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RA XDiver

[VERBORGEN]

Registrierungsdatum: 4. Mai 2006

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Führerschein aus: D

21

Mittwoch, 12. Mai 2010, 00:54

Es sind auf dem neuen Briefkopf nur noch 32 Seiten... :lach:

Schaun mer doch mal. Aber wenn der Richter der Ansicht wäre, FoFE läge nicht vor, hätte er eigentlich das Hauptverfahren nicht eröffnen dürfen. Es gibt zwar noch die Option, dass er das gemacht hat, um dem Mandanten die Kosten zu sparen, aber wer weiss das schon.

Sagen wir mal so. Die Revision hätte den Vorteil, dass das OLG vorlegen müsste. Also wie auch immer, gewinnen tun wir auf jeden Fall. Ist nur die Frage in welcher Instanz.
Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
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Kuhstr. 4
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Telefon: 02304 / 200 60
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Beratung für Nichtmandanten: 0900 / 1876 000 003 (1,99 EUR/Min.)
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Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

22

Mittwoch, 12. Mai 2010, 03:11

Es könnte natürlich auch zu einem Freispruch kommen, weil ein unvermeidbarer Verbotsirrtum in jedem Fall greifen würde:

die Rechtsprechung des VGH Kassel lässt sich ja in Hessen nicht so ohne weiteres unter den Tisch wischen.

Wenn der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hätte und die Staatsanwaltschaft dann Beschwerde eingelegt hätte, dann hätte vermutlich das LG Darmstadt dem EUGH vorlegen müssen, bevor es die Beschwerde der StA zurückweist.
Denn in diesem Fall wäre ja das LG die letzte Instanz im Verfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens.