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Epox

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1

Dienstag, 10. November 2009, 11:17

Diskussion zum Thema Aufsätze und Besprechung(Anerkennung Eu-FS)

Hier noch der Backlink: Aufsätze Besprechung von: Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von „Führerscheintourismus“ nach neuem Recht, NJW 2009, S. 801-806
Bedenken in Hinblick auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit bestehen nicht, weil eine Anerkennung nach Ablauf der Sperrfrist gem. § 28 V FeV möglich ist ... Die Grundfreiheiten sind im Rahmen dieses Anerkennungsverfahrens zur Geltung zu bringen.


Mit Grundfreiheiten die nicht dem deutschen Recht entspringen,tun sich diese "Rechtsgelehrten" ziemlich schwer.Genau dieses Anerkennungsverfahren verstößt ja gegen diese Grundfreiheiten(Niederlassungsfreiheit,freier Personenverkehr usw.),da es eine zusätzliche Hürde darstellt,die in keinem anderen EU-Land so praktiziert wird.

Auch wird hier in keinster Weise,der §.29 FEV beleuchtet,der aus meiner Sicht,sogar noch EU-Bürger die nicht in D wohnen,in ihren Freiheiten einschränkt.

Eins ist auf jedenfall mal Fakt,sollte eine Richtlinie(desen Umsetzung in nationales Recht) gegen primäres EU-Recht verstoßen oder auch nur behindern oder erschweren,so wird diese sehr schnell vom EUGH gekippt.

Wie auch schon eifelfahrer richtig erkannt hat,setzt sich Herr Moosbacher nicht besonders mit dem EU-Vertrag auseinander,sondern benützt lediglich die "Schlagwörter",ohne ins Detail zu gehen.

Für mich ein Anzeichen,für absolute Inkompetenz,oder er hat die nationale Brille nicht abgenommen. :sf44:



Gruss Epox :wink:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (10. November 2009, 18:01)


Paule

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2

Dienstag, 10. November 2009, 17:23

Auch wenn man leider etwas wenig Mosbacher Inhalt findet, ist es interessant zu sehen wie widersprüchlich der Mosbacher Aufsatz zum Eu-Recht ist!
Wobei ich das hier,

Zitat

Zitat

Zitat Umgekehrt lehnt jeder andere Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis ebenfalls zwingend ab.

(Nebenbei: die Autoren übersehen anscheinend, dass sich der zweite Satz des Art.11 IV nur an den Entzugsstaat und nicht an jeden anderen Mitgliedstaat richtet.)
etwas kleinlich finde. :lach:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (10. November 2009, 18:03)


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3

Donnerstag, 12. November 2009, 01:22

RE: Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von „Führerscheintourismus“ nach neuem Recht - Diskussion zum Thema

oder er hat die nationale Brille nicht abgenommen. :sf44:

Das sehe ich auch so. Man sollte fairerweise natürlich sagen, dass ich bei der Aufsatzbesprechung meinen Schwerpunkt auf die Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der dritten Führerscheinrichtlinie gelegt habe, weil zu diesem Punkt noch keine obergerichtliche Rechtsprechung existiert.
In den übrigen Teilen des Aufsatzes refereriert Herr Mosbacher brav die bekannte Rechtsprechung.

Der Aufsatz ist von der Intention her von einem Strafrechtler für die Strafrechtler vor Ort (Amtsrichter) geschrieben worden.

Und für einen Strafrechtler ist es wohl schon ein psychologisches Problem, wenn eine nationale Vorschrift mit dem europäsichen Recht nicht in Einklang steht.
Für Verwaltungsrechtler ist es dagegen nichts ungewöhnlich, die Unvereinbarkeit einer Rechtsvorschrift mit übergeordnetem Recht festzustellen.
Erfahrung mit der Rechtsprechung des EUGH scheint Herr Mosbacher jedenfalls nicht zu haben.

Da muss man mal abwarten, ob die Strafgerichte sich ausschließlich auf Mosbacher/Gräfe berufen werden, oder ob sie die Ansätze von Hailbronner für vernünftiger halten.

Paule

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4

Dienstag, 24. November 2009, 04:12

Aus: Aufsatzbesprechungen Der Führerschein im EU-Recht (Hailbronner/Thoms, NJW 2007, 1089-1093)

Zitat

Kommentiert wird diese Rechtsprechung von den Autoren im Abschnitt IV. Analyse der Rechtsprechung - Verkehrssicherheit contra Freizügigkeit

Zitat

Ob sich die Erwägungen zur Verkehrssicherheit gegenüber dem Prinzip der Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse durchsetzen werden, ist angesichts der Argumentation des EuGH fraglich. Der EuGH wendet auf die Anerkennung von Führerscheinen ähnliche Grundsätze an wie auf die Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder sonstiger behördlicher Erlaubnisse, deren Erteilungsvoraussetzungen durch Mindeststandards gemeinschaftsrechtlich geregelt sind. Gesicherter Bestandteil dieser Argumentation ist, dass der Aufnahmemitgliedstaat keine Kompetenz hat, die Entscheidung desjenigen Mitgliedstaats, der die behördliche Erlaubnis erteilt hat, in Frage zu stellen. Dass sich das Anerkennungsprinzip nicht auf das Wohnsitzerfordernis beschränkt, hat der EuGH im Halbritter-Beschluss auch für die Beurteilung der Fahreignung dargelegt und zugleich auf den Fall der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug angewendet. Dabei handelt es sich nach Auffassung des EuGH um ein letztlich aus der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit selbst abgeleitetes Prinzip, dessen Grenzen daher eng auszulegen sind.


Das hat sich in den folgenden Wiedemann und Co Beschlüssen leider nicht so bewahrheitet!

s.fenja

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5

Dienstag, 24. November 2009, 08:50


Da muss man mal abwarten, ob die Strafgerichte sich ausschließlich auf Mosbacher/Gräfe berufen werden, oder ob sie die Ansätze von Hailbronner für vernünftiger halten.


O-Ton eines Strafrichters letzte Woche in der Verhandlung: Mosbacher hält die Regelung für europarechtskonfom, dieser Meinung müsse man wohl folgen. Hailbronner sei ja "nur" Professor... Eine recht seltsame Auffassung.

Epox

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6

Dienstag, 24. November 2009, 11:52

Mosbacher hält die Regelung für europarechtskonfom, dieser Meinung müsse man wohl folgen.




Das wahr klar,das die Richter lieber ihrem Kollegen und seines Lehrlings in der Einschätzung folgen,anstatt unter mehren fachlichen Einschätzungen die Rechtslage abzuwägen,den zu mehr sind

solche Aufsätze einfach nicht zu gebrauchen.



Schlußendlich,hat der EUGH das letzte Wort

Gruss Epox :wink:
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Mittwoch, 25. November 2009, 00:24

O-Ton eines Strafrichters letzte Woche in der Verhandlung: Mosbacher hält die Regelung für europarechtskonfom, dieser Meinung müsse man wohl folgen. Hailbronner sei ja "nur" Professor... Eine recht seltsame Auffassung.

In der Tat eine seltsame Auffassung. :sw27: :sw27: Erinnert ein wenig an die Gleichschaltung der Justiz...

Da sind die Verwaltungsrechtler schon anders: die freuen sich ein wenig, wenn sie eine etwas andere Meinung als ihre Kollegen haben.

Übrigens war Hailbronner von 1988 bis 1992 mal Richter im Nebenamt am baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof.

Und Thomas von Danwitz ist ja auch "nur" ein Professor und kein deutscher Strafrichter. Darf so jemand überhaupt Richter am EUGH werden? :sw68:

Paule

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8

Mittwoch, 25. November 2009, 03:14

O-Ton eines Strafrichters letzte Woche in der Verhandlung
Von O-Töne würde ich mich nicht beeindrucken lassen, da spielt doch vor allem im Strafprozess weniger das Ansehen der Person eine Rolle, als das Plausible der Tatsachen. Dazu kann man auch gerne auf die R-Besprechung von Eifelfahrer zurück greifen.
Ob nun RiaAG oder User im Eu-Fs-Forum, entscheidend sollte doch der Inhalt sein ... Das war jetzt mehr Ironisch gemeint.... aber mit etwas ernst vermischt .... :pfiff:
Aber spätestens hier sollten O-Töne verstummen:

Zitat

Folgt man den in sich widerspruchsfreien Ausführung von Hailbronner, die die Überlegungen von Hailbronner/Thoms in der NJW aus dem Jahre 2007 ergänzen, so dürfte eine Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei einem nach der bisherigen EUGH-Rechtsprechung anzuerkennenden EU-Führerschein (Erwerb nach Ablauf der Sperrfrist, kein zu berücksichtigender Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip) auch bei einem nach dem 19.01.09 erteilten Führerschein rechtswidrig sein. Polizisten und Staatsanwälte, die dennoch eine Strafverfolgung durchführen, würden dann den Unrechtstatbestand eines Verbrechens(!) der Verfolgung Unschuldiger erfüllen. Es müsste natürlich noch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch der Schuldtatbestand erfüllt ist, der auf der Seite der Strafverfolger mit "absichtlich oder wissentlich" einen qualifizierten Vorsatz erfordert. Hier stellt sich dann die Frage, ob der erste Aufsatz von Mosbacher/Gräfe angesichts der in ihm enthaltenen offenen Fragen und Widersprüche auf Dauer ausreicht, um das verneinen zu können.


:wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Paule« (25. November 2009, 04:15)