Donnerstag, 24. Mai 2012, 11:26 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Dienstag, 9. März 2010, 16:37

Aufschiebende Wirkung wieder hergestellt, aber mit Auflagen wegen alten Eigungszweifel

Hio Leutz,

schaut euch mal diesen Beschluss an: 2010 VGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 CS 09.1934, Beschluss vom 22.02.2010(CZ-FS vom 15.01.2009, 3 Tägige Meldedaten, Definition 185 Tage Reglung, unter Auflagen aufschiebende Wirkung hergestellt). Mal davon abgesehen, das ich es ja schon erstaunlich finde, das der VGH Bayern sich so ernsthaft mit der 185 Tage Reglung beschäftigt und die Ergebnisse aus Schwandorf nicht einfach als U-Info verwertet, finde ich ja die Auflagen echt bemerkenswert.
Ich muss auch dazu sagen bis Dato war mir noch keine a.W. bekannt die unter Auflagen hergestellt wurde. Über ganze 9 RN hat sich der VGH mit der Festlegung der Auflagen beschäftigt und alles von A-G bis ins kleinste geregelt.
Mal davon abgesehen, das diese Auflagen mit den Tests bestimmt ein Schweine Geld kosten, kann es im Hauptverfahren für den Betroffenen immer noch negativ ausgehen und dann war das eine treuere Angelegenheit.

:sw68:


@Eifel sind dir ähnliche Beschlüsse bekannt?

andreas7z

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 9. Juli 2009

Beiträge: 199

Geschlecht: Männlich

Beruf: Ing. Elektrotechnik

Führerschein aus: Deutschland; Frankfurt/Main

2

Dienstag, 9. März 2010, 17:08

Hallo ins Forum,

finde diesen Beschluss für alle Betroffenen relativ positiv. Der Betroffene hat seine D-Fahrerlaubnis wegen Drogen verloren. Er muss jetzt nur in D nachweisen, daß er aktuell über ein Jahr keine Drogen mehr nimmt, und darf gleichzeitig in D fahren. Eine richtige MPU mit dem sehr umstrittenen Gespräch und der teilweise willkürlichen Beurteilung durch den Psychologen entfällt. Diese Vorgehensweise halte ich für sehr sinnvoll. Keine Drogen mehr nehmen was man durch objektive Tests beweist und gut ist es. So müsste es doch auch direkt in D funktionieren ohne den Umweg über einen EU-Führerschein. Dann wären aber die MPU-Psychologen arbeitslos. :bumm: :bumm:

Guß Andreas

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

3

Dienstag, 9. März 2010, 17:14

Das hast du aber total falsch verstanden! Die a. W. wird nur solange aufrecht gehalten, wie er sich an die Auflagen hält!
Das hat mit dem Ausgang in dem Hauptverfahren und der evtl. Anerkennung nichts zu tun.

andreas7z

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 9. Juli 2009

Beiträge: 199

Geschlecht: Männlich

Beruf: Ing. Elektrotechnik

Führerschein aus: Deutschland; Frankfurt/Main

4

Dienstag, 9. März 2010, 17:39

Hallo Paule,

für das Hauptverfahren ist das aus meiner Sicht eine Vorentscheidung. Die D-Führerscheinstelle will den EU-Führerschein wegen der alten Eignungsmängel, die aktuell für D eine MPU erforderlich machen nicht anerkennen. Wenn der Betroffene Drogenabstinenz nachweist, dann kann er bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterfahren. Im Hauptverfahren sind dann natürlich die vorgetragenen Eignungsmängel entfallen und die D-Führerscheinstelle kann keine Argumente bezüglich der Verkehrssicherheit, ein wichtige Allgemeingut, mehr vortragen. Die alten Eignungsmängel sind dann doppelt beseitigt. Durch die Führerscheinprüfung im EU-Ausstellerstaat und durch zusätzliche med. Untersuchungen in D. Und das ganz ohne MPU!!!!!! Die armen Verkehrspsychologen, die müssen um ihre Pfründe bangen. :bumm:

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

5

Dienstag, 9. März 2010, 17:47

vorgetragenen Eignungsmängel entfallen
Dazu müßte er aber die MPU bestehen! Es sei denn die FeB gibt sich mit den Ergebniss zufrieden, was du aber bei der Vorgeschichte vergessen kannst, ob zu erwarten ist das der Betroffene nochmals unter THC fährt kann nur eine MPU klären.

Du verstehst das falsch, der VGH hat die Interessen des Klägers mit der Sicherheit der Allgemeinheit durch die Auflage gewahrt!
Sonst garnichts, er kann jetzt bis zur Hauptentscheidung fahren, wenn er sich an die Auflage hält. Wie der Ausgang später im Bezug auf die U-Info ist, steht noch in den Sternen, evtl. gibt es ja noch weitere Beweise oder was weiß der Teufel, schließlich sieht der VGH die Meldetaten als schwerwiegendes Indiz!

andreas7z

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 9. Juli 2009

Beiträge: 199

Geschlecht: Männlich

Beruf: Ing. Elektrotechnik

Führerschein aus: Deutschland; Frankfurt/Main

6

Dienstag, 9. März 2010, 18:17

Hallo Paule,

habe mir die Vorgeschichte des Betroffenen im Beschluss mal angeschaut. Zweimal besoffenen gefahren und dreimal in relativ kurzen Abständen total bekifft gefahren, das ist schon heftig.
Wenn der Betroffene jetzt bis zum Hauptverfahren, was durch mehrere Instanzen gehen kann und mehrere Jahre dauern kann, Drogen und Alk. Abstinenz nachweisen kann, dann ist die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Der Betroffene kann dann weiterfahren in D und theoretisch bis zum EUGH prozessieren. In der Zwischenzeit weist er regelmäßig Drogenfreiheit und Alk. Abstinenz nach und gut ist. Dann besteht kein öffentliches Interesse mehr, ihn als ungeeigneten Kraftfahrer von der Teilnahme am Strassenverkehr in D auszuschließen. In einem solchen Fall kann jeder Richter ohne Bedenken für den Betroffenen und einen EU-weit gültigen EU-Führerschein entscheiden. :klatsch: :klatsch:

Gruß Andreas

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

7

Dienstag, 9. März 2010, 18:48

Erstens, wenn bei diesem ersten Haartest, sich ergibt, das er vor 6 Monaten THC Konsumiert hat, dann kann damit die Sache schon erledigt sein, denke ich mal.

Weiter ist durch diese Auflage nicht seine vergangene Eignung erledigt, sondern nur die allgemeine Verkehrssicherheit gewahrt.
Wenn das Hauptverfahren negativ Entschieden wird, hat er höchstens 12 Monate Abstinenz Nachweise, mehr nicht.

Zudem wenn diese Auflagegeschichte Schule macht, kann jeder von diesen Maßnahmen betroffen sein und wir wissen doch nur zu gut, wie es zum Beispiel in NRW läuft.

Viele Leute könnten sich doch solche Auflagen (Anwaltskosten etc.)Finanziell überhaupt nicht leisten und schon haste die Leute von der Straße!

Also ich weiß echt nicht was du daran Positives sehen kannst, denn das eigentliche Problem Namens Eignungszweifel entfernt dir die FeB und nicht das Verwaltungsgericht.
Da bei dem Betroffenen 2007 die MPU schon gefordert wurde, worauf er ja auf seine D-FE verzichtet hat, wird die FeB auch weiterhin auf diese bestehen.

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 335

8

Dienstag, 9. März 2010, 19:08

Da bei dem Betroffenen 2007 die MPU schon gefordert wurde, worauf er ja auf seine D-FE verzichtet hat, wird die FeB auch weiterhin auf diese bestehen.
Wenn alles richtlinienkonform gelaufen ist, dann kann die FEB lange auf eine MPU bestehen. Auf diese hat sie kein Anrecht solange der FS noch dazu hin vor dem 19.01.09 ausgestellt ist.

Letztendlich entscheidet das Hauptsacheverfahren wie es für die FEB weiter geht.

Wenn der Richter den FS für gültig erklärt, hat die FEB eh nichts mehr zu melden. Da bleiben der FEB nur zwei Möglichkeiten. Entweder in die nächste Instanz bzw. sofern der Betroffene es wünscht - wenn auch widerwillig eine Umschreibung vornehmen.

Und was die Ausstellung nach nur 3 Tagen Wohnsitz betrifft:

Es geht aus der Richtlinie nicht hervor, daß dies verboten ist.

Es heißt lediglich, daß ein Wohnsitz von 185 Tagen nötig ist damit der Ausstellerstaat zuständig wird. Es ist nicht festgelegt, daß diese 185 Tage bei der Ausstellung auch bereits abgelaufen sein müssen.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

9

Dienstag, 9. März 2010, 19:13

Ja alleine aus deiner Auffassung sehe ich das schon nicht positiv mit diesen Auflagen.

Was ist wenn es in der Hauptsache in die Berufung geht? Zählt dann weiter die aufschiebende Wirkung?

Weil dann gehts auch mit den Tests weiter:

Zitat

b) diesen Vertrag während der gesamten Dauer der aufschiebenden
Wirkung zu erfüllen.

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

10

Dienstag, 9. März 2010, 19:34

Die Auflagen gelten in der Tat während der gesamten aufschiebenden Wirkung. Insofern kann das schon ganz schön teuer werden. 12 Untersuchungen pro Jahr, und bei jeder wird der Urin dann nach vollem Programm auf alles mögliche untersucht. Eine einzelne EtG-Untersuchung (einschließlich Einbestellen, Überwachung beim Pinkeln etc) kostet ja schon knapp 100€. Wenn die Urinprobe erst mal da ist, werden die anderen Laboruntersuchtungen natürlich jede für sich weniger kosten, aber die Summe macht es dann. Wobei die Kontrolldichte in Bezug auf die harten Drogen, mit denen der Typ ja bisher nicht aufgefallen ist, meines Erachtens schon schikanös ist.

Dass die aufschiebende Wirkung unter Auflagen erteilt wird, hatte ich ab und zu schon mal gelesen.

Im Wesentlichen erscheint mir dieser Beschluss (ist übrigens von einem Senat und nicht von einer Kammer) vernünftíg, insbesondere was die Ausführungen zum Wohnsitzprinzip angehen.
So ähnlich hatte RA Giese als @Lexus ja schon mal im Verkehrsportal argumentiert.

Gerne gewusst hätte ich schon, wie die Behörden auf den Betroffenen aufmerksam wurden, und ob und wie er in Bayern gemeldet war. Auch wenn das keine harten Fakten im Sinne des Europarechts sind, hätte das Gericht an Hand dieser Fakten doch die Wahrscheinlichkeit abschätzen können, ob es zu weiteren belastenden Auskünften vom Ausstellerstaat kommt.

Erstaunt hat mich ein wenig die Akribie, mit der das Gericht hier verschiedene sprachliche Versionen verschiedener Richtlinien vergleicht, obwohl der Fall ja doch eher ein Einzelfall ist. Bezüglich des Artikels 11 (4) hat das Gericht das ja bisher nicht gemacht.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

11

Dienstag, 9. März 2010, 19:43

Ich gehe mal davon aus das er auch einen D-WS hat, weil ja vom FeV § 28 gesprochen wird und nicht vom FeV § 29!
Zudem wird ja auch davon gesprochen, das das Wohnsitzforderniss nicht nur von der p. Meldung abhängt.


Danke für den Kammer Hinweis! :wink:

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

andreas34

Moderator

Registrierungsdatum: 4. März 2009

Beiträge: 586

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Flensburg

Führerschein aus: FS(A,CE) aus PL von AL und PD

13

Donnerstag, 17. Mai 2012, 13:31

Gab es hier keine Hauptverhandlung mehr?
Ich kann nix finden!
Die Suchfunktion ist hilfreich, verwendete Abkürzungen