Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
EuGH beschäftigt sich ein weiteres Mal mit der Problematik der Anerkennung von EU-Führerscheinen in Deutschland und nimmt zu den Erkenntnisquellen Stellung, welche die deutschen Behörden berechtigen, eine deutsche Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anzuerkennen.
In seinem Beschluss vom 09.07.2009 (C-445/08) nimmt der Gerichtshof dazu Stellung, welche Informationen die nationalen Behörden und Gerichte verwerten dürfen, um einen Verstoß des Führerscheininhabers gegen das Wohnsitzprinzip nachzuweisen und ihm auf Grundlage dieser Informationen das Recht abzuerkennen, von diesem Führerschein im Inland Gebrauch zu machen.
Bereits in früheren Verfahren (Wiedemann und Funk sowie Zerche) hat der Gerichtshof deutlich gemacht, dass ein in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein im Inland nicht anerkannt werden muss, wenn sich
* aufgrund der Angaben im Führerschein
* oder anderer vom Ausstellermitgliedstaat stammender unbestreitbarer Informationen feststellen lässt,
dass der Führerschein unter Umgehung des Wohnsitzprinzips erlangt wurde.
Jetzt hat der Gerichtshof festgelegt, dass genau diese o.g. Erkenntnisquellen abschließend sind und keine weiteren, auf andere Art und Weise erlangten Information herangezogen werden dürfen, um dem Fahrerlaubnisinhaber einen angeblichen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nachzuweisen.
Wörtlich führte der EuGH in seiner Entscheidung (Randnr. 54, 55 des Beschlusses) aus:
„Insoweit können die Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht erteilt hat, die ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegt ist, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte.
Dies gilt auch für die Erklärung der nationalen Behörden des Ausstellermitgliedstaats, dass sie die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft hätten, da eine solche Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats hatte. Im Übrigen ist ein Mitgliedstaat nur dann berechtigt, einen Führerschein nicht anzuerkennen, wenn er dies ohne Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats, wie insbesondere dessen ausschließliche und unumschränkte Zuständigkeit, den Wohnsitz des Inhabers in seinem Hoheitsgebiet zu prüfen, tun kann.“
Mit dieser Entscheidung hat der EuGH die deutschen Behörden ein weiteres Mal in ihre Schranken verwiesen. Dass die, von den inländischen Führerscheinstellen betriebenen Überprüfungen der EU-Fahrerlaubnisinhaber nahezu grenzenlos ist, zeigt die tägliche Praxis.
Der EuGH hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass dieser Überprüfungskompetenz Grenzen gesetzt sind und den deutschen Behörden, aufgrund anderweitig erlangter Erkenntnisse, daher auch nicht das Recht zusteht, dem Fahrerlaubnisinhaber das Führen eines Fahrzeugs in Deutschland zu untersagen.
Wenn der Verdacht besteht, dass der Ausstellermitgliedsstaat die Voraussetzungen nicht geprüft hat, die zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zwingend einzuhalten sind, steht den deutschen Behörden lediglich das Recht zu, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
http://www.123recht.net/article.asp?a=48619&ccheck=1
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Da hat sich wohl die gute Steffi etwas Zeit gelassen mit ihrem Statement.![]()
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Viele wussten einfach nicht, dass der Beschluss raus ist.
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