thema drin und da war klar wie wichtig das mit dem WS ist.
Hier hat es viele Leute erwischt die einen DWS im Schein hatten. Es wurde nunmal vom EUGH so entschieden, was ja leider auch nachvollziehbar ist.
Ist halt durch das Dokument ersichtlich das du deinen WS im Inland hattest. Das EUGH urteil war wie du weisst am 26.06.08. Danach haben es noch Zwei bis zum
BGH in Leipzig gebracht. Und da wurde dies am 11.12.08 nochmal klar zum Ausdruck gebracht.
Die Regel ist im Moment so: DWS=ungültig, ab 19.01.09 (bei Entzug)=ungültig
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

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11

Sonntag, 15. März 2009, 01:41

Du hast ja keine Eintragungen in Flensburg mehr. Warum beantragst Du keinen deutschen Führerschein?

Dann müsste sich das Problem doch von selbst lösen.

Registrierungsdatum: 4. März 2009

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12

Montag, 16. März 2009, 11:35

Was ist eigentlich hiermit ?


http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_28.php

http://www.buzer.de/gesetz/1626/a23186.htm


http://www.juraforum.de/urteile/vorschri…abs-4-nr-2.html

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat
herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung
ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als
Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis
während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Dies ist doch der Fall gewesen, bei fast allen FS Erwerbern ?!


OVG-NORDRHEIN-WESTFALENEntscheidung, AZ:Beschluss, 16 B 1610/08Verkündungsdatum:12.01.2009Rechtsgebiete:VwGO, FeV, Richtlinie 91/439/EWGLeitsatz:§
28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
nicht anwendbar: Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland
gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen
ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder wenn ihm hier zuvor
eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
entzogen worden ist.



Steht aufgrund von Angaben im ausländischen Führerschein fest, dass der
Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in
Deutschland hatte und er damit gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art.
7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, können ihm deutsche
Behörden bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln die Fahrerlaubnis
entziehen, sodass ihm das Recht aberkannt wird, davon in Deutschland
Gebrauch zu machen (Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, Urteile
vom 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 -,
und des BVerwG, Entscheidungen vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07
-).



Zu einer solchen Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei
fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch
befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche
Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund
eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm
als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der
Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.
• Volltext ansehen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)


V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 29; Geltung ab 01.01.1999
FNA: 9231-1-11; 92 Straßenverkehrswesen 923 Straßenverkehrsrecht 9231 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
Änderungen / Synopse | 26 Gesetze verweisen aus 42 Artikeln auf Fahrerlaubnis-Verordnung



II. Führen von Kraftfahrzeugen

2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis




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§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


4 Gesetze verweisen aus 7 Artikeln auf § 7


(1)
Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen
ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird
angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen
persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem
Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185
Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche
Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in
einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im
Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung
entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von
bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2)
Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und
die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder
Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im
Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren
ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen
des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen
keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis
erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate
beträgt.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wenn damals 2005 eben nur ein Wohnsitz bestand über ein halbes Jahr um eine Schule zu besuchen, so ist der CZ-FS mit DW doch legitim ?
Eine Kopie vom alten Cz-FS mit DW ist in sofern kein Beweis, weil die Tschechischen Behörden Fehler gemacht haben, da ja von damals ein Mietvertrag besteht?!

Und wenn heute ein tschechischer Wohnsitz im FS steht, dann können die Behörden doch nicht behaupten, das damals überhaupt kein Aufenthalt stattgefunden hat über 6 Monate, das können die nicht bezweifeln anhand einer Kopie vom alten FS, wo ein DW vermerkt ist.

Warte auf Eure Antworten, bin gespannt !

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Litvinov CZFS« (16. März 2009, 11:39)


marco069

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13

Montag, 16. März 2009, 12:08

@Litrinov

Habe jetzt auch einen Brief in Abschrift von meinem Anwalt bekommen, der heute der FSST zugegangen ist. Genau dasselbe, was du hier gepostet hast, hat mein Anwalt der FSST mitgeteilt. Allerdings mit einem neuren Urteil vom 05.02.2009 , ebenfalls OVG NRW, wo auch drin steht, das der § 28 nicht anwendbar ist. Bin mal gespannt wie es nun weiter geht, da sie ja auf dem § 28 bei mir rumreiten.

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14

Montag, 16. März 2009, 18:19

Ich muss auch noch mit meinen RA reden. Marco wir halten uns gegenseitig auf dem laufenden. Dein Vorteil ist, das es keine Kopie über Dein CZ-FS mit DW gibt.
Außerdem bin ich mittlerweile der Ansicht, das das auch scheißegal ist, weil wir den Führerschein ja in einen Studentstatus gemacht haben.

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis
der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs
Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats".

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Litvinov CZFS« (16. März 2009, 20:12)


Paule

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15

Montag, 16. März 2009, 21:32

Allerdings mit einem neuren Urteil vom 05.02.2009 , ebenfalls OVG NRW, wo auch drin steht, das der § 28 nicht anwendbar ist.


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_n…ss20090205.html

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16

Montag, 16. März 2009, 23:13

Paule hast dir das überhaupt mal durchgelesen.

Es geht doch hauptsächlich um die mpu und das der typ eventeull noch heroinsüchtig ist.

außerdem habe ich das so verstanden, das er zugeben hat, das< er kein whnsitz hatte.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Litvinov CZFS« (16. März 2009, 23:31)


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17

Dienstag, 17. März 2009, 00:26

Na das OVG NRW gibt schon eine detaillierte Handlungsanweisung, wie mit EU-Führerscheinen zu verfahren ist, bei denen das Wohnsitzprinzip verletzt ist:

- grundsätzlich erst einmal anerkennen
- dann prüfen, ob man aufgrund der alten Eignungszweifel eine MPU verlangen kann.

Wenn sich die Lüneburger Verwaltungsgerichte dieser Ansicht anschließen, dann wäre das ja gut für Dich, weil in Deinem Fall ja die alten Eignungszweifel nicht mehr verwertbar sind. Allerdings ist nicht klar, ob sich diese Meinung des OVG Münster durchsetzen wird.

Paule

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18

Dienstag, 17. März 2009, 00:44

Paule hast dir das überhaupt mal durchgelesen.


Nein hab ich nicht, weil neben dem bescheuerten Forum und meiner bescheuerten Arbeit und sonstigen bescheuerten Dingen, wollte ich dir einfach nur das Urteil verlinken von dem du in deinem vorigen Beitrag geredet hast.......

Alles klar? :?:

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19

Dienstag, 17. März 2009, 01:30

paule sorry war gar nicht böse gemeint, werde nächstes mal mich anders ausdrücken.

Und Eifelfahrer !!! Ich liebe Dich !! Jetzt kann ich wenigstens etwas besser schlafen, Dein Wort in Gottes Ohren. Sitze hier wie auf Kohlen, lese mir jede Sache durch, naja etwas mehr Sachverstand habe ich gewonnen. Das tolle ist immer, wenn ich das jemanden aus meinen Bekanntenkreis erzähle, das versteht keiner und natürlich sind alle meiner Meinung, nur leider habe ich nichts zu sagen.

Mensch der letzte Satz von mir hört sich aber gut an, da steckt soviel Weisheit drinne, habe ich ganz unbewusst geschrieben und könnte eigentlich eine EU-Richtlinie :bw: sein.
Nicht zynisch werden ! :Respekt:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Litvinov CZFS« (17. März 2009, 01:46)


Pioneer

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20

Dienstag, 17. März 2009, 01:33

Nun ist es zu spät, er hat schon gekündigt. ;(