Bisher wurde hier kein Fall bekannt, jedoch hat das OVG BERLIN-Brandenburg entschieden, also würden sie ihre Rechtssprechung in dieser Instanz wohl nicht ändern. Das Gericht ist für beide Bundesländer verantwortlich!
Wenn wir hier schon am lachen sind: auch die Richter haben einigen durcheinandergebracht: unter Randziffer 9 ist zunächst von einer polnischen Fahrerlaubnis die Rede, im nächsten Satz dann von einem tschechischen Führerschein.
Aber im Ernst: das OVG hat meines Erachtens verkannt (insofern empfand ich die Argumentation des VG Potsdam als unbefriedigend), dass es primär nicht um die Frage geht, ob zusätzlich zum Entzug noch ein Wohnsitzverstoß nachzuweisen ist (das Grasser-Urteil des EUGH hat dieses Junktim meines Erachtens ohnehin obsolet gemacht), sondern darum, ob Artikel 11 (4) negative Rechtsfolgen nur an einen Führerscheinerwerb innerhalb einer von deutschen Gerichten verhängten Sperrfrist anknüpft (Kapper, Möginger etc.). Darauf geht das Gericht überhaupt nicht ein.
Das Gericht muss auf garnichts eingehen.Es Urteilt einfach nach geltenden Gesetzen und die besagen,dass bei vorherigem Entzug ein ausländischer FS in D ungültig ist.
Das ist alles.Ob das nun europarechtlich bestand hat steht auf einem anderen Blatt.