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Registrierungsdatum: 23. September 2007

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1

Montag, 16. November 2009, 17:53

Zur Strafbarkeit des Entfernens eines NU-Aufklebers von einem EU-Führerschein

Wenn eine Führerscheinbehörde einen EU-Führerschein für in Deutschland ungültig erklärt, wird dieser Verwaltungsakt oftmals durch einen entsprechenden Aufkleber auf dem EU-Führerschein dokumentiert. Betroffene geraten anschließend oftmals in Versuchung, diesen Aufkleber zu entfernen.

Das OLG Köln 81 Ss 43/09 Beschluss vom 06.10.09 hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, nach welchen Vorschriften ein solches Entfernen strafbar ist:

* es verneint eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB (Höchststrafe im Normalfall: 5 Jahre): die Urkunde des Ausstellerstaates werde ja nicht verfälscht, der deutsche Aufkleber sei für sich alleine keine Urkunde, und soweit eine zusammengesetzte Urkunde vorliege, werde diese durch das Entfernen des Aufklebers nicht verfälscht, sondern vernichtet.

* es bejaht aber grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen "Veränderns von amtlichen Ausweisen" nach § 273 StGB (Höchststrafe 3 Jahre)

* sowie möglicherweise auch wegen Urkundenunterdückung nach § 274 StGB (Höchststrafe 5 Jahre).
Die letztgenannte Vorschrift setzt aber zusätzlich noch die Absicht des Angeklagten voraus, einem anderen einen Nachteil zufügen zu wollen.

Nun ja, strafbar bleibt das Entfernen also; aber die Höchststrafe beträgt wohl nur 3 Jahre (beim 274 wird wohl die Voraussetzung der Nachteilszufügungsabsicht nicht nachzuweisen sein), was imkonkreten Einzelfall dem Angeklagten dann letztendlich auch nur wenig weiterhilft.

Aber immerhin interessant, dass die Oberlandesgerichte ihre juristischen Spitzfindigkeiten nicht mit Schaum vorm Mund schreiben.

Pioneer

unregistriert

2

Montag, 16. November 2009, 21:49

Es ist schon interessant, womit Gerichte sich so beschäftigen. :Ma:

Wenn das nun die erleuchtende Erkenntnis sein soll, naja, die Ansicht des LG Aachen halte ich für zumindest gleichwertig, aber sei es drum. :denk:

Nun ergibt sich da, bei dieser ganzen Rechtsdeuterei ja noch ein 3. Geschichtspunkt, wenn ich mir diesen Textteil so ansehe:

Zitat

b)
25
Allerdings dürfte sich der Angeklagte auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Landgerichts des Veränderns von amtlichen Ausweisen gemäß (der subsidiär geltenden Vorschrift des) § 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht haben.

Wieso eigentlich der Angeklagte? Wer hat denn die Urkunde verändert, das war doch wohl die FEB - also schuldig im Sinne des Gesetzes. Na, geben wir mal großzügig auch Bewährung und Versetzung in die Poststelle, zum Briefmarken zählen. :lol:

Dem Angeklagten ist es, ganz im Gegenteil, doch nun geradezu unter Auferbietung erheblicher Mittel mühsam gelungen, den alten Zustand wieder herzustellen und die strafbare Handlung der Behörde damit zu egalisieren. :pfiff:

Eigentlich ein gutes Bespiel, warum man aus Gesetzen viel herauslesen oder auch hinein interpretieren kann und damit wären wir dann auch wieder bei dem Spruch: Auf See und vor Gericht ..... :bw:

andreas7z

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3

Dienstag, 17. November 2009, 09:04

Hallo Pioneer,



eine andere Ausrede für einen Betroffenen am Beispiel eines CZ-Führerscheins.

Anlässlich einer Polizeikontrolle in CZ wurde mein Führerscheindokument ausführlich von der CZ-Polizei wegen einer möglichen Fälschung kontrolliert.

Als das Dokument von dem CZ-Polizeibeamten unter dem Mikroskop untersucht wurde, wurde absichtlich oder unabsichlich von dem CZ-Polizeibeamten der D-Aufkleber entfernt.

Hat sich der CZ-Polizist jetzt auch nach deutschem StGB §274 strafbar gemacht?????

Unter Umständen akzeptiert die CZ-Polizei keine Veränderungen anderer EU-Staaten an ihren nationalen Dokumenten und Ausweisen.



Gruß Andreas

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4

Dienstag, 17. November 2009, 10:59

wäre ja das selbe,wenn die PL oder CZ,einfach bei Kontrolle eines D FS unter Pkt8 einen WS reinkritzeln würden!
so nach dem Motto...jetzt ist er auch bei uns gültig! :jojoj:
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Bikerjoe1969

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5

Dienstag, 17. November 2009, 13:51

Hier kurz der aktuelle Fall des Beschlusses des OVG Köln:



Zitat


Urteil: Entfernen von Führerschein-Aufklebern keine Urkundenfälschung

16.11.09 – Wer den Aufkleber deutscher Behörden von seinem ausländischen Führerschein entfernt, begeht damit noch keine Urkundenfälschung. Diese Auffassung hat jetzt in einem Revisionsverfahren das Oberlandesgericht Köln vertreten (Az. 81 Ss 43/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wies sich ein deutscher BMW-Fahrer bei einer Verkehrskontrolle mit einer tschechischen Fahrerlaubnis aus. Der Führerschein war eigentlich auf der Vorder- und Rückseite mit einem Aufkleber der deutschen Verkehrsbehörde versehen gewesen, der behördlicherseits darauf hinwies, dass das im Ausland ausgestellte Dokument in Deutschland ohne Gültigkeit sei, denn dem Autofahrer war wegen vielfacher Verkehrsverstöße die deutsche Fahrerlaubnis für längere Zeit entzogen worden. Der Mann aber hatte den Sperrhinweis entfernt, um den Anschein einer gültigen und uneingeschränkten Fahrerlaubnis zu erwecken. Das Entfernen des Hinweises hatte für ihn zunächst eine zusätzliche Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Folge.

Die erstinstanzliche Einschätzung fand jedoch nicht die Zustimmung der Kölner Oberlandesrichter. Durch das Ablösen der Aufkleber sei das ursprüngliche Dokument der tschechischen Behörden nicht verändert worden und habe als Urkunde weiterhin Gültigkeit. Von einer Urkundenfälschung könne daher nicht die Rede sein. Die deutschen Aufkleber stellten lediglich eine Verbindung zum tschechischen Führerschein dar und hätten ohne den Bezug keinen eigenständigen Wert. Das Entfernen hebe zwar die Zusatzerklärung auf, verändere aber das tschechische Dokument an sich nicht. (ampnet/jri)
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charly

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6

Dienstag, 17. November 2009, 15:07

Ehrlich gesagt sollte doch jeder froh sein, wenn er nur den Aufkleber mit dem durchgestrichenen D auf seinen ausländischen FS bekommt.

Dann kann er immer noch überall auf der Welt fahren, aber nur eben in D halt nicht.

Rein rechtlich könnte die FEB auch hergehen und den ausländischen FS zuvor in einen deutschen FS umtauschen und anschließend den deutschen entziehen. Und dann kann nirgends mehr auf der Welt gefahren werden.
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Bikerjoe1969

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7

Dienstag, 17. November 2009, 15:22

Dazu müssten sie ihn erstmal einziehen, oder? Und ob das ohne weiteres geht, wage ich zu bezweifeln. Die CZ Behörden können auch nicht einfach meinen D-FS in einen CZ-FS eintauschen, nur um ihn dann für ungültig zu erklären.
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charly

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8

Dienstag, 17. November 2009, 15:26

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 EU-Richtlinie ist dies zulässig:

Zitat

Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung
und die Anerkennung der Führerscheine

2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
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Bikerjoe1969

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9

Dienstag, 17. November 2009, 15:30

Ok, gebe dir Recht. :thumbup: Ist denn bekannt, ob die D Behörden diesen Schritt schon mal gegangen sind? (Wahrscheinlich kennen da wohl die wenigsten den Artikel 11/2)
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Paule

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10

Dienstag, 17. November 2009, 15:38

Das stimmt doch so auch überhaupt nicht, wie Charly das schreibt.
Wenn ein Sperrvermerk nicht angebracht werden kann, dann kann der FS in ein deutsches Dokument umgetauscht werden, in dem dann die Sperre für DE vermerkt ist!

Bis jetzt ist mir dazu kein Fall bekannt!

charly

Moderator

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11

Dienstag, 17. November 2009, 15:55

@ Paule

in dem Zitat aus der Eu-Richtlinie steht nichts drin, daß die nur bei Führerscheinen angewendet werden darf auf denen kein Aufkleber angebracht werden kann.
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12

Dienstag, 17. November 2009, 19:59

wenn das so einfach wäre,dann würden se jedem den FS sofort umtauschen und dann entziehen und hätten weniger Probleme mit dem EUGH!!!
so einfach wird das wohl nicht gehen,sonst hätten die das schon längst getan!

ausserdem steht dort: 2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes...
müsste also was passiert sein und dann würde keiner umtauschen mehr und darauf reinfallen!
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Paule

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13

Dienstag, 17. November 2009, 20:47

in dem Zitat aus der Eu-Richtlinie steht nichts drin, daß die nur bei Führerscheinen angewendet werden darf auf denen kein Aufkleber angebracht werden kann.
In der FeV oder im StVG gibt es auch nichts was den 11/2 umsetzt, dennoch kenne ich das aus verschiedenen feststellungs Bescheiden.
:kuck:

Zitat

Den in Ihren Händen befindliche Eu Führerschein mit Nummer 11111 bitte ich deshalb binnen einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung in der hiesigen Dienststelle vorzulegen, damit die Aberkennung für das Bundesgebiet eingetragen werden kann.
Falls der entsprechende Eintrag im Eu Führerschein nicht vorgenommen werden kann, ist der Eu Führerschein in einen deutschen Führerschein umzutauschen. In diesem Führerschein erfolgt dann, der Vermerk über das Aberkennen des Rechtes, diesen im Bundesgebiet benutzen zu können.


Ist aktuell aus diesem Jahr. :knips3: