Klasse B nicht Rili konform erteilt und schon hilft auch keinerlei Heilung durch Erweiterung.
Zitat
Tut mir ja dann schon leid für Gallier und Co.

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bei einer cz-fe, die in D zur nutzung untersagt ist, ist man aber im besitz der kat. b - in cz, in pl und in 24 weiteren staaten der eu. gegen die erteilung der kat. d in einem dieser länder wäre nichts auszusetzen... bzw. diese länder hätten keine handhabe kat. d nicht zu erteilen. weder vor noch nach dem "19.01."
(8/4 oder 11/4).
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Alter du hast wirklich null Plan aber wirklich Null! Der Typ hat ne CZ-Fe erteilt bekommen, die A in der Sperre und B mit D-WS erteilt wurde, die nur in D nicht anerkannt werden muss. Bevor er auf Klasse D erweitert hat!dennoch besteht im falle einer d-ws-fe eine (wenn auch nur in D ungültige) fe.
bei Apelt bestand überhaupt keine. weder eine ungültige noch eine (irgendwo) gültige.

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Zitat
Der Typ hat ne CZ-Fe erteilt bekommen, die A in der Sperre und B mit D-WS erteilt wurde, die nur in D nicht anerkannt werden muss.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »GhettoStarlight« (20. Juli 2011, 01:36)
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So schaut es aus.Von daher bin ich dann mit der/den MPUs auf der fast sichereren Seite als wieder mit ner neuen FE...
ich werde keine weitere Erweiterung machen
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Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Buchst. a, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 geänderten Fassung verwehren es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D abzulehnen, wenn erstens dem Inhaber des entsprechenden Führerscheins eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B unter Missachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung und zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, nachdem sein von dem erstgenannten Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein in diesem Mitgliedstaat in polizeiliche Verwahrung genommen worden war, aber bevor seine Fahrerlaubnis in diesem erstgenannten Mitgliedstaat gerichtlich entzogen wurde, und zweitens dem Inhaber des Führerscheins eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse D nach der gerichtlichen Entziehung und nach Ablauf der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erteilt wurde.

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tom« (13. Oktober 2011, 17:09)
Anfänger
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Ja.Ist dieses Urteil nun rechtskräftig auf alle erweiterten Führerscheine (welche a- in der Sperrfrist, b- über ein Drittland erweitert wurden c- wegen Wohnortproblemen im ErstFs) übertragbar oder nur für den Appelt Fall?

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