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Paule

Menschlich

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21

Donnerstag, 21. Januar 2010, 00:32

Zunächst ist ja zu beobachten, dass kein anderer EU-Staat nach Ablauf der deutschen Sperrfrist solche Bescheinigungen verlangt.
Wenn ich mich nun auf anhieb nicht täusche, wird dieser Abs. des Art. 11 erst zu 2013 umgesetzt.
Dazu weiter ist es ja bei der Ausstellung bei einem "kann es ablehnen" geblieben.

Zitat

Mit der Anerkennung nach Entzug hat der Artikel 13 aber überhaupt nichts zu tun.
Bin mal gespannt wann der letzte Anwalt das kapiert hat, schließlich argumentiert die Anwältin S. in diesem Fall auch mit Art. 13.


Übrigens was mich wundert das Prozesskostenhilfe gewährt wurde ... :denk:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (21. Januar 2010, 00:36)


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22

Donnerstag, 21. Januar 2010, 01:54

Zitat

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.

Insofern musste alles bis zum 19.01.09 geregelt sein.
Wenn Deutschland meint, nicht anerkennen zu müssen, dann könnte es ebensogut ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Ausstellerstaaten einleiten.
Da müsste dann

Zitat

Dazu weiter ist es ja bei der Ausstellung bei einem "kann es ablehnen" geblieben.

Das gilt nur bei "Aufhebung" der alten Fahrerlaubnis: hier bleibt es bei einer kann-Vorschrift bezüglich der Ausstellung. Im Gegensatz zu früher ist Aufhebung aber kein Grund mehr für eine Nichtanerkennung.
Dafür ist bei "Aussetzung, Einschränkung, Entzug" nunmehr eine Nichtausstellung ebenso vorgeschrieben wie eine Nichtanerkennung.

Zitat

Übrigens was mich wundert das Prozesskostenhilfe gewährt wurde ... :denk:
Wahrscheinlich weil die Materie neu und rechtlich schwierig ist, da hätte eine Kurzberatung auf Beratungsschein nicht gereicht.

Paule

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23

Donnerstag, 21. Januar 2010, 04:17

Ja richtig, ich hatte bis dato gedacht die austellungs Sache wäre in Art 11/2 geregelt.


Zitat

4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt
oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben
wurde, einen Führerschein auszustellen.


Satz 1 wäre also gerichtliche Sperre, dann darf nicht erteilt werden.

Satz 2 ebenfalls im Bezug auf die Anerkennung, wenn in der Sperre erteilt wurde, weil die Gründe aus Satz 1 genannt werden, in Satz 3 wird ja von aufgehoben gesprochen.

Satz 3 die sogenannte Tilgung (Verwaltungs Sperre), kann der Ausstellerstaat die Erteilung verweigern.


Fertig, alles geklärt und nur heiße Luft ... :lach:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (21. Januar 2010, 04:24)


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24

Donnerstag, 21. Januar 2010, 14:03

FS nach dem 19.01.09

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (21. Januar 2010, 16:33)