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emmy

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1

Mittwoch, 1. September 2010, 19:25

Diskussion zum Beschluß vom 11.8.2010, OVG Lüneburg, Az. 12 ME 130/10, FS nach 19.01. nicht anzuerkennen

Zitat

Dies ergebe sich schon aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Während nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG der Mitgliedstaat es ablehnen "konnte" die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen, sehe Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr die strikte Ablehnung vor.

:greubel:
Was waren die doch großzüging vor dem 19.1. :Ma: Hätten ja schon damals nicht anerkennen brauchen, aber nun, so leid es Ihnen tut, dürfen die nicht mehr anerkennen. :VL:
Hier wird wieder gebogen was nur geht.

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

2

Mittwoch, 1. September 2010, 23:33

Vor allem - vor einem Jahr wars auch da noch ganz anders http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entsch…0800032412%20ME
OVG Lüneburg Niedersachsen Beschluss vom 12.05.2009
Ausländischer EU Führerschein muss anerkannt werden.
Die Berufung der Führerscheinstelle gegen das VG Osnabrück Urteil wurde vom höchsten Verwaltungsgericht in Niedersachsen zurück gewiesen. :ka: :bumm:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.