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Pioneer
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wie sehen nun meine chancen aus ?
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Infernuz« (13. Januar 2010, 00:26)
Pioneer
unregistriert
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Das wirde ich nicht so laut sagen, schau was der VGH Hessen dazu sagt:Studentenstatus muß du beweisen und nicht die FEB das Gegenteil.
Zitat
Ob er dabei die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG(Studentenstatus) allerdings tatsächlich erfüllt hat,
darf weder die Fahrerlaubnisbehörde noch von den deutschen Gerichten überprüft werden, wenn hierzu keine unbestreitbaren Informationender tschechischen Behörden vorliegen.

Pioneer
unregistriert
In der 2. Rili , Artikel 7, Abs. 1, Buchstabe b, die hier noch Anwendung finden kann, war es ähnlich ausgedrückt:
Zitat
im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.
So sieht es aber auch der VGH Hessen:
Zitat
vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.
Natürlich darf es durch eigene Behördenerkenntnisse aus D seit dem "Wierer"-Beschluß nicht verwertet werden, das sieht der VGH Hessen natürlich auch, nur ist das durch Schwandorf dann ganz schnell erledigt, wenn dort nicht nachweislich in normalem Umfang ein Studium absolviert wurde:
Zitat
Nach Art. 9 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG
"Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitz zur Folge"
ist es unschädlich, dass in dem tschechischen Führerschein des Antragstellers "D-WS" als ordentlicher Wohnsitz eingetragen ist,
da der Antragsteller glaubhaft dargelegt hat, dass er sich zum während der Zeit des Erwerbs seiner CZ-Fahrerlaubnis als Student in CZ aufgehalten hat.
Zitat
Ob er dabei die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG(Studentenstatus) allerdings tatsächlich erfüllt hat, darf weder die Fahrerlaubnisbehörde noch von den deutschen Gerichten überprüft werden, wenn hierzu keine unbestreitbaren Informationen der tschechischen Behörden vorliegen.
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