Interessant an dieser Sache ist tatsächlich das Erteilungs/Ausstellungsdatum per 24.11.08. Dieser Zusammenhang ist mir auch nicht klar, Vermittlerpfusch wäre denkbar.
Es ist aber zumindest fraglich, ob die bloße Angabe der Nichtfeststellbarkeit eines Aufenthalts zu diesem Zeitpunkt in CZ automatisch als Abwesenheit ausgelegt werden kann. Da er eben nur nicht feststellbar ist, fehlt natürlich auch der Beweis sowohl für eine An- als auch eine Abwesenheit.
Eine FS-Erteilung per 24.11.08 spricht dagegen eher für eine Anwesenheit unter dem Gesichtspunkt, das der Aufenthalt eines EU-Bürgers in einem anderen EU-Staat bis zu 90 Tagen meldefrei möglich ist. Fraglich bleibt natürlich selbst unter diesem Gesichtpunkt dann zumindest der Zeitraum vom 25.2. bis 31.5.09 und dessen rechtliche Wertung.
Die Gedanken des Gerichts ab RN 44 sind dagegen eher schon absurd.
Die genannte Verschärfung des Artikels 8/4 der EU-Richtlinie 91/439/EWG mit dem Wortlaut "kann es ablehnen", übernommen in die EU-Richtlinie 2006/120/EG mit dem redaktionell leicht geänderten Wortlaut " lehnt es ab" mag so sicher richtig sein, nur wird sie eben komplett neutralisiert durch die Tatsache, das der alte Artikel 8 bereits nicht in D-Sichtweise vollumfänglich anwendbar war und das verhält sich natürlich mit dem neuen Artikel 11 ebenso. Das stellt somit in diesem Zusammenhang keine neue Rechtslage dar.
Ebenso treffen die Erwägungen bzgl. einer Versagung nicht zu. Wie das Gericht selbst erkannt hat, ist eine Versagung auf unbestimmte Zeit nicht möglich, das ist vom EuGH bereits entschieden. Damit endet eine Versagung zwangsläufig durch eine korrekte FS-Erteilung, ob nun in D oder im EU-Ausland, ist dabei unerheblich. Durch eine Neuerteilung ist die Versagung schlicht Geschichte und es bedarf auch nicht der angedachten Kombination mit dem Artikel 7/1 der Richtlinie. Ein Verstoß gegen Artikel 7/1 rechtfertigt bereits isoliert eine Nichtanerkennung, dazu sind also keine weiteren Negativkriterien erforderlich, wie etwa eine Versagung.
Ebenso ist die Herkunft der Informationen eindeutig durch den EuGH geklärt, sie haben aus dem Dokument oder dem Ausstellerstaat zu stammen, jede andere Information ist unbeachtlich und nicht gerichtsverwertbar.
Das Mißbrauchsargument ist ebenfalls lange erledigt. Ein entsprechend der EU-Rili im Ausland erworbener FS ist eben kein Rechtsmißbruch und wenn man es dann mit Gewalt so sehen will, auch bestenfalls legaler FS-Tourismus, nur der so erworbene FS ist nun mal schlicht gültig, auch wenn man sich mit dem Gedanken in D immer noch extrem schwer tut.
Im Ergebnis bleiben also die Diskrepanzen bzgl. des Erteilungsdatums und des Aufenthaltszeitraums bestehen, bei deren Aufklärung der EuGH nun aber auch wirklich nicht weiterhelfen kann und spätestens ab RN 44 sind die Ausführungen nur Schnee von gestern und bereits geklärt. Diese Vorlagefrage ist also absolut überflüssig.
Zu empfehlen wäre auch einem Strafrichter, hin und wieder mal einen Blick in verwaltungsrechtliche Entscheidungen zu riskieren, dann würden derartige Anfragen hoffentlich unterbleiben.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (25. Oktober 2010, 22:58)