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BRIcKz

Anfänger

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21

Mittwoch, 24. März 2010, 21:30

Könnten die mir Probleme machen, falls ich in RLP oder Hessen kontrolliert werde, oder sagen die im Moment "alles klar weiterfahren!"?

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

22

Mittwoch, 24. März 2010, 21:55

Probleme werden da nicht kommen (außer der eventuell üblichen wegen Unkenntnis oder mangelder Gehirnmasse).

Ich würde Dir aber dringend abraten, den FS von Deiner närrischen Behörde "anerkennen" zu lassen.

Das Ding hat links oben ein EU-Zeichen, ist also in der EU automatisch "anerkannt". :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

BRIcKz

Anfänger

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23

Donnerstag, 22. April 2010, 23:47

Hi, ich nochmal.



Also ich habe eine Anmeldung von der Schule auf der zu erkennen ist, in welchem Zeitraum ich dort studiert habe. Außerdem besitze ich ein Zeugnis mit Noten.



Langt dies als Nachweis aus, oder kann ich das in die Tonne kloppen?

Pioneer

unregistriert

24

Freitag, 23. April 2010, 09:47

Da Frage ist relativ einfach zu beantworten.

Wenn du dort wirklich studiert hast und aus diesem Grund über die angegebenen Unterlagen verfügst, eindeutig ja.
Dann sind die Voraussetzungen der FEV, § 28, Abs 4, Satz 2 erfüllt.

Sollte der Ablauf jedoch nicht in der genannten Form stattgefunden haben, d.h. du hast dort nicht ernsthaft studiert (das soll keine Unterstellung sein, nur ein Hinweis), dann stellt sich natürlich die Frage, wie man in diesem Fall zu einem Zeugnis gelangen kann.
Die Antwort ist ebenso einfach wie logisch: Das Ding ist schlicht gefälscht oder gekauft. Das hatten wir in jüngster Vergangenheit schon alles.

Trifft also Punkt 1 zu, wird eine Umschreibung kein (unlösbares) Problem sein, trifft jedoch Punkt 2 zu, dann die Füße still halten, aber gaaaaanz still.

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

25

Samstag, 15. Oktober 2011, 01:36

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Revision gegen ein Hauptsache-Urteil des OVG Koblenz zugelassen, in dem es anscheinend um den Artikel 11 Absatz 4 der dritten Führerscheinrichtlinie geht:

BVerwG 3 B 71.11 Beschluss vom 21.09.2011

Zitat

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 20. Dezember 2006 in der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung der in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis bereits dann befugt, wenn dem Betroffenen hier zuvor eine frühere Fahrerlaubnis entzogen oder er einer der anderen in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV genannten Maßnahmen unterworfen wurde.

Damit wird dann dem Hofmann-Urteil des EUGH bald auch ein nationales höchstrichterliches Urteil folgen.

Was mich ein wenig wundert, das OVG Koblenz fällt eine zweitinstanzliche Hauptsacheentscheidung, ohne die Revision zuzulassen und obwohl die Frage zwischen den OVG's ja strittig ist.

Normal wäre es meines Erachtens, entweder selber dem EUGH vorzulegen oder aber die Entscheidung in der Sache Hofmann abzuwarten. Und wenn man ohne Vorlage an den EUGH entscheidet (was man ja in der zweiten Instanz darf), dann hätte man doch wenigstens die Revision schon zulassen sollen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eifelfahrer« (15. Oktober 2011, 01:39)