Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »manking« (18. April 2008, 12:52)
der Sachse
unregistriert
Hat aber der Pole einen deutschen Wohnsitz, dann greift die erste Variante, weil die D-FEB zuständig ist und somit der FS dort verwahrt werden kann.
über den Rest von deinem Quatsch (den du durchs ganze Forum steust) äussere ich mich gar nicht mehr. Ich antworte auf deine Beiträge nur noch wenn der Müll zu offensichtlich ist, und die Gefahr besteht das andere User den Schrott glauben.so genau wollte ich das nicht wissen, sondern nur ob die gleichen paragraphen für die ungeeignetheit gelten wie für den entzug einer inländischen fahrerlaubnisEine Nutzungsuntersagung kann man mit einem Entzug gleich setzen.
Der kleine Unterschied dabei ist, daß bei der Nutzungsuntersagung Du zwar überall auf der Welt fahren darfst nur eben in dem Land nicht, welches Dir die Nutzungsuntersagung erteilt hat. In der Regel kommt ein Vermerk in den FS.
Beim Entzug wird der Führerschein eingezogen und Du kannst somit in keinem Land mehr fahren.
Da ja die FeV das nationale FS-Recht ist, kann es auch auf jeden EU-FS angewendet werden, sobald Du Deinen Wohnsitz in D hast.
Einfaches Beispiel:
Ein Pole mit polnischem Wohnsitz fährt in D soviel zu schnell, daß es nach deutschem Recht 4 Wochen Fahrverbot gäbe.
Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Entweder man spricht ihm das Fahrverbot aus und kassiert die festgelegte Geldstrafe oder
2. man kassiert eine höhere Geldstrafe und lässt ihn weiter fahren.
Wobei die zweite Variante die einfachere ist, weil man das Fahrverbot doch nicht so einfach überwachen kann.
Hat aber der Pole einen deutschen Wohnsitz, dann greift die erste Variante, weil die D-FEB zuständig ist und somit der FS dort verwahrt werden kann.
LG
charly
Warum sollten dafür unterschiedliche §§ gelten?so genau wollte ich das nicht wissen, sondern nur ob die gleichen paragraphen für die ungeeignetheit gelten wie für den entzug einer inländischen fahrerlaubnis
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