Spielt keine Rolle. Wie im Beschluss des BGH zu lesen ist, ist ein Entzug der ausländischen FE einer NU gleich zu setzen. Er darf- nach der Sperrfrist wieder überall fahren, nur in D nicht! Helfen
könnte eine Erweiterung, da das BverwG am 19.1.09 in RN 19 urteilte:
19 Auf der Grundlage dieser Vorschriften war es europarechtlich erlaubt, dem Kläger die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Verhängung einer Sperrfrist zu entziehen. Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden. Dies gilt jedoch nicht bei bloßer Ausstellung eines neuen Ausweises über die alte, teilweise (im Inland) entzogene Fahrerlaubnis; denn die Führerscheinrichtlinie dient gerade dazu, die Grundanforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weitergehend zu harmonisieren (8. Erwägungsgrund). Es liegt daher auf der Hand, dass nur eine neue Fahrerlaubnis anerkannt werden muss, also eine Erlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung, wie sie Art. 7 der Richtlinie vorsieht, vorausgegangen ist.
Quelle BverwG
Also entweder beantragen das er den Schein wieder hier nutzen darf, was MPU bedeutet, oder Erweiterung und hoffen das es gut geht. So wie der Schein jetzt ist, darf er hier damit auch nach der Sperrfrist nicht fahren!
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »emmy« (7. November 2010, 13:08)