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manking

Anfänger

Registrierungsdatum: 18. April 2008

Beiträge: 4

1

Freitag, 18. April 2008, 12:14

Nutzungsuntersagung und entziehung - gleiche vorschriften?

könnt ihr mir bitte sagen ob bei einer Nutzungsuntersagung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU) die gleichen Vorschriften auch gelten wie bei der entziehung, also z.B. bei einer bestimmten punktezahl das man da nen aufbausemiar besuchen muss nach § 4 Abs. 3 StVG und wenn man ablehnt dann die Fahrerlaubnis entzogen wird und zwar sofort ohne das widerspruch aufschiebende wirkung hat, wie dies halt auch bei ner inländischen Fahrerlaubnis der fall ist

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »manking« (18. April 2008, 12:52)


hessen-frank

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 6. Mai 2007

Beiträge: 397

2

Freitag, 18. April 2008, 20:19

Hallo,

bei einer Nutzungsuntersagung wird der Gebrauch der i.d.R. im Ausland erworben Fahrerlaubnis für D untersagt. Erst wenn Du der Behörde nachgewiesen hast, dass Du geeignet bist zum Führen von KFZ wird diese NU zurückgenommen. Normalerweise kannst Du in D dies nur durch eine MPU nachweisen. Mit einem Aufbauseminar kommst Du da nicht weiter. Wenn man die MPU nicht machen will, bleibt einem nur der Gang zum Gericht.
So wird es leider in weiten teilen Deutschland praktiziert. :motz:

Gruss
Frank

manking

Anfänger

Registrierungsdatum: 18. April 2008

Beiträge: 4

3

Samstag, 19. April 2008, 10:55

naja die frage ist ja ob da die gleichen vorschriften gelten, also wenn ich 14 aber noch nicht 17 punkte habe muss ich dann auch ein aufbausemiar, mit allen seinen eventuellen konsequenzen wenn ich ablehne, machen?

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 335

4

Samstag, 19. April 2008, 12:10

Eine Nutzungsuntersagung kann man mit einem Entzug gleich setzen.

Der kleine Unterschied dabei ist, daß bei der Nutzungsuntersagung Du zwar überall auf der Welt fahren darfst nur eben in dem Land nicht, welches Dir die Nutzungsuntersagung erteilt hat. In der Regel kommt ein Vermerk in den FS.

Beim Entzug wird der Führerschein eingezogen und Du kannst somit in keinem Land mehr fahren.

Da ja die FeV das nationale FS-Recht ist, kann es auch auf jeden EU-FS angewendet werden, sobald Du Deinen Wohnsitz in D hast.

Einfaches Beispiel:

Ein Pole mit polnischem Wohnsitz fährt in D soviel zu schnell, daß es nach deutschem Recht 4 Wochen Fahrverbot gäbe.

Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Entweder man spricht ihm das Fahrverbot aus und kassiert die festgelegte Geldstrafe oder
2. man kassiert eine höhere Geldstrafe und lässt ihn weiter fahren.

Wobei die zweite Variante die einfachere ist, weil man das Fahrverbot doch nicht so einfach überwachen kann.

Hat aber der Pole einen deutschen Wohnsitz, dann greift die erste Variante, weil die D-FEB zuständig ist und somit der FS dort verwahrt werden kann.

LG
charly
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


der Sachse

unregistriert

5

Samstag, 19. April 2008, 12:33

Hat aber der Pole einen deutschen Wohnsitz, dann greift die erste Variante, weil die D-FEB zuständig ist und somit der FS dort verwahrt werden kann.


schon 2 Fehler in einem Satz. auch Inhaber ausländischer FS bekommen ein Fahrverbot für D, bei Inhabern ohne WS in D ist jede FEB für ihn zuständig( je nach dem wo sie dich hochziehen, die örtliche FEB ist zuständig)

:ot: über den Rest von deinem Quatsch (den du durchs ganze Forum steust) äussere ich mich gar nicht mehr. Ich antworte auf deine Beiträge nur noch wenn der Müll zu offensichtlich ist, und die Gefahr besteht das andere User den Schrott glauben.
der Sachse

manking

Anfänger

Registrierungsdatum: 18. April 2008

Beiträge: 4

6

Montag, 21. April 2008, 19:10

Eine Nutzungsuntersagung kann man mit einem Entzug gleich setzen.

Der kleine Unterschied dabei ist, daß bei der Nutzungsuntersagung Du zwar überall auf der Welt fahren darfst nur eben in dem Land nicht, welches Dir die Nutzungsuntersagung erteilt hat. In der Regel kommt ein Vermerk in den FS.

Beim Entzug wird der Führerschein eingezogen und Du kannst somit in keinem Land mehr fahren.

Da ja die FeV das nationale FS-Recht ist, kann es auch auf jeden EU-FS angewendet werden, sobald Du Deinen Wohnsitz in D hast.

Einfaches Beispiel:

Ein Pole mit polnischem Wohnsitz fährt in D soviel zu schnell, daß es nach deutschem Recht 4 Wochen Fahrverbot gäbe.

Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Entweder man spricht ihm das Fahrverbot aus und kassiert die festgelegte Geldstrafe oder
2. man kassiert eine höhere Geldstrafe und lässt ihn weiter fahren.

Wobei die zweite Variante die einfachere ist, weil man das Fahrverbot doch nicht so einfach überwachen kann.

Hat aber der Pole einen deutschen Wohnsitz, dann greift die erste Variante, weil die D-FEB zuständig ist und somit der FS dort verwahrt werden kann.

LG
charly
so genau wollte ich das nicht wissen, sondern nur ob die gleichen paragraphen für die ungeeignetheit gelten wie für den entzug einer inländischen fahrerlaubnis

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 335

7

Montag, 21. April 2008, 19:31

so genau wollte ich das nicht wissen, sondern nur ob die gleichen paragraphen für die ungeeignetheit gelten wie für den entzug einer inländischen fahrerlaubnis
Warum sollten dafür unterschiedliche §§ gelten?

Ich kenne nur eine Führerscheinverordnung. und die gilt alle Führerscheine.

LG
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manking

Anfänger

Registrierungsdatum: 18. April 2008

Beiträge: 4

8

Dienstag, 22. April 2008, 16:51

es gibt ja noch die IntkfzVo und die stvg.....

es ging mir auch mit darum ob die aufschiebende wirkung eines widerspruches nach § 80 abs. 2 S.1 nr. 3 auch entfallen kann wie beim normalen führerschein oder nur die nr. 4 genommen wird......