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Bedenken in Hinblick auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit bestehen nicht, weil eine Anerkennung nach Ablauf der Sperrfrist gem. § 28 V FeV möglich ist ... Die Grundfreiheiten sind im Rahmen dieses Anerkennungsverfahrens zur Geltung zu bringen.
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etwas kleinlich finde.
Zitat
Zitat
Zitat Umgekehrt lehnt jeder andere Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis ebenfalls zwingend ab.
(Nebenbei: die Autoren übersehen anscheinend, dass sich der zweite Satz des Art.11 IV nur an den Entzugsstaat und nicht an jeden anderen Mitgliedstaat richtet.)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (10. November 2009, 18:03)
oder er hat die nationale Brille nicht abgenommen.![]()
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Zitat
Kommentiert wird diese Rechtsprechung von den Autoren im Abschnitt IV. Analyse der Rechtsprechung - Verkehrssicherheit contra Freizügigkeit
Zitat
Ob sich die Erwägungen zur Verkehrssicherheit gegenüber dem Prinzip der Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse durchsetzen werden, ist angesichts der Argumentation des EuGH fraglich. Der EuGH wendet auf die Anerkennung von Führerscheinen ähnliche Grundsätze an wie auf die Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder sonstiger behördlicher Erlaubnisse, deren Erteilungsvoraussetzungen durch Mindeststandards gemeinschaftsrechtlich geregelt sind. Gesicherter Bestandteil dieser Argumentation ist, dass der Aufnahmemitgliedstaat keine Kompetenz hat, die Entscheidung desjenigen Mitgliedstaats, der die behördliche Erlaubnis erteilt hat, in Frage zu stellen. Dass sich das Anerkennungsprinzip nicht auf das Wohnsitzerfordernis beschränkt, hat der EuGH im Halbritter-Beschluss auch für die Beurteilung der Fahreignung dargelegt und zugleich auf den Fall der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug angewendet. Dabei handelt es sich nach Auffassung des EuGH um ein letztlich aus der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit selbst abgeleitetes Prinzip, dessen Grenzen daher eng auszulegen sind.

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Da muss man mal abwarten, ob die Strafgerichte sich ausschließlich auf Mosbacher/Gräfe berufen werden, oder ob sie die Ansätze von Hailbronner für vernünftiger halten.
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Mosbacher hält die Regelung für europarechtskonfom, dieser Meinung müsse man wohl folgen.
O-Ton eines Strafrichters letzte Woche in der Verhandlung: Mosbacher hält die Regelung für europarechtskonfom, dieser Meinung müsse man wohl folgen. Hailbronner sei ja "nur" Professor... Eine recht seltsame Auffassung.
Erinnert ein wenig an die Gleichschaltung der Justiz...
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Von O-Töne würde ich mich nicht beeindrucken lassen, da spielt doch vor allem im Strafprozess weniger das Ansehen der Person eine Rolle, als das Plausible der Tatsachen. Dazu kann man auch gerne auf die R-Besprechung von Eifelfahrer zurück greifen.O-Ton eines Strafrichters letzte Woche in der Verhandlung

Zitat
Folgt man den in sich widerspruchsfreien Ausführung von Hailbronner, die die Überlegungen von Hailbronner/Thoms in der NJW aus dem Jahre 2007 ergänzen, so dürfte eine Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei einem nach der bisherigen EUGH-Rechtsprechung anzuerkennenden EU-Führerschein (Erwerb nach Ablauf der Sperrfrist, kein zu berücksichtigender Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip) auch bei einem nach dem 19.01.09 erteilten Führerschein rechtswidrig sein. Polizisten und Staatsanwälte, die dennoch eine Strafverfolgung durchführen, würden dann den Unrechtstatbestand eines Verbrechens(!) der Verfolgung Unschuldiger erfüllen. Es müsste natürlich noch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch der Schuldtatbestand erfüllt ist, der auf der Seite der Strafverfolger mit "absichtlich oder wissentlich" einen qualifizierten Vorsatz erfordert. Hier stellt sich dann die Frage, ob der erste Aufsatz von Mosbacher/Gräfe angesichts der in ihm enthaltenen offenen Fragen und Widersprüche auf Dauer ausreicht, um das verneinen zu können.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Paule« (25. November 2009, 04:15)
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