Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
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Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Randnummer 48
Die polnische Regierung macht geltend, dass die Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 sei, die daher eng auszulegen sei. Dem Aufnahmemitgliedstaat zu gestatten, eine eigenständige Kontrolle der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung durchzuführen, liefe diesem Grundsatz zuwider.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
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Führerschein aus: mit und ohne -:)
Wie da schon steht, die PL Regierung macht geltend!Die polnische Regierung macht geltend,

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Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,
Übrigens sehe ich das hervorgehobene auch wieder als Bestätigung dafür, das nur dann aberkannt werden kann, wenn noch verwertbare Einträge eines Entzugs im VZR eingetragen sind! Was jetzt die unbestreitbaren Informationen betrifft.
Zitat
Wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, kann der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es nämlich ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Zerche u. a., Randnr. 69).
@Paule:
Deutschland kann ja ermitteln. Und sammeln was sie wollen.
Zitat
Die Aufzählung der Erkenntnisquellen in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a., auf die der Aufnahmemitgliedstaat sich stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 in Anspruch zu nehmen, ist daher abschließend und erschöpfend.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (16. September 2009, 22:02)
Pioneer
unregistriert
Das kann man natürlich aus so ausdrücken: lest einfach die bestehenden Gesetze und nervt hier nicht dauernd mit bereits lange Erledigtem.
Zitat
Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

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Meine Frage an dich hatte ja nichts mit ermitteln zu tun, sondern Informationsaustausch!
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »emile« (16. September 2009, 23:00)
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wenn noch verwertbare Einträge eines Entzugs im VZR eingetragen sind!
Deutschland kann ja ermitteln. Und sammeln was sie wollen. Das können sie dann den z.B. Polen schicken und sich beschweren, dass der Betroffene sich nicht abgemeldet hat bzw. in DE gearbeitet hat.
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Ich hab da aber gelesen, allein aus dem umstand das der Ausstellerstaat die Verraussetzungen nicht geprüft hat, kann man daraus keine unbestreitbare Informationen machen.Sehe ich auch so,würde sogar noch einen Schritt weiter gehen,selbst wen Polen den Wohnsitz nicht geprüft hat( wen dieses auch von polnischer Seite im nachhinein eingestanden wird ) und den PL-FS ausgestellt hat, muß der Aufnahmestaat anerkennen,obwohl ihm andere Informationen vorliegen.

Zitat
Dies gilt auch für die Erklärung der nationalen Behörden des Ausstellermitgliedstaats, dass sie die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft hätten, da eine solche Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats hatte. Im Übrigen ist ein Mitgliedstaat nur dann berechtigt, einen Führerschein nicht anzuerkennen, wenn er dies ohne Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats, wie insbesondere dessen ausschließliche und unumschränkte Zuständigkeit, den Wohnsitz des Inhabers in seinem Hoheitsgebiet zu prüfen, tun kann.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (16. September 2009, 23:33)
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Damit sind die Maßnahmen eines Entzuges gemeint, übrigens ganz am Anfang des Urteils werden die abläufe solcher Maßnahmen durch die alte FeV beschrieben, steht somit also tatsäschlich auch in dem Beschluss.Hab ich so im Urteil jetzt nicht gefunden.

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wenn noch verwertbare Einträge eines Entzugs im VZR eingetragen sind!
Hab ich so im Urteil jetzt nicht gefunden.![]()
Deutschland kann ja ermitteln. Und sammeln was sie wollen. Das können sie dann den z.B. Polen schicken und sich beschweren, dass der Betroffene sich nicht abgemeldet hat bzw. in DE gearbeitet hat.
Sehe ich auch so,würde sogar noch einen Schritt weiter gehen,selbst wen Polen den Wohnsitz nicht geprüft hat( wen dieses auch von polnischer Seite im nachhinein eingestanden wird ) und den PL-FS ausgestellt hat, muß der Aufnahmestaat anerkennen,obwohl ihm andere Informationen vorliegen.
Gruss Epox![]()
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@Epox
Wenn ich deinen Satz so lese, dann könnte man das doch auch auf CZ FE mit D-WS ableiten oder nicht?
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ob sie es dann beim zweiten Mal verstehen

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (18. September 2009, 16:09)
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Zitat
45 Mit seinen Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn die Fahrerlaubnis einer Person erteilt wurde, auf die zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,
– dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist
oder
– dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, beweiskräftig sind und bestätigen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war?
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