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dass "der Ausstellerstaat Polen zwingend verpflichtet ist, die Ausstellung eines FS zu verweigern".
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Hat er doch nicht! Der Entzug war 1999.Mir ist nicht klar gewesen, dass der Betroffene den Führerschein in Polen erhalten hat, als er noch eine gerichtliche Sperrfrist in Deutschland hatte.

Ich würde gerne einmal die wichtigsten Knackpunkte, die sich gegenwärtig darstellen und vor allem jene, die aus Gerichtsurteilen höchst widersprüchlich sind, in einem Fragenkatalog zusammenstellen und dann an das Bundesverkehrs- und auch an das Bundesjustizministerium herantragen und denen dies als eine journalistische Recherche, mit der Bitte um konkrete Antworten, darlegen.
Wer in diesem Forum würde sich die Mühe machen so einen Fragenkatalog zu formulieren. Ich bin dazu doch zu sehr juristischer Laie.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Oberklops« (14. Februar 2010, 22:57)
Sehe ich es richtig, wenn der Knackpunkt in dem Urteil aus Köln die letzten 3 Absätze auf Seite 4 sind, wo der Ausstellerstaat Polen nicht mehr berechtigt sein soll, einen FS ausstellen zu dürfen???
Zitat
Die Mitgliedstaaten werden die Zusammenarbeit verstärken, um zu verhindern, dass Fahrer, denen vorübergehend der Führerschein entzogen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Führerschein erwerben.
Zitat
in order to prevent temporarily banned drivers from obtaining a new driving licence in another Member State.
Zitat
que les conducteurs suspendus temporairement puissent obtenir un nouveau permis dans un autre État membre
Pioneer
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Pioneer
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Diese Sache ist im Grundsatz eher ein Armutszeugnis in der Begründung. Es wird mir wohl nie einleuchten, wieso man bei einer inhaltlichen Verschiebung von Artikel 8 zu Artikel 11 und einer Ersetzung des Wortes "kann" durch "ist nicht anzuerkennen" plötzlich eine grundsätzlich neue Rechtslage attestiert. Da hat sich nichts geändert und in der praktischen Handhabung schon überhaupt nicht.dann hat das mit einem "einengenden Verständnis" meines Erachtens nichts mehr zu tun.
Das würde ja auf eine völlige Abwendung vom, sehr zu Leidwesen der betroffenen CZ-FS-Inhaber, in der Vergangenheit durch den EuGH gerade hergestellten WS-Prinzips hinauslaufen.Einvernehmen zwischen Wohnsitzstaat und Entzugsstaat
Ob es sie für angebracht hält, wage ich eher zu bezweifeln. Ich denke mal, man würde es eigentlich lieber vermeiden, weil das Ergebnis sicher, zumindest in Münster, nun überhaupt nicht gefallen wird. Trotzdem scheint man sich darüber klar zu sein, das die Vorlagefragen nicht zu verhindern sind und so heult man eben mit den Wölfen zur Gesichtswahrung, also im Ergebnis reine Lippenbekenntnisse.das OVG hält eine Vorlage an den EUGH in einem Hauptsacheverfahren also für durchaus angebracht.
Das Wörtchen "kann" und "ist" haben in einem Gesetz oder Verordnung schon zweierlei Bedeutungen.Diese Sache ist im Grundsatz eher ein Armutszeugnis in der Begründung. Es wird mir wohl nie einleuchten, wieso man bei einer inhaltlichen Verschiebung von Artikel 8 zu Artikel 11 und einer Ersetzung des Wortes "kann" durch "ist nicht anzuerkennen" plötzlich eine grundsätzlich neue Rechtslage attestiert. Da hat sich nichts geändert und in der praktischen Handhabung schon überhaupt nicht.
Mit weit oder eng auslegen hat diese Wortwahl jedenfalls nichts zu tun.
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