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Registrierungsdatum: 23. September 2007

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1

Samstag, 26. Dezember 2009, 02:45

VG Gelsenkirchen 9L 971/09 vom 23.11.09, PL-FE vom 20.03.09 aufschiebende Wirkung abgelehnt

VG Gelsenkirchen 9 L 971/09 Beschluss vom 23.11.09 (Quelle: Rechtssprechungsdatenbank NRW)

Es ging um eine am 20.03.09 erteilte polnische Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Antragsteller ist am 21.05.09 von Slubice (PL) in den Gerichtsbezirk verzogen. Ihm wurde mit Bescheid vom 17.08.09 aufgegeben, den PL-Führerschein zum Zwecke der Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides wurde angeordnet. Am 09.09.09 hat er Klage eingereicht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Am 24.01.2006 war ihm zuvor eine deutsche Fahrerlaubnis mit einer 6 monatigen Sperrfrist entzogen worden, anscheinend wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss.

Das Gericht erörtert zunächst ausgiebig die Frage, ob für die Eintragung eines Sperrvermerks ein feststellender Verwaltungsakt erforderlich ist, dass der Führerschein in D ungültig sei. Diese Frage wird aber ebenso offen gelassen wie die Frage, ob im konketen Einzelfall der angefochtene Bescheid eine solche Feststellung enthält.

Weiterhin hält es das Gericht für offen, ob sich die Rechtslage aufgrund von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Rili zum Nachteil des Antragstellers am 19.01.09 geändert hat: es hält den Artikel 13 der 3. Rili in für diese Frage für unanwendbar, erklärt aber auch, dass der vom deutschen Verordnungsgeber bei der zum 19.01.09 in Kraft getretenen FeV-Novelle zitierte 15. Erwägungsgrund erstens eine andere Frage regele und zweitens bereits in der 2. Rili enthalten war. Auch aus dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 18.09.06 lasse sich nichts für eine Ausdehnung der bisherigen Nichtanerkennungsregeln entnehmen, da es dort in erster Linie eine (auch nachträgliche) Überprüfung der Wohnsitzes gehe.

Es interpretiert dann aber den Wegfall des Ermessens (Wegfall des "kann" aus Artikel 8 (4) der 2. Rili) dahingehend, dass nach seiner Meinung für die bisherige einschränkende Auslegung durch den EUGH (die gründlich zitiert wird) kein Raum mehr sei, auch wenn die gegenteilige Meinung im Aufsatz von Hailbronner zitiert wird.

Dass bei dieser als offen angesehenen Prozesslage der Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, begründet das Gericht in einer Interessenabwägung damit, dass zu einem Verzicht des Antragstellers auf Drogenkonsum nichts vorgetragen worden sei und auch nichts dazu, dass der Drogenkonsum bei der Fahrerlaubniserteilung in Polen thematisiert wurde.

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

2

Samstag, 26. Dezember 2009, 03:14

Meine Meinung:

ein sehr ausführlicher Beschluss des VG Gelsenkirchen (62 Randziffern). Das Gericht sieht als erstes VG/OVG die Frage, ob es bezüglich der Anerkennung von EU-FE am 19.01.09 zu einer Einschränkung gekommen ist, als offen an (nachdem VGH Kassel und VG Regensburg sowie Hailbronner das verneint haben, während VGH München, VG Kassel, VG Minden, VG Bayreuth und Mosbacher/Gräfe von einer Rechtsänderung ausgegangen sind). Die Ausführlichkeit des Beschlusses könnte darauf hindeuten, dass das Gericht die Frage dem EUGH vorlegen wird. Das Gericht sieht sich anscheinend nicht nur als Durchgangsstation zum OVG.

Auch wenn das Gericht zwei Argumente des Verordnungsgebers widerlegt hat, hat es meines Erachtens mehrere Argumente, die gegen eine Rechtsänderung sprechen, nicht berücksichtigt:

- erstens die Frage, ob ein Wegfall des Ermessens überhaupt ein Grund sein kann, dass man eine einschränkende Auslegung aufgibt: der EUGH hat ja im Kapper-Urteil und den Folgeurteilen nicht dem deutschen Verordnungsgeber einen Ermessensfehlgebrauch unterstellt, sondern hat die Voraussetzungen dafür, dass überhaupt eine Ermessenssituation entsteht, einschränkend gefasst. Wenn nunmehr das Ermessen der Mitgliedstaaten wegfällt und bei Erfülltsein der Voraussetzungen die Mitgliedstaaten gegen den Führerscheinbewerber entscheiden müssen, dann kann das doch nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen weiter ausgelegt werden müssen! Denn eine weite Auslegung führt ja dazu, dass bei einem Umzug ins EU-Ausland auch nach Ablauf der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erworben werden darf bzw. dass diese grundsätzlich vom Entzugsstaat nicht anerkannt werden darf. Wie Hailbronner ausgeführt hat, hat der Absatz 5 von § 28 FeV im Europarecht keine Rechtsgrundlage.

- zweitens die Frage des Zusammenhangs zwischen den Sätzen 1 und 2 des Artikel 11 Absatz 4 der 3. Rili: auch das Geicht geht davon aus, dass die Voraussetzung für beide Sätze gleich ist (in Randziffer 40 heißt es ja, dass nach Satz 2 die Anerkennung von Führerscheinen abgelehnt wird, die "entgegen Satz 1 ausgestellt" wurden). Dann hätte das Gericht aber auch prüfen müssen, ob die weite Auslegung von Satz 1 überhaupt mit dem EU-Vertrag vereinbar ist.
Bzw. wenn man wie Deutschland in § 20 FeV den Satz 1 so interpretiert, dass der Entzugsstaat materiell rechtlich das Erfülltsein der Neuerteilungsvoraussetzungen nach seinem Recht bejahen muss, bevor der neue Wohnsitzstaat neu erteilen darf, ob diese Interpretation mit der Führerscheinrichtlinie überhaupt vereinbar ist. Kalus hat z.B. in einem Aufsatz im Verkehrsdienst die Meinung vertreten, dass § 20 FeV in Verbindung mit Satz 1 des Artikel 11 (4) so auszulegen ist, dass nur der Ablauf einer Sperrfrist zu überprüfen ist.

(Nebenbei: Theoretisch möglich wäre natürlich noch eine Auslegung von Artikel 11 (4), bei der der erste Satz eng, der zweite weit auszulegen ist.
Das wäre aber naturgemäß ein Rückschritt auf dem Weg zum einheitlichen EU-Führerschein. So etwas hat jedenfalls im Wortlaut keine Grundlage, und würde auch den letzten Bemerkungen im Schlussantrag von Generalanwalt Bot im Schwarz-Verfahren widersprechen)

- drittens den Umstand, dass die Versionen in anderen EU-Sprachen eine Auslegung nahe legen, wonach nur eine aktuell laufende Entzugsmaßnahme (laufende Sperrfrist) als Grund für eine Nichtanerkennung zu berücksichtigen ist ("fait d'object d'un retrait") . Das habe ich ja an anderen Stellen schon ausführlicher erläutert.

andreas7z

Fortgeschrittener

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Beruf: Ing. Elektrotechnik

Führerschein aus: Deutschland; Frankfurt/Main

3

Samstag, 26. Dezember 2009, 16:39

Hallo und Frohe Weihnachten ins Forum,

der letzte Satz ist interessant:
"dass der Drogenkonsum bei der Fahrerlaubniserteilung in Polen thematisiert wurde. "
Was wäre wenn der Betroffene freiwillig in Polen bei Erteilung der PL-EU-Fahrerlaubnis einen Drogentest gemacht hätte und das positive Ergebnis der dortigen Führerscheinbehörde vorgelegt hätte???
Der Test hätte vermutlich zwischen 50-100 EUr gekostet und die EU-Fahrerlaubnis zusätzlich abgesichert. Thema geht in Richtung MPU in CZ oder PL.
Sollte man im Forum mal drüber diskutieren.

Gruß Andreas

CrazyDevil

Schüler

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Beiträge: 122

4

Samstag, 26. Dezember 2009, 18:52

Was wäre wenn der Betroffene freiwillig in Polen bei Erteilung der PL-EU-Fahrerlaubnis einen Drogentest gemacht hätte und das positive Ergebnis der dortigen Führerscheinbehörde vorgelegt hätte???



Wäre eine Absicherung mehr, würd ich auch sagen !

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

5

Sonntag, 27. Dezember 2009, 01:01

Solche medizischen Untersuchungen (auch ein Drogenscreening in D wäre möglich) können in der Tat dazu führen, dass die Gerichte bei einer Interessenabwägung im Sinne des Führerscheininhabers entscheiden, wenn das Gericht die eigentliche europarechtliche Frage als offen ansieht.

Wobei ich denke, dass in den nächsten Wochen das OVG in Münster auch eine Stellungnahme zu Artikel 11 (4) abgeben wird.

Wenn der EUGH wider Erwarten im Sinne der Bundesregierung entscheiden sollte, dann wäre ein schon vorhandener Abstinenznachweis für eine dann unvermeidliche MPU in Deutschland natürlich vorteilhaft.

Pioneer

unregistriert

6

Sonntag, 27. Dezember 2009, 01:37

Das würde aber eine Anpassung an das rein deutsche Sonderverfahren MPU bedeuten und gleichzeitig eine Abkehr vom Grundsatz der erfolgten Eignungsprüfung gem. den definierten Mindestanforderungen bei FS-Erteilung in jedem EU-Staat.
Ich halte von dieser Ausland-MPU nichts, sie ist nicht zielführend, sondern zementiert lediglich deutsche Ansichten und dient derzeit auch noch als zusätzliche Einnahmequelle der Vermittler.
Es wird in dieser Hinsicht dann auch gleich eine neue Debatte losgebrochen, bzgl. der BASt-Zertifizierung. Der Grund ist klar, es geht eben nicht um die Eignung, sondern ausschließlich um die Absolvierung der deutschen MPU mit den entsprechenden finanziellen Auswirkungen für die Beteiligten. Das ist doch seit geraumer Zeit offensichtlich.
Wäre nun in PL eine spezielle Untersuchung auf Drogen erfolgt, fällt die Begründung des VG eben anders aus, so ist sie natürlich haltbar und einfach; im Ergebnis sehe ich letzlich keine Änderung.
Das wird zukünftig auch ohne MPU laufen oder überhaupt nicht, nur erforderlich ist eben zunächst einmal eine Vorlagefrage an den EuGH.

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

7

Freitag, 8. Januar 2010, 21:38

Hallo - ein gesundes Neues allen hier.
Ich halte von der Fundamentierung der FE durch eine Auslands MPU oder ähnlichem genauso wenig wie Pioneer. Schon jetzt lacht man sich über die Naivität unserer Landsleute, die Unbeholfenheit und Zielsicherheit ins Fettnäpfchen zu treten, genug kaputt.
@Eifelfahrer schließe ich mich eher wieder an in seiner persönlichen Meinung und ergänze mal aus meiner Sicht: Ich weiß nicht, ob das mein Kunde war - es gab auch noch Hr. D. S. mit dem "Eurolappen" für ne Weile. Ich weiß aber, dass der Anwalt nicht mit mir geredet hat. So ist im Verfahren in Kassel die Verteidigung mit einem Schreiben der ausstellenden Behörde aufgetreten - von vornherein, natürlich auch ins Deutsche übersetzt. (Das kann sich übrigens jeder Kunde selbst von seiner FEB besorgen) Dort steht , warum und unter welchen Voraussetzungen er den FS bekommen hat. U.a. steht dort der untersuchende Arzt mit Zulassungsnummer. Und dass diese Untersuchungen (zumindest steht und verlangt das die EU in ihrer 3. Rili) mittlerweile nach EU-Norm ablaufen, also eine Untersuchung auf Suchtkrankheiten beinhalten, ist ja auch klar. Wären welche festgestellt worden - vom Arzt, den nachfolgend arbeitenden Fahrlehrern, Prüfern usw - er hätte keinen FS bekommen.
Und ich gehe weiter und behaupte nicht zu lügen, es ist zwar in D. jeder, der zur MPU muss, laut Akte ein Junkee, Alkie, Mix- Süchtiger oder Idiot - aber die Masse der Betroffenen, die bei mir auftauchen, gehören nicht dazu. Falls doch, haben sie ihre "Sucht" unter Kontrolle. Womit ich schon wieder beim Thema bin, dass aus Gründen des Wirtschaftsfaktors MPU Menschen in eine Schublade gepresst werden, einfach, damit es als Ganzes paßt. Und dieses System würde ich - auch nicht im Einzelfall - durch Haarproben, Leberwerte u.ä. unterstützen. Und schon gar nicht hinterher einer deutschen FEB gegenüber, nachdem mich eine andere (nicht weniger strenge, aber anders gestrickte) europäische FEB bereits als fahrgeeignet befunden hat. Auch wenn esmanche nicht gerne hören - wir sind Europäer, nicht nur "Deutsche". Und bei allen Schweinereien, die bei Gründung der EU von Einigen ins Auge gefasst wurde - es ist und bleibt eine der wunderbarsten Errungenschaften der heutigen Zeit - ein freies Europa ohne Grenzen, der Grundgedanke der europäischen Union.
Gruesse - nette natürlich. :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Registrierungsdatum: 29. Mai 2007

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Geschlecht: Männlich

Wohnort: Bayern

Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!

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Freitag, 8. Januar 2010, 22:00

@Oberklops

Du sprichst mir aus dem Herzen!!! :klatsch:
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller