Auch der bayrischen Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage einer isolierten Sperre auseinandergesetzt:
VGH München 11 C 10.2462 Beschluss vom 13.01.2011
Unter Abänderung eines Beschlusses des VG Augsburg wird dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt, da sich schwierige Rechtsfragen ergeben, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind:
es handelt sich um einen CZ-Schein mit D-Wohnsitz aus dem Jahre 2005, der 2009 in einen anderen CZ-Schein umgetauscht wurde.
Eine isolierte Sperre wurde 1996 verhängt und war noch bis zum 11.01.2011 verwertbar.
Geklagt wird gegen einen Feststellungsbescheid über die fehlende Berechtigung, mit dem Schein fahren zu dürfen.
Die offenen Fragen sind:
- kann die Frage mittels Feststellungsbescheid geklärt werden, oder muss ein Entzugsverfahren durchgeführt werden, wie es das OVG Münster Anfang 2009 in seiner Rechtsprechung gefordert hat. Diesbezüglich ist zur Zeit ein Revisionsverfahren beim BVerwG anhängig.
Der Senat weist darauf hin, dass gegen Feststellungsbescheide in Bayern nur beim VG geklagt werden kann und ein Widerspruch bei den Behörden unzulässig sei, so dass die im vorliegenden Fall erteilte Rechtsbehelfsbelehrung falsch sei und die Klagefrist damit 1 Jahr betragen habe.
- die in der Vorlagefrage Grasser aufgeworfene Rechtsfrage wird vom Senat erwähnt und sogar auf die mündliche Verhandlung vor dem EUGH am 9.2.2011 hingewiesen; der Senat hat erhebliche Bedenken, dass eine Nichtanerkennung bei einem D-Wohnsitzeintrag auch ohne zusätzliche Entziehungsmaßnahme gerechtfertigt sei, wie es § 28 (4) Nr. 2 FeV vorsieht.
- der Senat teilt die Meinung der untergeordneten Verwaltungsgerichte nicht, dass eine isolierte Sperre eine Maßnahme im Sinne von § 28 (4) Nr. 3 FeV sei, weil der Fall der isolierten Sperre in Nr. 4 erfasst sei;
- er tendiert aber dazu, eine isolierte Sperre europarechtlich einem Entzug gleichzusetzen
- er erörtert dann die Frage, wie lange man Nr. 4 anwenden darf: nur während des Laufs der Sperre, oder auch noch nach Ablauf derselben bis zum Ende der Tilgungsfrist. Die Frage, ob der Erwerb während der Sperre erfolgt ist, wird aber nicht thematisiert.
- am Schluss stellt er noch die Rechtsfrage zur Prüfung, welche verfahrensrechtliche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass zwischenzeitlich die Sperre nicht mehr verwertbar ist. Ergibt sich damit nun ein Anspruch auf Anerkennung des Scheins (vorausgesetzt Frau Grasser bekommt Recht)?