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mickey2010

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 25. Juni 2010

Beiträge: 337

1

Mittwoch, 7. Juli 2010, 23:52

Ansichten von RA Volker Dembski zum EUFS - ist das so richtig???

Nachfolgend berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Strafrecht Volker Dembski

aus München über die Gefahr der Strafverfolgung wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis für Inhaber
eines EU-Führerscheins beim Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland,
wenn die inländische
Fahrerlaubnis behördlich entzogen worden ist.
Beim
Fahrerlaubniserwerb gilt das
Wohnsitzprinzip, d. h. jeder EU-Bürger kann einen Führerschein nur dort
erwerben, wo er seinen
tatsächlichen Wohnsitz unterhält. Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine
Person mindestens 185
Tage im Jahr aufhält. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt vor, wenn sich
bereits aufgrund von
Angaben im EU-Führerschein ergibt, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der
Ausstellung keinen Wohnsitz
im Ausstellerstaat unterhalten hat. Bei Unstimmigkeiten, beispielsweise
aufgrund von Einlassungen
des Beschuldigten, werden die Ermittlungsbehörden regelmäßig eine
Wohnsitzüberprüfung
vornehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Fahrerlaubnis, die
im EU-Ausland erteilt
worden ist, von der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde nicht
anerkannt werden, wenn die
EU-Fahrerlaubnis während des Laufs einer inländischen Sperrfrist
erworben worden ist. Wer
gleichwohl fährt, macht sich strafbar. Eine weitere Einschränkung ergibt
sich aufgrund der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie und deren Umsetzung im deutschen Recht zum
19.01.2009. Hiernach
berechtigt eine EU-Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Umsetzung nicht
zum Führen eines
Kraftfahrzeuges in Deutschland, wenn bei Ausstellung des
EU-Führerscheins die deutsche
Fahrerlaubnis entzogen war. Denn für diesen Fall hätte der
EU-Mitgliedsstaat die Ausstellung des
Führerscheins ablehnen müssen.
Nach aktueller
Gesetzeslage können Personen,
die sich nach deutschem Recht einer MPU unterziehen müssen, diese
Untersuchung nicht mehr umgehen,
indem sie zum Zwecke des Neuerwerbs der Fahrerlaubnis in einen anderen
EU-Mitgliedsstaat
ausweichen.
#
stimmt das so?

Pioneer

unregistriert

2

Donnerstag, 8. Juli 2010, 01:48

Der Bericht scheint entweder etwas älter zu sein oder nur die BY-Sichtweise zu berücksichtigen, evtl. ist der RA auch nicht auf dem neuesten Stand der Dinge im Verkehrsrecht.

Der erste Teil ist korrekt wiedergegeben, aber ab hier wird es gemischt:
Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person mindestens 185 Tage im Jahr aufhält.
Das ist zumindest wenig umfassend ausgedrückt, weil sonst eine Dienstreise, ein Urlaub etc. bei einem dortigen Auslandsaufenthalt von wenig mehr als 185 Tagen zu einer Nichterfüllung dieses Zeitraums und damit gleichzeitig zur Unzuständigkeit der entsprechenden FEB dort führen würden. Das ist nicht so, daher ist diese Angabe eher als Faustformel zu sehen.
Eine Überprüfung der WS-Verhältnisse durch den aufnehmenden Staat ist auch nur über eine Anfrage an den ausstellenden Staat zulässig, darüber hinausgehende eigene "Ermittlungen" des aufnehmenden Staates sind rechtlich nicht verwertbar.


Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt vor, wenn sich bereits aufgrund von Angaben im Fahrerlaubnis ergibt, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen Wohnsitz im Ausstellerstaat unterhalten hat.
Der Punkt ist aktuell auch bereits Geschichte. Es werden keine FSe in der beschriebenen Form mehr erteilt. Diese Angaben beziehen sich lediglich auf CZ-FSe mit einem Erteilungsdatum bis Mitte 2007. Eine Ausnahme bildet hier lediglich ein Schüler- oder Studentenstatus, der keinen WS im Ausstellerstaat begründet und von dieser Vorgabe auch ausdrücklich ausgenommen ist.
Natürlich kurven mit derartigen FSen hier noch einige Uninformierte durch das Land und somit sind die Gerichte mit den Spätfolgen dieser Ausstellungspraxis noch befaßt.


Ab hier wird es nun, zumindest als Angabe eines RA, ausgesprochen schwach bis schlicht falsch:
Hiernach berechtigt eine EU-Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Umsetzung nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland, wenn bei Ausstellung des EU-Führerscheins die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war.
Diese Ansicht teilen derzeit das OVG Münster, OVG Schleswig, der VGH Mannheim und VGH München und somit natürlich auch überwiegend die untergeordneten Verwaltungsgerichte der BL Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Baden-Würtemberg und Bayern.

Gegenteiliger Ansicht sind der VGH Kassel und das OVG Koblenz für die BL Hessen und Rheinland-Pfalz. Insbesondere das VG Neustadt hat sich zu einem kompletten Verriß der D-Interpretation des EU-Rechts hinreißen lassen.

Als rechtlich offen betrachten es derzeit auch das VG Göttingen, VG Braunschweig und VG Saarlouis, obwohl hier die aufschiebende Wirkung im Eilverfahren nicht wiederhergestellt wurde, betrifft also die BL Niedersachsen und Saarland. In beiden BL gibt es bisher noch keine obergerichtliche Entscheidung hierzu.

Eine klare Richtung gibt es zur Zeit nicht. Die Rechtslage ist bis zu einer Entscheidung des EuGH bundeslandabhängig und selbst innerhalb des jeweiligen BL nicht wirklich einheitlich.

Eine Übersicht über den aktuellen Stand der Dinge gibt es hier
Die entsprechenden Beschlüsse und Urteile sind größtenteils in unser "Bibliothek nationale Urteile" enthalten

Rechtssicherheit eu - bzw. bundesweit ist also letztlich nur über den EuGH zu erhalten. Diese Entscheidungen sind in den letzten Jahren tendenziell allerdings immer pro EU-FS ausgefallen und das wird auch wieder erwartet, vermutlich allerdings erst im Jahre 2011.

s.fenja

Anfänger

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3

Donnerstag, 8. Juli 2010, 16:11

Den Artikel habe ich auch gelesen.

Letzen Endes ist so: Prinzipiell gibt der Artikel die derzeitige Gesetzeslage wieder, da es die Regelung des § 28 IV S. 1 Nr. 3 FeV ist. Was der Artikel jedoch nicht beinhaltet ist, dass diese Regelung sehr wahrscheinlich europarechtswidrig ist, da er gegen klare Regelungen des EG-Vertrages (u.a. Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit etc) verstößt.



Die Gerichte in D sind sich daher derzeit auch nicht einig, es wagt aber auch keiner die (freiwillge) Vorlage zum EuGH. Man kann also die Frage weder mit einem klaren ja oder nein beantworten. Orientiert man sich ausschließlich an dem Wortlaut des § 28 FeV, dann ist das richtig, was in dem Artikel steht.



Dass deutsche Gesetze aber auch falsch(europarechtswidrig) sein können, hat der EuGH u.a. bereits im Fall Kapper klar und deutlich zum Ausdruck gebracht.

mickey2010

Fortgeschrittener

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4

Donnerstag, 8. Juli 2010, 16:13

waum macht sich denn keiner mal die mühe und legt es dem europäischen gerichtshof vor?

s.fenja

Anfänger

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5

Donnerstag, 8. Juli 2010, 16:43

Das hat mit Mühe nichts zu tun. Ich habe eher den Eindruck, dass die unteren Gerichte zum Stillhalten verdonnert wurden - jedenfalls hat es so den Anschein. Entweder wird darauf gehofft, dass die Betroffenen auf dem Weg durch die Instanzen irgendwann aufgeben oder es ist die "Augen-zu-und-durch"-Mentalität. Es ist schon sehr bezeichnend, wenn man gerade das Vorgehen hier in Bayern miterlebt.



Die VGs sagen, dass sie von der VGH-Meinung nicht abweichen werden, es aber einer grundsätzlichen Klärung bedarf und lassen dann aber nicht einmal die Berufung direkt zu, sondern die Zulassung muss erst einmal beantragt werden.

In den strafrechlichen Fällen legt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich Berufung gegen das Urteil ein, damit man ja keine Sprungrevision wählen kann und man somit noch eine zusätzliche Instanz gehen muss. Wenns ganz dicke kommt, wird auch noch die Beiordnung zu Pflichtverteidigung versagt, weil die Rechtslage ja angeblich eindeutig sei...

Das hat schon alles irgendwie System, ist aber leider sehr kurz gedacht. Sollte der EuGH irgendwann entscheiden, dass die Regelung europarechtswidrig ist, freue ich mich jetzt schon auf die Gesamtabrechnung mit den Staatskassen!

Pioneer

unregistriert

6

Donnerstag, 8. Juli 2010, 21:45

Es ehrt dich ja auch, den Kollegen Dembski etwas in Schutz zu nehmen, aber wie du schon selbst ausgeführt hast, zumindest bleibt es eine hochgradig einseitige Sichtweise durch die D-Brille und das bei EU-Recht. Erschwerend kommt noch hinzu, das diese absolut unvollständigen Ausführungen von einem Anwalt stammen. Sollte der nicht doch besser beim Strafrecht bleiben, oder sich intensiver in Verwaltungsrecht einarbeiten, bevor er sich dazu äußert. :greubel:

Zitat

Ich habe eher den Eindruck, dass die unteren Gerichte zum Stillhalten verdonnert wurden
Soviel dann auch gleich mal zur sogenannten unabhängigen Justiz. Wer will das wem eigentlich hier in D noch verkaufen und das gilt für alle Bereiche, nicht nur im Verwaltungsrecht. :klatsch2:

Neptun

Schüler

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Führerschein aus: D

7

Donnerstag, 8. Juli 2010, 22:15

Soviel dann auch gleich mal zur sogenannten unabhängigen Justiz. Wer will das wem eigentlich hier in D noch verkaufen und das gilt für alle Bereiche, nicht nur im Verwaltungsrecht. :klatsch2:
Das ist ja nix neues, sagt ja auch ein ehemaliger Richter am Landgericht Stuttgart:
Ex-Richter geht mit seiner Zunft ins Gericht - und die schweigt
http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/pa…e-schweigt.html

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Neptun« (8. Juli 2010, 22:21)


Pioneer

unregistriert

8

Donnerstag, 8. Juli 2010, 23:32

Der Artikel in der Stuttgarter Zeitung war mir unbekannt, mal unabhängig von der Intension des Richters a.D. Fahsel, aber diese Aussage:

Zitat

manche Richter hätten sich eine Reaktion der Oberen gewünscht. Doch davon habe man schließlich abgesehen, um Fahsel "kein weiteres Forum zu bieten".
Diese Linie unterstützt auch der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart, Eberhard Stilz. Er halte es bis heute "nicht für angezeigt, dem Leserbrief die Ehre einer Erwiderung angedeihen zu lassen". Reagieren könne man nur auf eine Äußerung, sagt Stilz, "die ein bestimmtes Niveau hat".
und dann dieser Beschluß:2 Ss 269/10

ohne Worte, :sw68:
oder besser mit dem gleichen Argument: Reagieren könne man nur auf einen Beschluß, "der ein bestimmtes Niveau hat".