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Daraus läßt sich schließen, es wurde dort klar erkannt, das sich durch die leichte redaktionelle Änderung des Textes keine neue bzw. andere Situation ergibt. Etwas anderes darin zu sehen sind doch auch lediglich vorsätzliche Fehlinterpretationen, wenn man davon ausgeht, das ein Richter grundsätzlich der deutsche Sprache mächtig ist.Dass Artikel 11 (4) der 3. Richtlinie anders auszulegen wäre als Artikel 8 (4) der 2. Richtlinie, wird mit keiner Silbe erwähnt.
Woher auch immer die das nehmen, ich kann da nichts von nun plötzlich weiter Auslegung lesen. Das ist reine Interpretation oder auch ein Mangel an logischen Argumenten zur Urteilsbegründung.Das VG Oldenburg hatte vor kurzem noch einen ähnlichen Fall genauso entschieden, dabei aber als Alternativbegründung die weite Auslegung von 11 (4) benutzt.
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Gibt es denn schon eine EuGH Rechtsprechung zur 3. Rilie?aber lediglich die EUGH-Rechtsprechung zur 2. Richtlinie heranzieht.

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