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Wo er Recht hat hat er Recht. (Er stand damals 3Tage lang an der Grenze Suben,A3)

Pioneer
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (25. Juli 2008, 18:55)
Pioneer
unregistriert
Ich sehe gerade, das ich hier alte Kartoffeln aufgewärmt habe. Es ist ja bereits alles passiert.dann nochmals an die zuständige Staatsanwaltschaft in D schicken und habe
seitdem eine schönes Kartonkärtchen mit dem Eintrag der Sperrfrist darann hängen.
Mit einer schönen Blau-Weißen Kordel festgemacht wie es sich in Bayern gehört.
In dem Begleitschreiben steht aber noch folgendes:
In Deutschland dürfen Sie aber im öffentl. Straßenverkehr führerscheinpflichtige KFZ nur führen,
wenn die zuständige Verwaltungsbehörde Ihnen nach Ablauf der Sperrfrist das Recht erteilt hat,
wieder von der ausländischen Fahrerlaubnis gebrauch zu machen oder wenn Sie eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben.
Hab irgendwie schon befürchtet das die Unterschiedliche Entzugsdauer noch ein Problem Darstellen könnte.Hier bleibt das Problem des Erwerbs eines FS innerhalb der Sperrfrist in D.
Das wird von VGs in D uneinheitlich gesehen, meist aber zu Ungunsten des Betroffenen.


Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »19thomas74« (26. Juli 2008, 10:54)
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muß in -D- anerkannt werden aber wie das dort drüben abgeht weiß ich auch nicht. Soll aber kurz und locker sein und nicht so spinnert wie bei uns.
Wird die VPU anerkannt oder das Abschließende Gutachten des Amtsarztes?Die VPU von Ösilandmuß in -D- anerkannt werden
Pioneer
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war lange im Urlaub und an der Front, jetzt muss ich aber mal fragen, wieso wird das gefährlich ? Eindeutig geregelt: Während der Sperrfrist im Herkunftsland ausgestellte FSe sind entgegen der Regel ausgestellt - gleiche Verfahrensweise wie mit den CZ FSen mit dt. Adresse - Papierkorb - Anzeige FO. Ich dachte, das wäre gegessen ? Trotzdem gleich nochmal, weils so schön war:
Nette Grüße Die VPU von Ösilandmuß in -D- anerkannt werden aber wie das dort drüben abgeht weiß ich auch nicht. Soll aber kurz und locker sein und nicht so spinnert wie bei uns.
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nette grüsse

Pioneer
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Die Begründung der FEB zu diesen beiden Punkten würde mich schon interessieren, da es doch eher ungewöhnlich ist, in einer D-FEB, erschwerend auch noch in BY, so zu verfahren.Der FS-Erwerb während der Sperrfrist war kein Problem und
die VPU wurde als überprüfung der Fahreignung anerkannt.
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Da kann man wohl sagen, verdammt glück gehabt!Die Begründung der FEB zu diesen beiden Punkten würde mich schon interessieren, da es doch eher ungewöhnlich ist, in einer D-FEB, erschwerend auch noch in BY, so zu verfahren.
Zitat
OLG München v. 23.03.2009: In Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3.7.2008 - C-225/07 - hält der Senat nicht mehr an seiner früher vertretenen Auffassung fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war.

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