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Pioneer

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1

Mittwoch, 16. Dezember 2009, 00:07

Hessischer Verwaltungsgerichtshof - PL-FS, erteilt nach dem 19.1.09 - aufschiebende Wirkung wiederhergestellt

Hier das Urteil

Das sieht doch auf den ersten Blick schon sehr gut aus, auch wenn es zunächst nur um die aufschiebende Wirkung geht.

Wenn die Bayern nicht zum EuGH wollen mit dem Thema 19.1.09, dann eben die Hessen.

Jedenfalls scheint hier ein weiteres BL auf EU-Kurs einzuschwenken.
Das muß ich erstmal in Ruhe lesen, aber ihr könnt euch zu diesem netten Urteil hier gern schon mal einige Gedanken machen. :wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (16. Dezember 2009, 00:21)


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2

Mittwoch, 16. Dezember 2009, 01:28

Was mir aufgefallen ist: der VGH erörtert ziemlich ausführlich die Frage, ob in Bezug auf das Wohnsitzprinzip hier eine Nichtanerkennung erfolgen sollte.

Er erkennt zwar, dass Artikel 11 (4) der 3.Rili von den Voraussetzungen her sich nicht von Artikel 8 (4) der 2. Rili unterscheidet, und dass aus diesem Grunde die bisherige Rechtsprechung des EUGH aufrecht erhalten werden sollte. Er diskutiert dann aber nur die Nichtanerkennung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Wohnsitzprinzips (EUGH-Urteile Wiedemann und Zerche vom 26.06.08), geht aber mit keinen Wort auf die EUGH-Rechtsprechung ein, wonach die Frage der Beachtung einer laufenden Sperrfrist bei der Führerscheinerteilung bei Einhaltung des Wohnsitzprinzips das entscheidende Kriterium sein soll.
Diese Lücke in der Argumentation sollte zwar am Ergebnis nichts ändern, zeigt aber meines Erachtens, dass die deutsche Rechtsprechung inzwischen Anzeichen von Überforderung erkennen lässt, diesem komplexen Thema gerecht zu werden.

Zuzustimmen ist den Ausführungen zu Artikel 13: wenn man diesen auf den Artikel 11 anwenden würde, dann würde in der Tat die zum 19.01.09 eintretende Wirksamkeit der 3. Rili ins Leere gehen, sofern die 3. Rili einschränkendere Anerkennungsregeln bedingen sollte.

Paule

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3

Donnerstag, 17. Dezember 2009, 12:33

Ich hab den Beschluss mal für alle lesebar gemacht, die kein Word benutzen! :USML:

Paule

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4

Mittwoch, 6. Januar 2010, 15:21

2009 VGH Hessischer Verwaltungsgerichthof 2 B 3038/09 Beschluss vom 16.12.09(CZ-FS, Erwerb nach dem 19.1.09 - aufschiebende Wirkung wiederhergestellt - Vorinstanz VG Kassel v. 11.11.09 AZ 2 L 1315/09.)

In dem neuen Beschluss vom 16.12.09 sagt der VGH nun aber eindeutig, das trotz Änderung des Wortlaut zu Art 8 der zweiten Rilie zur Art 11 der dritten Rilie und obwohl diese Änderung bewusst zur Bekämpfung des Führerscheintourismus von den Mitgliedstaaten mit getragen wurde, davon auszugehen ist, das der EugH bei seiner bisherigen Rechtssprechung bleibt.
Mit dem Satz:

Zitat

Es muss deshalb bis zur einer ausdrücklichen Entscheidung des EugH zu Art 11, davon ausgegangen werden
Zwingt der VGH das VG praktisch zur Vorlagefrage, oder nicht? :ka:

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5

Mittwoch, 6. Januar 2010, 15:43

Meine Interpretation: Der VGH sagt, dass die Voraussetzungen (Entzug, Aussetzung, Beschränkung) in Artikel 11 (4) der 3.Rili dieselben geblieben sind wie in Artikel 8(4) der 2. Rili. Er geht davon aus, dass die Rechtsprechung des EUGH zum Erfülltsein dieser Voraussetzungen weiterhin gültig bleibt.

Die Bekämpfung des Führerscheintourismus erfolgt dann also dadurch, dass bei Erfülltsein der Vorausetzungen keine Führerscheine ausgestellt werden dürfen (vorher durfte ja während einer in einem anderen Staat laufenden Sperrfrist erteilt werden) und dass eine dennoch (d.h. während einer Sperrfrist) erteilte EU-Fahrerlaubnis vom Entzugsstaat nicht anerkannt werden darf.

Der VGH hat übrigens nunmehr (d.h. im Gegensatz zum alten Beschluss) die Aufsätze von Hailbronner/Thoms aus 2007 und von Hailbronner aus 2009 zitiert.