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Infernuz

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121

Mittwoch, 6. Januar 2010, 18:50

Ich sehe das so dass § 28 nicht anwendbar ist.

Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG

Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerläßlichen Angaben eintragen.

Dieser fall trifft hier nicht zu da in dem nun ausgestellten Führerschein der Wohnsitz im Austellerstaat begründet wird.

Wie ist dann § 28 anwendbar sowie ich das sehe sind das einzelstaatliche Rechtsvorschriften ?

Infernuz

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122

Dienstag, 12. Januar 2010, 16:00

so hab heute erfahren das unbestreitbare informationen vom austellerstaat vorligen bzw. aus schwandorf.


wegen änderung von angaben wurde der Führerschein von 2006 am
xx.xx.2008 ausgestellt und die klasse b wurde erteilt am xx.xx.2006 :böse:


wie sehen nun meine chancen aus ?

Paule

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123

Dienstag, 12. Januar 2010, 16:08

Kannst das Schreiben ja mal einstellen! Aus welchem BL kommst du nochmal?

Infernuz

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124

Dienstag, 12. Januar 2010, 17:12

habs nur am telefon erfahren

Paule

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125

Dienstag, 12. Januar 2010, 19:10

Wie hast du das erfahren? Polizei, Führerscheinstelle oder deinem Anwalt?

Infernuz

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126

Dienstag, 12. Januar 2010, 19:27

von der FEB und Bundesland ist BW

Bikerjoe1969

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127

Dienstag, 12. Januar 2010, 19:49

Haben die dich angerufen, oder du bei denen? Würde mir jedenfalls alles schriftlich geben lassen. :gs:
Signaturen sind doof!

Infernuz

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128

Dienstag, 12. Januar 2010, 20:09

Ja bekomme auch was Schriftlich aber erst will die FEB von der Staatsanwaltschaft die akten und erst danach bekomme ich von der FEB Post.
Die FEB hat sich gewundert warum das FOFE eingestellt wurde und fragt sich warum weil die FEB ja davon ausgeht das gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen wurde. :VL:

Wenn es stimmt das unbestreitbare informationen aus Schwandorf eine Ersatzaustellung beweisen dann wäre der CZ FS für D erstmal nicht anerkannt. :sd2:

Pioneer

unregistriert

129

Dienstag, 12. Januar 2010, 23:51

wie sehen nun meine chancen aus ?


Schlecht, aber darauf habe ich ständig hingewiesen. Da hilft die von dir veranstaltete Geistesakrobatik auch nicht.
Schwandorf ist nun einmal eine große Gefahr für diese Art FS und das sind mit Sicherheit "unbestreitbare Tatsachen" aus dem Erteilungsstaat, das ist völlig klar. Der FS ist für D mit Sicherheit verbrannt.
Sei froh, wenn du da vom FoFe wegkommst, mehr ist keinesfalls drin.

Infernuz

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Führerschein aus: D

130

Mittwoch, 13. Januar 2010, 00:21

Mit den unbestreitbaren informationen aus Schwandorf wird nur bewiesen das der CZ FS mit CZ-WS auf den CZ FS mit D-WS hinweist aber wie sollen mir die D Behörden beweisen wie der erste CZ FS mit D-WS erteilt wurde er kann ja im Studentenstatus erteilt worden sein da vor dem 1.07.2006 bei studenten der D Wohnsitz eingetragen wurde und das darf D nun nicht mehr prüfen weil in Pilsen nicht mehr geprüft werden darf wie die Faherlaubnis erteilt wurde weil die Zuständigkeit nun bei der Behörde in Prestice liegt.

da bin ich mal gespannt wie die D Behörden das zu beweisen versuchen.

Wenn sie in Beiden CZ Behörden informationen einholen wäre das ein klarer fall von Eingriff in die Zuständigkeit des Austellermitgliedstaats und wären somit auch Bestreitbar. :sf105:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Infernuz« (13. Januar 2010, 00:26)


Pioneer

unregistriert

131

Mittwoch, 13. Januar 2010, 00:51

Ich sprach schon von sinnloser Gedankenakrobatik. Das ist alles Quatsch, der FS ist hin, darüber braucht hier niemand mehr nachzudenken.

Studentenstatus muß du beweisen und nicht die FEB das Gegenteil. Man muß sich auch mal die wirklich relevanten Gesetzestexte ansehen und sich nicht irgend etwas zurecht träumen. An Realitätssinn scheint es deutlich zu mangeln.
Ermitteln können die CZ-Behörden auf Anfrage aus D (oder auch ohne) in ihrem eigenen Land, was auch immer sie wollen. Das ist doch völlig selbstverständlich und bedarf auch keiner weiteren Erläuterung.
Die Ergebnisse kommen dann über Schwandorf/Prestice, sind also CZ-Erkenntnisse und daher voll verwertbar und sie kommen, notfalls auch aus jeder noch so kleinen Amtsstube in CZ, das ist mittlerweile deutlich geworden.

Mehr gibt es zu diesem Thema für mich nicht mehr zu sagen, sonst landen wir noch bei der weltbewegenden Frage, wenn die Maus den FS gefressen hat, wer ist für die Maus verantwortlich und war es eine aus CZ oder aus D und welche darf das. Also bitte :lw:

Paule

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132

Mittwoch, 13. Januar 2010, 13:14

Studentenstatus muß du beweisen und nicht die FEB das Gegenteil.
Das wirde ich nicht so laut sagen, schau was der VGH Hessen dazu sagt:

Zitat

Ob er dabei die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG(Studentenstatus) allerdings tatsächlich erfüllt hat,
darf weder die Fahrerlaubnisbehörde noch von den deutschen Gerichten überprüft werden, wenn hierzu keine unbestreitbaren Informationender tschechischen Behörden vorliegen.


2009 VGH Hessischer Verwaltungsgerichthof 2 B 1754/09, vom 19.10.2009(CZ-FS mit D-WS, Erwerb als Student, Auslegung der isolierten Sperrfrist im Bezug zur EU-Richtlinie, aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren statt gegeben)

Pioneer

unregistriert

133

Mittwoch, 13. Januar 2010, 13:55

Aus dem Artikel 7, Abs.1, Baustabe e, der 3. Rili ergibt es sich schon mal:

Zitat

im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.
In der 2. Rili , Artikel 7, Abs. 1, Buchstabe b, die hier noch Anwendung finden kann, war es ähnlich ausgedrückt:

Zitat

vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.
So sieht es aber auch der VGH Hessen:

Zitat


Nach Art. 9 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG

"Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitz zur Folge"

ist es unschädlich, dass in dem tschechischen Führerschein des Antragstellers "D-WS" als ordentlicher Wohnsitz eingetragen ist,
da der Antragsteller glaubhaft dargelegt hat, dass er sich zum während der Zeit des Erwerbs seiner CZ-Fahrerlaubnis als Student in CZ aufgehalten hat.
Natürlich darf es durch eigene Behördenerkenntnisse aus D seit dem "Wierer"-Beschluß nicht verwertet werden, das sieht der VGH Hessen natürlich auch, nur ist das durch Schwandorf dann ganz schnell erledigt, wenn dort nicht nachweislich in normalem Umfang ein Studium absolviert wurde:

Zitat

Ob er dabei die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG(Studentenstatus) allerdings tatsächlich erfüllt hat, darf weder die Fahrerlaubnisbehörde noch von den deutschen Gerichten überprüft werden, wenn hierzu keine unbestreitbaren Informationen der tschechischen Behörden vorliegen.

Infernuz

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134

Mittwoch, 13. Januar 2010, 21:34

Bei welcher Behörde muss man die Schulbescheinigungen nachweisen bei der Behörde die den Führerschein ausgestellt hat in diesem Fall CZ oder dem Aufnahmemitgliedstaat D ? :ka:

Infernuz

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135

Donnerstag, 14. Januar 2010, 01:58

In dem Urteil hatte der FS inhaber zuvor keine D Fahrerlaubnis bzw. keinen D Führerschein.

Bei mir sieht das anders aus und da rückt der § 28 FeV wieder in den Vordergrund die frage ist ob der alte § 28 FeV für Führerscheine gilt die vor dem 19.01.2009 ausgestellt wurden oder der neue § 28 FeV ?

das würde bei mir Zutreffen:

§ 28 Abs. 4 Nr.3

denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von
einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer
Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur
deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die
Fahrerlaubnis verzichtet haben,


in der alten fassung vom § 28 FeV kann kein Verawaltungsakt angewendet werden im neuen § 28 FeV vom 19.01.2009 schon:

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen
feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten
Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29
des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. :sw27: