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charly

Moderator

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21

Mittwoch, 2. März 2011, 16:10

Die FEB muß nach Ablauf der 15jährigen Tilgungsfrist erteilen, da die FEB die Taten, die bereits getilgt sind bzw. in der Überliegefrist liegen, nicht mehr übermittelt kommt
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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GhettoStarlight

Philosoph ;-)

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Beiträge: 1 377

22

Mittwoch, 2. März 2011, 16:21

welchen sinn hat dann die überliegefrist? du sagst:

Zitat

Die Überliegefrist ist nicht relevant, solange man möglicherweise nicht doch am letzten Tag der Tilgung doch noch Mist macht, welcher dann die bisherige Eintragung hemmt und erst nach Tilgungsablauf im VZR eingetragen wird.


ich verstehe das so, dass die behörden ein jahr zeit haben um zu entscheiden, ob ggf. eine eintragung hinzugefügt wird oder nicht. als beispiel soll uns mal die vergessene rücksitzabdeckung auf dem roller dienen.
meine wege waren nicht weiß und nicht schwarz. sie mussten grau sein. (Wolfgang Vogel)
die grössten verbrecher sind die, die das denken verweigern. (Hannah Arendt)
die wahrheit triumphiert nie, ihre gegner sterben nur aus. (Max Planck)

charly

Moderator

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Beiträge: 5 335

23

Mittwoch, 2. März 2011, 17:06

Nehmen wir mal an:

Beispiel 1:
Entzug: 1997 (kein Neuantrag nach Entzug)
Tilgungsfrist: 15 Jahre + 1Jahr Überliegefrist
Tilgungsende: 2012

Die FEB muß ohne wenn und aber im Jahr 2012 ohne MPU erteilen.

Beispiel 2:
Entzug: 1997 (kein Neuantrag nach Entzug)
Tilgungsfrist: 15 Jahre
Tilgungsende: 2012 + 1 Jahr Überliegefrist
Neue Straftat: 2011 z. B. FoFE (Urteil erfolgt aber erst 2012)

Die Tilgungsfrist wird durch die Straftat gehemmt auch wenn die Eintragung im VZR erst 2012 erfolgt. Das heißt die Tilgungsfrist beginnt nun durch die neue Tat wieder von vorne.Ergo: eine MPU kann weiterhn gefordert werden und dann evtl. sogar mit doppelter Fragestellung, je nach dem welche Taten begangen wurden.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »charly« (2. März 2011, 17:10)


GhettoStarlight

Philosoph ;-)

Registrierungsdatum: 25. Januar 2011

Beiträge: 1 377

24

Donnerstag, 3. März 2011, 12:37

beispiel 3:

Entzug: 1997 (kein Neuantrag nach Entzug)
Tilgungsfrist: 15 Jahre
Tilgungsende: 2012 + 1 Jahr Überliegefrist
der antragsteller ist von klein-machnow nach unterföhring umgezogen, die FEB vermutet / schliesst nicht aus, dass er am letzten tag der tilgungsfrist irgendwo in D eine neue straftat begangen haben könnte... und wartet die überliegefrist ab. wenn innerhalb dieses jahres keine verurteilung erfolgt bzw. keine straftat zur anzeige gebracht wird, die tilgung somit nicht gehemmt wird, nimmt sie die erteilung vor.

macht das so sinn?
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charly

Moderator

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Beiträge: 5 335

25

Donnerstag, 3. März 2011, 13:29

Nein auch nicht.

mit könnte und vermuten hat die neue FEB keine Handhabe.

In dem Fall würde - sofern zum Erteilungszeitpunkt kein neuer Eintrag im VZR steht - der FS erteilt werden und dann im folgenden Strafverfahren wieder entzogen werden. Schließlich holt sich ja der Richter für die Verhandlung einen sehr sehr aktuellen VZR-Auszug. Dort ist dann die Erteilung vermerkt.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (4. März 2011, 02:53)
Grund: unnötiges Zitat gelöscht


Alfa

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Beiträge: 13

26

Freitag, 4. März 2011, 08:02

Solange in der Tilgungsfrist nichts passiert was die Tilgung hemmen könnte, braucht man die Überliegefrist nicht abwarten.
Das heist (in der Tilgungsfrist) Ich kann auch jetzt ohne Probleme nen D Schein machen oder Umschreiben.

Danke

Grüssle

charly

Moderator

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Beiträge: 5 335

27

Freitag, 4. März 2011, 11:31

Du kannst jederzeit während der Tilgungsfrist

a) einen EU-FS umschreiben
b) einen D-FS machen

Im Falle von b) ist halt u. U. die notwendige MPU vorher abzulegen.
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Alfa

Anfänger

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Beiträge: 13

28

Sonntag, 6. März 2011, 01:48

Danke für deine schnelle Antwort.

Hi schnall es grad nicht, :ka:
meinst du jetzt Tilgungsfrist oder Überliegefrist?



a) im jahr der überliegefrist kann ich den EU - FS umschreiben in nen D
schein, (hab nichts am laufen, überliegefrist ist .11.11 vorbei)

b) einen D - FS machen, wenn ich den machen will muss ich die MPU machen??

Danke
Gruss :wink:

PS: ein weiter oben sollte es Überliegefrist heissen. :bumm:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (6. März 2011, 19:12)
Grund: Unnötiges Zitat gelöscht


Pioneer

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29

Sonntag, 6. März 2011, 02:23

Die Fragen hat @ charly doch gerade beantwortet und dem gibt es nichts hinzuzufügen.
Du kannst jederzeit während der Tilgungsfrist

charly

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30

Sonntag, 6. März 2011, 11:26

meinst du jetzt Tilgungsfrist oder Überliegefrist
a) In der Überliegefrist ist eine Umschreibung problemlos möglich
b) in der Überliegefrist kann problemlos eine Neuerteilung nach Entzug beantragt werden. Der FS ist mpu-frei zu erteilen und in vielen BL auch prüfungsfrei.

Taten die in der Überliegefrist liegen dürfen bei Führerscheinerteilungen vom KBA nicht mehr an die FEB übermittelt werden.

Ergo: nach Ablauf der Tilgungsfrist hat man - sofern man innerhalb dieser nichts neues mehr anstellt - eine saubere Weste (VZR-Akte)

Im Beitrag 23 habe ich doch erklärt was passiert wenn keine Tat bzw. eine Tat hinzukommt und warum die Überliegefrist vorhanden ist.
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Alfa

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31

Sonntag, 6. März 2011, 22:19

@charly
hab bischen was verwechselt, beitrag 23 hab ich schon gelesen.
Vielen Dank :klatsch:

Gruss

@Pioneer
Entschuldigung das ich nochmal nachfragte....
PS: mir gehts um die überliegefrist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alfa« (6. März 2011, 22:22)


Loewenhopfi

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32

Donnerstag, 10. März 2011, 17:45

Dazu habe ich bisher noch nichts, sollte aber langsam kommen.





wie schauts aus hast du schon was, wenn nicht hast du zumindest das Aktenzeichen ?

wäre nett wenn du mir das AZ senden könntest

Pioneer

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33

Freitag, 11. März 2011, 03:53

Ich habe noch nichts und es wird auch sicher noch eine Weile dauern.
Das ist irgendwo verloren gegangen und nun wird eifrig gesucht. -fot-

Loewenhopfi

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34

Samstag, 12. März 2011, 19:01

Kannst mir wenigsten das AZ schicken wäre super -ty-

Pioneer

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35

Sonntag, 13. März 2011, 01:01

Ich frag mal nach, ob es jemand an der Tapete notiert hat. :Ma:

Loewenhopfi

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36

Dienstag, 29. März 2011, 21:00

Hat scheinbar keiner an die Tapette notiert

also bis jetzt ist es nur eine Aussage von dir, es gibt nirgends ein AZ oder sonst was darüber.

würde mich auch wundern wenn die in Mü beim VGH jetzt auf einmal eine aufschiebende Wirkung erlassen :NÄ:

Paule

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37

Dienstag, 29. März 2011, 23:58

Zudem die VGH Entscheidungen schnell veröffentlicht werden, da gibt es nichts, mal wieder ne Luftnummer ... :Keks: