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Paule

Menschlich

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1

Montag, 25. Oktober 2010, 17:35

Vorlagefrage vom LG Gießen zur Anerkennung eines Eu-FS erteilt vor dem 19.01.2009

Die nun zur Zeit 6. mir bekannte Vorlage beim EugH zur Anerkennung eines Eu-Führerscheins in Deutschland ....
:kuck:
2010 LG Landgericht Gießen 1 Ns 603 Js 36155/08, Beschluss vom 21.09.2010(CZ-FS erteilt 2008 mit CZ-WS, Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt)

Merkwürdige Geschichte, erteilt wurde der Schein schon 2008, Meldedaten befinden sich aber aus Juni bis Dezember 2009 wo der Schein scheinbar auch wieder neu ausgestellt wurde. :greubel:

Witzig ist jedenfalls das die Kammer in Giessen viele Fragen hat wenn man in dem Beschluss ab RN 44 ließt. :sd32:

Pioneer

unregistriert

2

Montag, 25. Oktober 2010, 22:54

Interessant an dieser Sache ist tatsächlich das Erteilungs/Ausstellungsdatum per 24.11.08. Dieser Zusammenhang ist mir auch nicht klar, Vermittlerpfusch wäre denkbar.

Es ist aber zumindest fraglich, ob die bloße Angabe der Nichtfeststellbarkeit eines Aufenthalts zu diesem Zeitpunkt in CZ automatisch als Abwesenheit ausgelegt werden kann. Da er eben nur nicht feststellbar ist, fehlt natürlich auch der Beweis sowohl für eine An- als auch eine Abwesenheit.
Eine FS-Erteilung per 24.11.08 spricht dagegen eher für eine Anwesenheit unter dem Gesichtspunkt, das der Aufenthalt eines EU-Bürgers in einem anderen EU-Staat bis zu 90 Tagen meldefrei möglich ist. Fraglich bleibt natürlich selbst unter diesem Gesichtpunkt dann zumindest der Zeitraum vom 25.2. bis 31.5.09 und dessen rechtliche Wertung.

Die Gedanken des Gerichts ab RN 44 sind dagegen eher schon absurd.
Die genannte Verschärfung des Artikels 8/4 der EU-Richtlinie 91/439/EWG mit dem Wortlaut "kann es ablehnen", übernommen in die EU-Richtlinie 2006/120/EG mit dem redaktionell leicht geänderten Wortlaut " lehnt es ab" mag so sicher richtig sein, nur wird sie eben komplett neutralisiert durch die Tatsache, das der alte Artikel 8 bereits nicht in D-Sichtweise vollumfänglich anwendbar war und das verhält sich natürlich mit dem neuen Artikel 11 ebenso. Das stellt somit in diesem Zusammenhang keine neue Rechtslage dar.
Ebenso treffen die Erwägungen bzgl. einer Versagung nicht zu. Wie das Gericht selbst erkannt hat, ist eine Versagung auf unbestimmte Zeit nicht möglich, das ist vom EuGH bereits entschieden. Damit endet eine Versagung zwangsläufig durch eine korrekte FS-Erteilung, ob nun in D oder im EU-Ausland, ist dabei unerheblich. Durch eine Neuerteilung ist die Versagung schlicht Geschichte und es bedarf auch nicht der angedachten Kombination mit dem Artikel 7/1 der Richtlinie. Ein Verstoß gegen Artikel 7/1 rechtfertigt bereits isoliert eine Nichtanerkennung, dazu sind also keine weiteren Negativkriterien erforderlich, wie etwa eine Versagung.
Ebenso ist die Herkunft der Informationen eindeutig durch den EuGH geklärt, sie haben aus dem Dokument oder dem Ausstellerstaat zu stammen, jede andere Information ist unbeachtlich und nicht gerichtsverwertbar.
Das Mißbrauchsargument ist ebenfalls lange erledigt. Ein entsprechend der EU-Rili im Ausland erworbener FS ist eben kein Rechtsmißbruch und wenn man es dann mit Gewalt so sehen will, auch bestenfalls legaler FS-Tourismus, nur der so erworbene FS ist nun mal schlicht gültig, auch wenn man sich mit dem Gedanken in D immer noch extrem schwer tut.
Im Ergebnis bleiben also die Diskrepanzen bzgl. des Erteilungsdatums und des Aufenthaltszeitraums bestehen, bei deren Aufklärung der EuGH nun aber auch wirklich nicht weiterhelfen kann und spätestens ab RN 44 sind die Ausführungen nur Schnee von gestern und bereits geklärt. Diese Vorlagefrage ist also absolut überflüssig.
Zu empfehlen wäre auch einem Strafrichter, hin und wieder mal einen Blick in verwaltungsrechtliche Entscheidungen zu riskieren, dann würden derartige Anfragen hoffentlich unterbleiben.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (25. Oktober 2010, 22:58)


Oberklops

Zauberlehrling

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3

Donnerstag, 28. Oktober 2010, 00:37

:VL: Hessen - absolutes Desinteresse an den Entscheidungen Ihres OVG :VL:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

GhettoStarlight

Philosoph ;-)

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Sonntag, 16. Oktober 2011, 23:43

was ist denn eigentlich aus dieser sache geworden?
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5

Montag, 24. Oktober 2011, 23:06

Am kommenden Mittwoch um 9:30 ist mündliche Verhandlung in Luxemburg.

Paule

Menschlich

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6

Dienstag, 25. Oktober 2011, 11:39

Gab es bei Wierer auch eine mündliche?

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7

Dienstag, 25. Oktober 2011, 16:45

Wierer wurde per Beschuss entschieden, da gibt es in der Regel keine mündliche Verhandlung.

Paule

Menschlich

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8

Mittwoch, 26. Oktober 2011, 00:05

Da Frage ich mich jetzt aber wieso diese Sache nicht per Beschluss entschieden wird, oder ist mir was entgangen :greubel:

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9

Mittwoch, 26. Oktober 2011, 00:31

Wahrscheinlich war der EUGH verwirrt, welche Rechtsprechung er heranziehen muss, um die Fragen zu beantworten.

Es kommt letzten Endes darauf an, ob bei der Erteilung Ende 2008 ein unionsrechtlich erheblicher Wohnsitzverstoß vorliegt. Der könnte sich auch aus unbestreitbaren Informationen ergeben, die die tschechischen Stellen der deutschen Botschaft gegeben haben.
Liegt der Verstoß vor, dann braucht nach Grasser nicht anerkannt werden und nach Apelt ändert die 2009 erfolgte Neuausstellung daran dann nichts.

Auf die Frage, ob man eine Versagung als Entziehung ansehen kann (wenn, dann wäre es eine Entziehung ohne Sperrfrist wie bei Kremer) kommt es also gar nicht an, und auch nicht darauf, ob das mit der 3. Richtlinie anders geworden ist.

Insofern hätte man hier auch durch Beschluss entscheiden können. Das kann man übrigens auch noch nach der mündlichen Verhandlung.