Donnerstag, 24. Mai 2012, 12:51 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

41

Donnerstag, 19. Mai 2011, 14:48

Das Urteil kann man jetzt nachlesen:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/fo…numaff=C-184/10

Woraus er die Befugnis zur Nichtanerkennung herleitet, lässt der EUGH im Dunkeln.

Wichtig erscheint mir aber die Bemerkung:

Zitat

Da die Wohnsitzvoraussetzung vom Ausstellermitgliedstaat offensichtlich nicht beachtet wurde, wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine nicht in Frage gestellt.


Auch hat der EUGH davon abgesehen, in der Urteilsformel den Fall der "unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat" noch mit aufzunehmen. Insoweit bleibt das Urteil hinter dem Schlussantrag zurück. Auch wird in der Urteilsformel nur dem "Aufnahmestaat" die Befugnis zur Nichtanerkennung eingeräumt.

Tom

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 28. Januar 2010

Beiträge: 573

Geschlecht: Männlich

Wohnort: BW

Führerschein aus: Frankreich gültig in ganz Europa

42

Donnerstag, 19. Mai 2011, 20:34

:bh:
Wir sind immer da Ultras aus KA

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tom« (19. Mai 2011, 20:42)


vanButen

[VERBORGEN]

Registrierungsdatum: 10. Februar 2007

Beiträge: 102

43

Donnerstag, 19. Mai 2011, 23:24

@Eifelfahrer: "Woraus er die Befugnis zur Nichtanerkennung herleitet, lässt der EUGH im Dunkeln"

Wohl war, und endet damit, dass Frau Grasser mit viel "Wunschdenken" ("..ist es möglich, dass....") als Sicherheitsrisiko vorsorglich (aber wohl nur in D) aus dem Verkehr gezogen werden muss:

31 Wird diese (Anmerkung: Wohnsitz-) Voraussetzung nämlich in einem solchen Fall nicht beachtet, ist es für die zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats schwierig, wenn nicht gar unmöglich, zu prüfen, ob die anderen von der Richtlinie 91/439 aufgestellten Voraussetzungen beachtet wurden. Unterbleibt eine solche Prüfung, ist es möglich, dass der Inhaber der so erteilten Fahrerlaubnis u. a. nicht über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und die dazu erforderliche Eignung verfügt und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

GhettoStarlight

Philosoph ;-)

Registrierungsdatum: 25. Januar 2011

Beiträge: 1 377

44

Samstag, 21. Mai 2011, 17:21

wenngleich letztenendes die argumente, die für eine anerkennung sprechen auch mich überzeugten, ist das ergebnis nicht zu beanstanden. bauchschmerzen bereitet mir streckenweise die urteilsbegründung.

Auch hat der EUGH davon abgesehen, in der Urteilsformel den Fall der "unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat" noch mit aufzunehmen.


womit die ausnahmeregelung schüler- und studentenstatus von der einen oder anderen behörde in D als abgeschafft interpretiert werden könnte.

Zitat

Insoweit bleibt das Urteil hinter dem Schlussantrag zurück. Auch wird in der Urteilsformel nur dem "Aufnahmestaat" die Befugnis zur Nichtanerkennung eingeräumt.


die erlaubnis zur nichtanerkennung... aber auch diesmal ist nicht von einer aberkennungsverpflichtung die rede. das hätte der eugh aber eindeutiger formulieren müssen. bzw. man hätte ihm eine dahingehende aussage aberpressen können. wenn denn der wille dazu vorhanden gewesen wäre.
zusammenfassend - es ginge besser.
meine wege waren nicht weiß und nicht schwarz. sie mussten grau sein. (Wolfgang Vogel)
die grössten verbrecher sind die, die das denken verweigern. (Hannah Arendt)
die wahrheit triumphiert nie, ihre gegner sterben nur aus. (Max Planck)

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

45

Montag, 23. Mai 2011, 05:22

31 Wird diese (Anmerkung: Wohnsitz-) Voraussetzung nämlich in einem solchen Fall nicht beachtet, ist es für die zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats schwierig, wenn nicht gar unmöglich, zu prüfen, ob die anderen von der Richtlinie 91/439 aufgestellten Voraussetzungen beachtet wurden. Unterbleibt eine solche Prüfung, ist es möglich, dass der Inhaber der so erteilten Fahrerlaubnis u. a. nicht über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und die dazu erforderliche Eignung verfügt und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.
Wenn man sich das mal so vor Augen hält könnte man ja denken, der EuGH wirft den Tschechen vor sie hätten einfach so mal Führerscheine verteilt, also ohne Fahrprüfung usw ...

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 335

46

Montag, 23. Mai 2011, 07:55

Wenn man sich das mal so vor Augen hält könnte man ja denken, der EuGH wirft den Tschechen vor sie hätten einfach so mal Führerscheine verteilt,
So kann man es sehen. Schließlich wird die Wohnsitzerfordernis vom Ausstellerstaat nicht in Bezug auf berufliche und/oder persönliche Bindungen geprüft. Und dies ist eigentlich genauso ein Bestandteil der Voraussetzungen wie die Fahrschulausbildung und die Prüfungen auch.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

47

Montag, 23. Mai 2011, 13:51

Wenn man sich das mal so vor Augen hält könnte man ja denken, der EuGH wirft den Tschechen vor sie hätten einfach so mal Führerscheine verteilt, also ohne Fahrprüfung usw ...
Das Argument ist in der Tat nicht besonders überzeugend. Wenn allerdings ein UK-Bürger oder ein Ire (einer der Richter ist ja Ire) unmittelbar nach einer Anfänger-Führerscheinprüfung auf dem Kontinent (wo er keinen festen Wohnsitz hat) sich dem Linksverkehr auf den britischen Inseln stellen muss, dann könnte es Probleme geben:zu den anfängertypischen Unsicherheiten kommen dann ja noch die Umstellungsprobleme auf den Linksverkehr dazu(Schaltung mit Links etc.) . Ich fand meine ersten km mit einem Mietwagen in UK jedenfalls ziemlich stressig.

Insofern ist das Argument auch nicht völlig von der Hand zu weisen.

sutty

Schüler

Registrierungsdatum: 7. Dezember 2009

Beiträge: 98

48

Dienstag, 24. Mai 2011, 18:21

Zitat
Da die Wohnsitzvoraussetzung vom Ausstellermitgliedstaat offensichtlich nicht beachtet wurde, wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine nicht in Frage gestellt.


Heißt das jetzt, das alles auf gutem wege ist, im bezug auf FS nach dem 19.01. ??

stutti

unregistriert

49

Dienstag, 24. Mai 2011, 18:30

NEIN, es geht um den Wohnsitz und nicht um das Datum!

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »stutti« (24. Mai 2011, 18:36)


Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

50

Mittwoch, 27. Juli 2011, 18:59

Der dem EUGH vorgelegte Fall Grasser ist jetzt auch vom VGH München durch Urteil entschieden worden:

VGH München 11 BV 11.1610 Urteil vom 06.07.2011.

Die Untersagungsverfügung wurde in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet, dass Frau Grasser in D nicht fahren darf, und dieser umgedeutete Verwaltungsakt wurde für rechtmäßig erklärt.
Ohne diese Umdeutung wäre die im Ermessen der Behörde stehende Untersagungsverfügung rechtswidrig gewesen, da für die Ausübung des Ermessens keine Gründe genannt wurden.

@RAXDiver hatte übrigens als Anwalt von Frau Grasser die Klage nach dem EUGH-Urteil zurückgezogen, die bayrische Landesanwaltschaft hat dem aber nicht zugestimmt.
Insofern musste der VGH in seinem abschließenden Urteil noch zu diesen Fragen des Verwaltungsverfahrensrecht Stellung beziehen. Und nur diesen Themenkomplex hat die Landesanwaltschaft in ihrem Orientierungssatz zusammengefasst.

http://www.la-by.bayern.de/images/PDFs/2011/11a1610b.pdf

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. Juli 2011, 19:33)