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Unterwegs

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21

Donnerstag, 11. Februar 2010, 14:08

Sehe ich es richtig, wenn der Knackpunkt in dem Urteil aus Köln die letzten 3 Absätze auf Seite 4 sind, wo der Ausstellerstaat Polen nicht mehr berechtigt sein soll, einen FS ausstellen zu dürfen???

Paule

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22

Donnerstag, 11. Februar 2010, 14:11

Nee das ist nicht der Knackpunkt, der liegt im Art 11 und der FeV 28 ... Das ist mehr eine Randnotiz, was sie da erwähnen, weil es heißt ja auch "kann es ablehnen" einem Bewerber auszustellen.
Wenn man sich aber mal überlegt wie sie da schon falsch liegen, wie kann man sich dann sicher sein das man in Art 11/4 richtig liegt. Dazu noch bedenkenlos. :pfiff:

Unterwegs

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23

Donnerstag, 11. Februar 2010, 14:36

Vielleicht ist es ja nur eine Randnotiz. Kann ich nicht so beurteilen. Immerhin schreiben die Kölner, dass "der Ausstellerstaat Polen zwingend verpflichtet ist, die Ausstellung eines FS zu verweigern".

Das ist einerseits unglaubliche Arroganz, wenn sich dt. Gericht anmaßt, einem anderen EU-Staat vorschreiben zu wollen, dass sie zwingend schon jetzt etwas nicht tun dürfen, obwohl diese 3 FS.Ri. erst ab 2013 in nationales polnisches Recht umgesetzt werden muss und andererseits ist ja auch die Auslegung der Richtlinie völlig umstritten.

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24

Donnerstag, 11. Februar 2010, 14:48

ich hoffe die Telefonnummer auf dem Urteil gehört niemanden bestimmten!? :USML:
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Paule

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25

Donnerstag, 11. Februar 2010, 15:28

Doch! Ist mir auch schon aufgefallen, da können in Zukunft auch unsere Gäste RA´s ihre Beschlüsse/Urteilen hin versenden. :wink:

Pioneer

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26

Freitag, 12. Februar 2010, 05:18

dass "der Ausstellerstaat Polen zwingend verpflichtet ist, die Ausstellung eines FS zu verweigern".


Damit zumindest liegt das VG nicht ganz daneben und die Polen halten sich auch daran. Es werden dort in der Regel keine FS mehr innerhalb der Sperrfrist erteilt, deshalb auch die KBA-Anfrage bzgl. des VZR-Auszugs.
Was D natürlich meint, diese ganzen Hinlege- Überliege- Durchliege- und was sonst noch alles für -Fristen, die werden natürlich dort für eine rein innerdeutsche "Errungenschaft" gehalten, was sie auch wirklich nur sind und mit allgemeiner Heiterkeit bis völligem Unverständnis bedacht. Mit dieser Sicht der Dinge steht aber PL bei Weitem nicht allein in der EU und dennoch finden sich hier Politschwätzer, die behaupten, die EU-Länder erwägen, sich der D-Regelung anzupassen. Wovon träumen die eigentlich nachts? :oma:
Nun will ja unser neuer Verkehrsminister da mal etwas Übersicht in die Angelegenheit bringen, nur mir fehlt der Glaube. Bisher wurden durch das Rumgeschraube an diesem Komplex nur neue Unübersichtlichkeiten geschaffen, also typisch deutsch, es wird solange geregelt, bis das Chaos perfekt ist, vorher gibt man einfach nicht auf.
Dabei ist eine praktikable Regelung durchaus nicht schwer, man muß sie nur wollen, oder einfach mal abgucken gehen in Nachbarländern, wie z.B. Polen. :momo:

Unterwegs

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27

Freitag, 12. Februar 2010, 11:54

Mir ist nicht klar gewesen, dass der Betroffene den Führerschein in Polen erhalten hat, als er noch eine gerichtliche Sperrfrist in Deutschland hatte. Wenn dies so sein sollte, dann ist diese Passage des Urteils natürlich akkzeptabel.

Ich würde gerne einmal die wichtigsten Knackpunkte, die sich gegenwärtig darstellen und vor allem jene, die aus Gerichtsurteilen höchst widersprüchlich sind, in einem Fragenkatalog zusammenstellen und dann an das Bundesverkehrs- und auch an das Bundesjustizministerium herantragen und denen dies als eine journalistische Recherche, mit der Bitte um konkrete Antworten, darlegen.

Wer in diesem Forum würde sich die Mühe machen so einen Fragenkatalog zu formulieren. Ich bin dazu doch zu sehr juristischer Laie.

Grüße von Unterwegs

Paule

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28

Freitag, 12. Februar 2010, 12:50

Mir ist nicht klar gewesen, dass der Betroffene den Führerschein in Polen erhalten hat, als er noch eine gerichtliche Sperrfrist in Deutschland hatte.
Hat er doch nicht! Der Entzug war 1999.

Oberklops

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29

Sonntag, 14. Februar 2010, 22:48


Ich würde gerne einmal die wichtigsten Knackpunkte, die sich gegenwärtig darstellen und vor allem jene, die aus Gerichtsurteilen höchst widersprüchlich sind, in einem Fragenkatalog zusammenstellen und dann an das Bundesverkehrs- und auch an das Bundesjustizministerium herantragen und denen dies als eine journalistische Recherche, mit der Bitte um konkrete Antworten, darlegen.

Wer in diesem Forum würde sich die Mühe machen so einen Fragenkatalog zu formulieren. Ich bin dazu doch zu sehr juristischer Laie.

Die Frage ist, ob das was bringt. Wir haben bereits mehrere Anfragen gestartet. So kam bis heute keine Antwort auf einfache Fragen wie:
Darf eine polnsche Fahrschule aus Slubice mit ihren poln./ europ. Fahrschülern die Deutsche Autobahn nutzen?
Darf eine deutsche Fahrschule die poln. Kreisverkehre zum Üben nutzen?
Die Antwort ist (mal ganz nebenbei) ja natürlich - kommt aber nicht.

Die Fragen wären relativ einfach - Antworten bezweifele ich.
1) Darf eine deutsche FEB (oder ein dt. Gericht) eine FE aberkennen, nur weil im ausl. EU-FS unter Punkt 8 (einem fakultativen Eintrag, den D. selbst nicht einmal vornimmt) ein WS eingetragen ist, der nicht im Ausstellerland liegt (sondern im Herkunftsland des Inhabers)?
2) Darf eine deutsche FEB (oder ein dt. Gericht) eine FE aberkennen, weil zur Ausstellung zwar die Sperrfrist, aber nicht die nationale Verjährungsfrist abgelaufen ist?

Mehr wäre eigentlich nicht zu klären :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Oberklops« (14. Februar 2010, 22:57)


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30

Dienstag, 16. Februar 2010, 18:17

Sehe ich es richtig, wenn der Knackpunkt in dem Urteil aus Köln die letzten 3 Absätze auf Seite 4 sind, wo der Ausstellerstaat Polen nicht mehr berechtigt sein soll, einen FS ausstellen zu dürfen???

Nun ja, der Beschluss aus Köln ist konsequent und lässt die Katze aus dem Sack:
jedes Argument dafür, dass seit dem 19.01.09 andere Anerkennungsregeln (Satz 2 von Artikel 11 (4)) gelten, ist auch gut dafür, dass die entsprechenden Führerscheine gar nicht hätten ausgestellt werden dürfen, dass also andere Staaten als Deutschland bei einem im VZR eingetragenen Entzug in D nicht erteilen dürfen, auch wenn die Sperrfrist schon lange abgelaufen ist.

Diese These macht aber die ganze Absurdidät der Argumentation deutlich.
Die These widersprich jedenfalls der Freizügigkeit und Niederlassungfreiheit ebenso wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Warum sollen andere EU-Staaten nicht das Recht auf Erteilung haben, wenn die deutschen Behörden das nach Ablauf der Sperfrist haben?
Nach deutschem Recht ist es den FE-Behörden verboten, eine Erteilung nach Ablauf der Sperrfrist alleine mit der Anlasstat für den Entzug zu begründen.
Es müssen entweder weitere Eignungszweifel dazukommen, oder eine Untersuchung muss ergeben, dass die Eignung noch nicht wiedergewonnen wurde.

Auch entspricht die These vom 15 jährigen Erteilungsverbotsie nicht der Pressemitteilung der Kommission vom 27.03.06:
Dort ist von einem vorübergehenden Entzug die Rede:

Zitat

Die Mitgliedstaaten werden die Zusammenarbeit verstärken, um zu verhindern, dass Fahrer, denen vorübergehend der Führerschein entzogen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Führerschein erwerben.

Zitat

in order to prevent temporarily banned drivers from obtaining a new driving licence in another Member State.

Zitat

que les conducteurs suspendus temporairement puissent obtenir un nouveau permis dans un autre État membre

Ein pauschal 15 Jahre wirkendes Verbot wird kaum in diesem Sinne als "vorübergehend" interpretierbar sein.

Pioneer

unregistriert

31

Dienstag, 16. Februar 2010, 18:31

Das bedeutet doch im Klartext, jeder EU-Staat, der einem D-Staatsbürger bei vorangegangenem Entzug innerhalb der nächsten 15 Jahre einen FS ausstellt, verstößt gegen geltendes EU-Recht.
Davon ausgenommen ist lediglich D selbst, das dann nach eigenem Gusto (MPU) natürlich ausstellen darf, was dann selbstverständlich nicht gegen EU-Recht verstößt.

Das ist eine äußerst interessante Theorie.
Eben immer wieder für ein Späßchen gut, die D-Gerichte, aber der Kölner sei hier und jetzt mal entschuldigt, ich glaube, da ist so eine merkwürdige Veranstaltung Namens Karneval im Gange. :lach:

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32

Dienstag, 16. Februar 2010, 18:44

Na ich denke, der vorsitzende Richter der 11. Kammer hat sich hier stark oder ausschließlich am deutschen Wortlaut orientiert.

Dieser legt ja in der Tat ein entsprechendes Verständnis nahe. Erst wenn man den europarechlichen Sinn hinterfragt und auch andere sprachliche Versionen hinzuzieht, kommt man ja zum gegenteiligen Ergebnis.

Insgesamt denke ich aber, dass das neu eingeführte Ereilungsverbot europarechtlich nur bis zum Ablauf der Sperrfrist durchsetzbar ist, und dass die Anerkennungsregel sich dieser Interpretation anpassen muss, wie sie es ja zu Zeiten der 2. Rili auch getan hat.

Paule

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34

Freitag, 16. April 2010, 01:38

Das OVG hat das Kapper-Urteil immer noch nicht verstanden: wenn dort in der französischen Version von einer "interpretation strict" die Rede ist, dann hat das mit einem "einengenden Verständnis" meines Erachtens nichts mehr zu tun. Vielmehr hat sich der EUGH am Wortlaut orientiert und mit der engen Auslegung eine Anwendung auf analoge Fälle ausgeschlossen, andererseits die Begriffe eng ausgelegt.

Und wenn das OVG aus Artikel 15 der Richtlinie, wo Amtshilfe durch Informationsaustausch beschrieben wird, nunmehr herleiten will, dass Führerscheine nach einem Entzug einvernehmlich (Einvernehmen zwischen Wohnsitzstaat und Entzugsstaat) zu erteilen sind, so hat das mit dem Richtlinientext überhaupt nichts mehr zu tun. Ein Informationsaustausch ist jedenfalls etwas anderes als ein Einwilligungsvorbehalt. Wobei hier ja bewusst im Nebel gelassen wird, nach welchen Kriterien diese Einwilligung erteilt wird:
reicht in Österreich das Bestehen einer VPU, reicht eine freiwillige tschechische MPU? Wer entscheidet, was reicht? Welche Gerichte kontrollieren das?
Welche deutschen Behörden sind für die Erteilung des Einvernehmes zuständig? (Nach dem KBA-Gesetz müsste das das KBA sein).
Wie und wo kann man sich Abstinenznachweise besorgen, wenn diese nach deutschem Recht nötig sein sollten?

Dass eine Klärung der streitigen europarechtlichen Fragen im Hauptsacheverfahren nach Ansicht des OVG möglich erscheint, ist immerhin ein Lichtblick: das OVG hält eine Vorlage an den EUGH in einem Hauptsacheverfahren also für durchaus angebracht.
Immerhin hat es erkannt, dass das OVG Saarlouis, das OVG Koblenz und der VGH Kassel anderer Meinung sind.

Pioneer

unregistriert

35

Freitag, 16. April 2010, 04:04

Das Urteil liegt aber im erwarteten Rahmen, da läuft vorerst auch nichts.
dann hat das mit einem "einengenden Verständnis" meines Erachtens nichts mehr zu tun.
Diese Sache ist im Grundsatz eher ein Armutszeugnis in der Begründung. Es wird mir wohl nie einleuchten, wieso man bei einer inhaltlichen Verschiebung von Artikel 8 zu Artikel 11 und einer Ersetzung des Wortes "kann" durch "ist nicht anzuerkennen" plötzlich eine grundsätzlich neue Rechtslage attestiert. Da hat sich nichts geändert und in der praktischen Handhabung schon überhaupt nicht.
Mit weit oder eng auslegen hat diese Wortwahl jedenfalls nichts zu tun.


Einvernehmen zwischen Wohnsitzstaat und Entzugsstaat
Das würde ja auf eine völlige Abwendung vom, sehr zu Leidwesen der betroffenen CZ-FS-Inhaber, in der Vergangenheit durch den EuGH gerade hergestellten WS-Prinzips hinauslaufen.
Hier würde dann eine wesentliche Entscheidung (u.U. sogar Genehmigung) in das Ausland verlegt, mal ganz abgesehen von der Tatsache, das diese Idee absolut lebensfremd ist und nur mit hohem Verwaltungsaufwand annähernd erreichbar wäre.
Die aufgeworfene Frage, wer, was, wann, wie, ist natürlich berechtigt und bei der unterschiedlichen Sichtweise der Erteilungskriterien in den einzelnen EU-Ländern eher unlösbar.
Zu realistischen Zukunftslösungen neigt das OVG Münster nun wirklich nicht, eher zu unbeholfenem Wunschdenken unter gleichzeitiger Überbewertung konservativer deutscher Ansichten.


das OVG hält eine Vorlage an den EUGH in einem Hauptsacheverfahren also für durchaus angebracht.
Ob es sie für angebracht hält, wage ich eher zu bezweifeln. Ich denke mal, man würde es eigentlich lieber vermeiden, weil das Ergebnis sicher, zumindest in Münster, nun überhaupt nicht gefallen wird. Trotzdem scheint man sich darüber klar zu sein, das die Vorlagefragen nicht zu verhindern sind und so heult man eben mit den Wölfen zur Gesichtswahrung, also im Ergebnis reine Lippenbekenntnisse.

charly

Moderator

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36

Freitag, 16. April 2010, 10:18

Diese Sache ist im Grundsatz eher ein Armutszeugnis in der Begründung. Es wird mir wohl nie einleuchten, wieso man bei einer inhaltlichen Verschiebung von Artikel 8 zu Artikel 11 und einer Ersetzung des Wortes "kann" durch "ist nicht anzuerkennen" plötzlich eine grundsätzlich neue Rechtslage attestiert. Da hat sich nichts geändert und in der praktischen Handhabung schon überhaupt nicht.
Mit weit oder eng auslegen hat diese Wortwahl jedenfalls nichts zu tun.
Das Wörtchen "kann" und "ist" haben in einem Gesetz oder Verordnung schon zweierlei Bedeutungen.

kann anordnen = die einzelne FEB oder der MA darf die Entscheidung fällen
ist anzuordnen = die FEB bzw. der MA haben keinen Spielraum bei der Entscheidung

Beziehen wir das mal auf eine MPU-Auflage:
- Es kann eine MPU angeordnet werden, wenn entsprechende Kriterien erfüllt sind heißt soviel wie die FEB hat einen Ermessensspielraum und darf sich überlegen ob sie nun eine MPU anordnet oder nicht.

- Es ist eine MPU anzuordnen, wenn entsprechende Kriterien
erfüllt sind heißt soviel wie die FEB hat keinen Ermessensspielraum mehr und
muß die MPU anordnen.

Nicht ohne Grund wurde z. B. im § 20 FEV das Wörtchen "kann" gegen das Wörtchen "ist" bezüglich der Prüfungsanordnung eingetauscht.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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