Dies ergebe sich schon aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Während nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG der Mitgliedstaat es ablehnen "konnte" die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen, sehe Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr die strikte Ablehnung vor.
Was waren die doch großzüging vor dem 19.1.

Hätten ja schon damals nicht anerkennen brauchen, aber nun, so leid es Ihnen tut, dürfen die nicht mehr anerkennen.
Hier wird wieder gebogen was nur geht.