Zumindest diesen Satz finde ich schon recht interessant:
Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die am 6. September 2005 in Polen erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B ...................... ,
ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung.
Das dann in Verbindung mit der zweiten Rili, die in diesem Fall auch greift.
Wenn das OVG Berlin-Brandenburg die Sachlage auch so sieht, ist die FEB Potsdam damit endgültig und komplett geplatzt. Die haben sich bisher ja schon nicht gerade mit Ruhm bekleckert.