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1

Donnerstag, 17. Februar 2011, 00:47

VG Berlin zu unbestreitbaren Informationen

Eine eher weniger spektakuläre Entscheidung des VG Berlin:
sie zeigt aber, dass immer noch Behörden Schwierigkeiten mit dem Begriff der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat haben:

VG Berlin 20 L 121.10 Beschluss vom 10.12.2010: keine unbestreitbaren Informationen aus Polen; Stettiner Führerschein vom 06.9.2005; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Feststellungsbescheid wiederhergestellt.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (17. Februar 2011, 22:08)


Pioneer

unregistriert

2

Donnerstag, 17. Februar 2011, 22:22

Zumindest diesen Satz finde ich schon recht interessant:

Zitat

Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die am 6. September 2005 in Polen erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B ...................... ,
ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung.
Das dann in Verbindung mit der zweiten Rili, die in diesem Fall auch greift.

Wenn das OVG Berlin-Brandenburg die Sachlage auch so sieht, ist die FEB Potsdam damit endgültig und komplett geplatzt. Die haben sich bisher ja schon nicht gerade mit Ruhm bekleckert. :lol:

Paule

Menschlich

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3

Freitag, 18. Februar 2011, 12:26

@Pioneer

Du vergleichst hier Äpfel mit Birnen, der Nr. 2 ist nämlich nicht Nr. 3 ... :knips3: