Registrierungsdatum: 4. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Schwerte
Beruf: RA
Führerschein aus: D
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Naja der VG Regensburg steht auch dem VGH München unter, der ebenfalls vom EugH schon einen auf den Sack bekommen hat.Konnte faßt nichts anderes bei rauskommen,wen man bedenkt das hier das VG-Minden dem OVG-Münster untergeordnet ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (21. Oktober 2009, 00:02)
So sehe ich das nicht: was die Umsetzung der Wiedemann/Zerche-Urteile angeht, vertritt das OVG Münster ja noch die liberalste Haltung, indem es bei einem D-Wohnsitzeintrag im CZ-Schein den Führerschein nicht für ungültig erklärt, sondern nur ein Entzugsverfahren mit offenem Ausgang zulässt. Das OVG Münster hat insofern Tiefensees "Reform" der FeV zum 19.01.09 in diesem Punkt doch schon für obsolet erklärt, bevor sie in Kraft getreten ist. Dass das OVG Münster in der Wohnsitzfrage eine restriktive Positition eingenommen hat, die vom Wierer Beschluss aufgehoben wurde, ist insofern dann nur eine Seite der richterlichen Unabhängigkeit.
Zitat
In diesem Bundesland halte ich es fast für unnötig den Instanzenweg zu gegen,da selbst die höheren Instanzen, die europäische Rechtsprechung fast schon ignorieren.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (21. Oktober 2009, 00:01)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Deshalb sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz immer in der BRD hatte, sieht das erkennende - erstinstanzliche- Gericht auch keine Veranlassung, entsprechend dem Hilfeantrag das Verfahren auszusetzen und dem EugH zur Entscheidung vorzulegen.

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Registrierungsdatum: 4. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Schwerte
Beruf: RA
Führerschein aus: D
Minden definitiv nicht, die Voraussetzungen des Abs. 3 ("letztinstanzlich") liegen ja nicht vor. Aber vielleicht bekomme ich ja Münster dazu.Urteil ist drinne:
2009 VG VG Minden 12 L 524/09 vom 19. Oktober 2009(PL-Fs erteilt nach 19.01.2009, aufschiebende Wirkung abgelehnt)
@Ra XDiver
Denkst du das du Minden nach Artikel 234 EG dazu verpflichtest bekommst, den EugH anzurufen?
Sie scheinen sich ihrer Sache mit der Auslegung der FeV gegenüber der 3. Rilie ziemlich gewiss zu sein.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Aber vielleicht bekomme ich ja Münster dazu.![]()
Zitat
Un État membre refuse de délivrer un permis de conduire à un demandeur dont le permis de conduire fait l'objet d'une restriction, d'une suspension ou d'un retrait dans un autre État membre.
Un État membre refuse de reconnaître, à une personne dont le permis de conduire fait l'objet, sur son territoire, d'une restriction, d'une suspension ou d'un retrait, la validité de tout permis de conduire délivré par un autre État membre.
Zitat
73. Zunächst ergibt sich, wie die italienische Regierung ausgeführt hat, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (43) , dass die einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis (die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen) nur den Fall einer Person betrifft, die in seinem Hoheitsgebiet (noch) einer der genannten Maßnahmen unterliegt („faisant [toujours] l’objet“), was vom Fall einer Person zu unterscheiden ist, die bereits einer solchen Maßnahme unterlag („ayant [déjà] fait l’objet“). In der Verwendung der Gegenwarts- anstatt der Vergangenheitsform kommt klar der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, die Ausübung einer solchen Befugnis auf Maßnahmen zu beschränken, durch die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aktuell aberkannt oder beschränkt wird, die sich also noch in der Durchführung befinden.
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Sorry, ich korrigiere meine Frage, denkst du das Minden es noch als erforderlich sieht, den EugH anzurufen?
Zitat
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.
Zumindest hat sich das so in den letzten Jahren so abgespielt.Die Verfahrensweise von Münster sollte eigentlich bekannt sein,wobei sich diese ja nach dem Wierer-Beschluß auch geändert haben könnte.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (22. Oktober 2009, 01:53)
Hits heute: 2 005 | Hits gestern: 4 823 | Hits Tagesrekord: 20 491 | Hits gesamt: 4 856 540 | Hits pro Tag: 3 585,7
Klicks heute: 2 866 | Klicks gestern: 8 402 | Klicks Tagesrekord: 25 180 | Klicks gesamt: 8 949 691 | Klicks pro Tag: 6 607,77
Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
Alter (in Tagen): 1 354,42
Forensoftware: Burning Board® 3.0.9, entwickelt von WoltLab® GmbH