Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Sag mal hast du heute ein Clown gegessen oder bin ich dir auf die Füße getreten? Natürlich weiß ich das Mannheim noch nicht beschlossen hat und eine Vorlagefrage daraus wurde. Aber die Richtung ist wie Münster, da müßen wir ja jetzt keine Haarspalterei daraus machen.Mannheim,ist momentan ausgesetzt(solltest du eigentlich wissen),

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Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
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Führerschein aus: mit und ohne -:)
Was sich in diesem Beschluss: 2009 OVG Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1413/09 Beschluss vom 12.01.2010(Vorinstanz: VG Minden, Pl-FS aus 2008, eigene Einlassung, zweifelhafte angebliche unbestreitbare Information aus dem Ausstellerstaat, aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren abgelehnt) m. A. n. weiter bestätigt!Das ist aus meiner Sicht, eine eindeutige Mißachtung der EUGH-Rechtsprechung.

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Zitat
13
Abgesehen davon bestehen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für einen aus
Verlautbarungen des Ausstellermitgliedstaates hervorgehenden Verstoß gegen
das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Die in der vom Antragsteller
vorgelegten polnischen Bescheinigung ("ZASWIADCZENIE O
ZAREJESTROWANIU POBYTU OBYWATELA UNII EUROPEJSKIEJ")
genannten Daten ("20070802" sowie "2007-08-08") können entsprechend den
Angaben des Antragstellers als Anfangs- und Endtermin des tatsächlichen bzw.
von vorherein geplanten Polenaufenthalts verstanden werden; damit wäre ein
unter der Grenze von 185 Tagen (Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG) bleibender
Aufenthalt des Antragstellers im Ausstellerstaat belegt. Hinzu kommt, dass die
nunmehr vorliegende Mitteilung der Stadtverwaltung T. also eine weitere
Verlautbarung des Ausstellerstaates zumindest als Hinweis auf laufende
Ermittlungen gegen den Antragsteller in Polen im Hinblick auf die Umstände
seines Führerscheinerwerbs verstanden werden kann; im Falle eines den
europarechtlichen Vorgaben entsprechenden Aufenthalts des Antragstellers in
Polen wäre die Aufnahme derartiger Ermittlungen schwer nachzuvollziehen.

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Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!
Zitat
Klops, was sagsten dazu?
Pioneer
unregistriert

Zitat
Die in der vom Antragsteller
vorgelegten polnischen Bescheinigung ("ZASWIADCZENIE O
ZAREJESTROWANIU POBYTU OBYWATELA UNII EUROPEJSKIEJ")
genannten Daten ("20070802" sowie "2007-08-08") können entsprechend den
Angaben des Antragstellers als Anfangs- und Endtermin des tatsächlichen bzw.
von vorherein geplanten Polenaufenthalts verstanden werden; damit wäre ein
unter der Grenze von 185 Tagen (Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG) bleibender
Aufenthalt des Antragstellers im Ausstellerstaat belegt.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (25. Januar 2010, 20:27)
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Zitat
In welchem Umfang der sog. Aufnahmestaat auch in sonstigen Fällen des
evidenten Wohnsitzverstoßes so erlangten ausländischen Fahrerlaubnissen die
Anerkennung versagen kann,
ist auch durch die soweit bekannt jüngste Entscheidung des EuGH hierzu
9
Beschluss vom 9. Juli 2009 C445/08 (Wierer) , DAR 2009, 637
= Blutalkohol 46 (2009), 408
10
nicht abschließend geklärt. Erklärungen und Informationen des
Führerscheininhabers hält der EuGH dann nicht im Sinne des Nachweises,
dass die Wohnsitzvoraussetzung bei der Erlangung der ausländischen
Fahrerlaubnis nicht beachtet worden ist für verwertbar, wenn diese Erklärungen
und Informationen im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in
Erfüllung einer dem Führerscheininhaber nach dem innerstaatlichem Recht des
sog. Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht abgegeben worden
sind.
Zitat
– dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist
oder
– dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.

Zu soviel Ignoranz fällt mir tatsächlich nichts mehr ein außer dem Begriff "Rechtsbeugung".
Nun frage ich mich, wie kann man dagegen vorgehen. Das wird wohl leider nicht so einfach sein, evtl. sogar unmöglich.
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Pioneer
unregistriert
Fehlerhafte Bewertungen des Akteninhalts bezüglich tatsächlicher Feststellungen können im Hauptsacheverfahren noch korrigiert werden, wenn entsprechende Beweise erhoben werden.
Der Beschluss vom OVG Münster ist unanfechtbar, was ja in den 80er Eilbeschlüssen normal ist, oder nicht?![]()
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Pioneer
unregistriert
Pioneer
unregistriert
Anfang 2009 hatten die ja noch eine relativ liberale Linie, was die Umsetzung der EUGH-Urteile vom Juni 2008 anging: danach sollten Führerscheine mit einem D-Wohnsitzeintrag nicht von vornherein ungültig sein, sondern nur entzogen werden können:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (7. Februar 2010, 17:33)
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