Ja richtig, ich hatte bis dato gedacht die austellungs Sache wäre in Art 11/2 geregelt.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein
in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt
oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben
wurde, einen Führerschein auszustellen.
Satz 1 wäre also gerichtliche Sperre, dann darf nicht erteilt werden.
Satz 2 ebenfalls im Bezug auf die Anerkennung, wenn in der Sperre erteilt wurde, weil die Gründe aus Satz 1 genannt werden, in Satz 3 wird ja von aufgehoben gesprochen.
Satz 3 die sogenannte Tilgung (Verwaltungs Sperre),
kann der Ausstellerstaat die Erteilung verweigern.
Fertig, alles geklärt und nur heiße Luft ...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (21. Januar 2010, 04:24)