War das vielleicht ein missverständnis?Allein die Studiumzeit reicht doch normal.
Also, wenns drauf ankommen sollte dann kann Herr W. sogar den Schrankinenraum und die Uhrzeit wann der Eheman der Nachbarin nach Hause kommt nennen.Im Endeffekt reicht ja eine Frage nicht glaubhaft beantwortet (die Körbchengröße der Nachbarin vielleicht) und schon fällt man hinten runter.
Ich kenne mich leider mit diesem Thema nicht aus und daher muss ich hier nochmal nachfragen: Was steht in der Karteikartenabschrift was nicht in dem poln. EU-Führerschein drin steht? Ist der poln. EU-FS den Herr W. besitzt denn nicht Beweis genug?Konkret zum Fall - eine übersetzte Karteikartenabschrift der poln. Behörde, die den FS ausgestellt hat, reicht völlig aus für die Umschreibung.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (5. Juni 2010, 12:09)
Grund: Posts zusammengefaßt
Pioneer
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Das ist völlig normal und die Meldung in D unschädlich, da der (theoretische) Lebensmittelpunkt trotzdem in PL lag. Ein Studium im Ausland verlagert nicht automatisch den Lebensmittelpunkt, hier stört natürlich die Abmeldung in PL, da sie zeigt, das der Lebensmittelpunkt gewollt und auch tatsächlich verlagert wurde.Herr W. hat das Studium hier in Deutschland gemacht und war auch zur dieser Zeit durchgehend hier gemeldet und lebt schon seit über 20 Jahren in Deutschland.
Aktuell aus der 3. EU-Rili zu finden in Artikel 12, Absatz 3:
Zitat
Artikel 9
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.
Zitat
Artikel 12 Ordentlicher Wohnsitz
Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.
Das ist zwar wenig glaubhaft, aber auch nicht von Bedeutung, nur wäre auch diese Argumentation besser unterblieben, sie stiftet nur Verwirrung, wie die Gesamtargumentation mit dem Studium.Herr W. hat die polnische Staatsbürgerschaft. Während des Studiums (in Deutschland) war er auch ein Jahr lang in Polen gemeldet weil er dort auch das eine Jahr die meiste Zeit Verbracht hat. Er ist nur fürs Studium, zb. Anmeldung bei Uni und Prüfungen schreiben, gelegentlich wieder nach Deutschland gefahren.
Damit entfällt bereits ein weiterer Punkt als Umschreibhemmnis, wenn nach dem Erwerb des PL-FS kein Entzug erfolgte.Es war sein erster Führerschein, d.h. er besaß vorher auch kein Führerschein welcher wegen Verstöße eingezogen wurde.
2 x ein eindeutig jaReichen da nicht der Führerschein selber und der polnische Wohnsitznachweis aus und sollten es nicht den neuen Gesetzten nach „ohne jede Formalität“ anerkannt werden?
Verstößt die Behörde damit nicht gegen die Anerkennung der EU-Führerscheine?
Zitat
§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
1.§ 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2. § 12 Abs. 2 über den Sehtest,
3. § 15 über die Befähigungsprüfung,
4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,
5. die Vorschriften über die Ausbildung.
...........
(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.
(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war.
Es gibt keine Regelung, das der FS nicht vor Ablauf der 185 Tage ausgehändigt werden darf, das ist also möglich, wenngleich auch bei D-Behörden immer etwas unglücklich. Entscheidend ist die Einhaltung einer Gesamtzeit von min. 185 Tagen und damit ist der FS endgültig anzuerkennen.Die Wohnsitzanmeldung in Polen ist am 01.03.05 erfolgt und der Führerschein wurde am 01.08.05 des gleichen Jahres ausgestellt. Also war die Frist von 185 Tagen noch nicht vergangen als der Führerschein bestanden und fertiggedruckt wurde. Die Meldebestätigung ist aber auf über 12 Monate ausgestellt. Gäbe es da deswegen irgendwelche Probleme bei der Überschreibung des FS?
Herr W. wurde natürlich vom Sachbearbeiter gefragt ob er denn während dieser Zeit in der er in Polen war auch in Deutschland oder sonstigen Ausland gemeldet war. Das hatte er dann beantwortet und zusätzlich begründet das die Anmeldung wegen des Studium weiter aufrecht erhalten sein musste. Hätte er die antwort verschwiegen, hätten die da doch eh nachgeforscht weil es ihnen verdächtig vorkäme und später warscheinlich sowieso sich wieder gemeldet um eine Begründung zu erhalten.Als Umschreibung ist es also eigentlich recht einfach und normalerweise auch unproblematisch, weil der FS sauber ist. Problem ist hier die Verwirrung aller Beteiligten durch Bezugnahme auf das Studium. Das war unnötig und muß vom Tisch, da die restlichen Tatsachen bereits ausreichen, den FS umzuschreiben, auch ohne weitere Informationen vom FS-Inhaber zu fordern.
Pioneer
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Pioneer
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Eigentlich nicht, aber in NRW weiß man das zur Zeit nie so genau.ich dürfte also kein problem damit haben einen umschreibung zu erwegen.
Das hört sich in Verbindung mit der Aussage, keine Auffälligkeiten in D aufzuweisen, gut an und nur diese Verbindung ist der Grund, warum eine Umschreibung möglich erscheint.wohne in nrw, CZ FS ausgestellt 01.04.2010. halbes jahr drüben angemeldet gewesen etc
Für halbwegs korrekte Auskünfte sollte man schon die zuständige FEB direkt bemühen, die Polizei ist bei derartigen Fragen oftmals überfordert und kennt natürlich auch nicht die genauen Hintergründe, die selbst hier im Post noch nicht einmal wirklich deutlich werden, sodaß eine wirkliche Bewertung eines Umschreibeerfolgs auch hier nicht möglich ist.ich hab sogar beim polizeipresidium angerufen
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ph3nom3non« (6. Juni 2010, 17:09)
Pioneer
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Um das festzustellen, ist hier die Vorgehensweise zur Beantragung des VZR-Auszugs geschildert. Den sollte man sicherheitshalber vor der Umschreibeaktion durchgesehen haben.Gibt es Eintragungen im VZR
Pioneer
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