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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof argumentiert insoweit mit dem unterschiedlichen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG einerseits und Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG andererseits, der indes nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen die Ablehnung einer Anerkennung möglich ist, betrifft, sondern lediglich auf der Rechtsfolgenseite das bisher zugebilligte Ermessen „kann es ablehnen“ durch eine gebundene Entscheidung „lehnt die Anerkennung ... ab“ ersetzt hat. Die hieraus seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gezogene Schlussfolgerung, die neu gefasste Vorschrift könne nicht mehr als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz angesehen werden, wird weder näher begründet, noch ist diese Schlussfolgerung gemessen an allgemeinen Grundsätzen als zwingend zu erachten.
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Eine Verschärfung der Rechtsfolge bei gleichem Wortlaut des Tatbestands bedeutet nicht, dass die Rechtsfolge unter erleichterten Voraussetzungen eintritt.
Allein "hineininterpretieren wollen", genau so stark wie zutreffend diese Ansage.
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Im Übrigen hätte der Richtliniengeber ein etwaiges Anliegen, eine Fortführung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu unterbinden, unschwer durch eine Neufassung auch des Tatbestands des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG erreichen können, etwa dergestalt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, wenn dieser von einem anderen Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung seiner durch Unterabsatz 1 der Vorschrift statuierten Verpflichtung, unter den gegebenen Umständen keinen Führerschein auszustellen, erteilt worden ist. Mit einer solchen Neufassung des Tatbestands hätte der Richtliniengeber mit hinreichender Deutlichkeit das erreicht, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nunmehr in den unverändert übernommenen Tatbestand hineininterpretieren wollen.
Das hat man nun aber doch in Saarlouis sehr kollegial ausgedrückt.
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Da in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.2010, a.a.O.) keine zusätzlichen Argumente dafür angeführt werden, dass erwartet werden müsse, dass der Europäische Gerichtshofs gezwungenermaßen von seiner bisherigen Rechtsprechung Abstand nehmen wird, vermag die dortige Argumentation ebenfalls nicht zu überzeugen.
Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (31. Juli 2010, 16:09)
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Was mir zusätzlich noch aufgefallen ist: Das OVG Saarlouis kommt logischerweise völlig ohne Argumentation bzgl. des Artikel 13 der EU-Rili aus, daran muß Kassel wohl noch etwas arbeiten, aber das wird schon noch, falls es dort überhaupt weitergeht.
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Dagegen ist auch zunächst nichts einzuwenden und ihre Argumentation ist auch noch insoweit noch flexibel auslegbar, um davon wieder Abstand zu nehmen. Ihr Schriftsatz dazu ist mir bekannt. (PL-FS)dass Fr. Schmidt auf unbekanntem terrain sozusagen pionierarbeit geleistet
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (11. August 2010, 02:00)
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BY, ebenso wie die anderen BL, NRW und BW werden sich vom Saarland nicht beeindrucken lassen, aber vom EuGH dann zwangsläufig schon, nur das dauert bekanntermaßen noch.
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Jedenfalls ist der Beschluß aus Saarlouis der Kracher schlechthin und endlich werden die Dinge (und Kollegen) auch mal beim Namen genannt.![]()
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Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)
für D
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Bei den VGs bin ich mir nicht sicher, ob denen nicht überwiegend die Ansicht des eigenen zuständigen OVG ausreicht und man sich tunlichst an dessen Meinung orientiert, können ja möglicherweise auch Beförderungen o.ä. davon abhängig sein.Lesen eigentlich VGs oder OVGs solche Beschlüsse wie im Saarland
Kapieren werden sie es schon, andernfalls müßte man ja Dummheit oder schlechte Ausbildung unterstellen, bei einigen Entscheidungen möglicherweise beides.aber kapieren die es nicht
Das ist sicher auch ein Teilaspekt und gleichzeitig ein kurzes und gelungenes Wortspiel zur Zustandsbeschreibung eines komplexen Problems.wollen die es nicht kapieren dürfen, bzw. dürfen die es nicht kapieren wollen.
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Hier frage ich mich, ob das OVG das Ausstellungsverbot (Unterabsatz 1) richtig verstanden hat: vom Wortlaut her hat es ja im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen (Aussetzung, Einschränkung oder Entzug) wie das Anerkennungsverbot nach Unterabstatz 2. Insofern gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen in UA 1 genauso auszulegen sind wie die von UA 2. Und das bedeutet meines Erachtens, dass der Entzug (im französichen "fait l'objet ... d'un retrait") sich nur auf eine laufende Sperrfrist bezieht und dass nur während einer laufenden Sperrfrist ein Ausstellungsverbot auch in allen anderen Mitgliedstaaten besteht.
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Im Übrigen hätte der Richtliniengeber ein etwaiges Anliegen, eine Fortführung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu unterbinden, unschwer durch eine Neufassung auch des Tatbestands des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG erreichen können, etwa dergestalt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, wenn dieser von einem anderen Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung seiner durch Unterabsatz 1 der Vorschrift statuierten Verpflichtung, unter den gegebenen Umständen keinen Führerschein auszustellen, erteilt worden ist.
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Das sehe ich auch so.Meines Erachtens ergibt sich zwingend aus dem Primärrecht, dass in Unterabsatz 1 der Entzug eng auszulegen ist.
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