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RA XDiver

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1

Montag, 19. Oktober 2009, 14:48

VG Minden: EU-FS mit ED nach 19.01. berechtigt nicht zum Fahren im Bundesgebiet (Az. 12 L 524/09)

Als Gegenpol zum VG Regensburg sieht Minden aufgrund § 28 Abs. 4 FeV keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet (Eilverfahren).

Die Gründe werden nachgereicht.
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Epox

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2

Montag, 19. Oktober 2009, 15:45

Konnte faßt nichts anderes bei rauskommen,wen man bedenkt das hier das VG-Minden dem OVG-Münster untergeordnet ist.

Und die harrsträubende Rechtsauffassung des OVG-Münster sind ja hinlänglich bekannt und mitlerweile durch den Wierer-Beschluß

pulverisiert worden.In diesem Bundesland halte ich es fast für unnötig den Instanzenweg zu gegen,da selbst die höheren Instanzen,

die europäische Rechtsprechung fast schon ignorieren.Glaube auch nicht daran,das solche Gerichte jemals eine Vorlagefrage an den EUGH

in Erwägung ziehen,da der Schmerz wohl nach dem letzten EUGH-Urteil noch tief sitzt.



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Paule

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3

Montag, 19. Oktober 2009, 17:27

Konnte faßt nichts anderes bei rauskommen,wen man bedenkt das hier das VG-Minden dem OVG-Münster untergeordnet ist.
Naja der VG Regensburg steht auch dem VGH München unter, der ebenfalls vom EugH schon einen auf den Sack bekommen hat.
Daher würde ich das nicht so fest machen.

@Ra XDiver: Ist zu dem dem Eilbeschluss auch ein Strafverfahren anhänglich?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (21. Oktober 2009, 00:02)


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4

Montag, 19. Oktober 2009, 17:34

Zitat

In diesem Bundesland halte ich es fast für unnötig den Instanzenweg zu gegen,da selbst die höheren Instanzen, die europäische Rechtsprechung fast schon ignorieren.
So sehe ich das nicht: was die Umsetzung der Wiedemann/Zerche-Urteile angeht, vertritt das OVG Münster ja noch die liberalste Haltung, indem es bei einem D-Wohnsitzeintrag im CZ-Schein den Führerschein nicht für ungültig erklärt, sondern nur ein Entzugsverfahren mit offenem Ausgang zulässt. Das OVG Münster hat insofern Tiefensees "Reform" der FeV zum 19.01.09 in diesem Punkt doch schon für obsolet erklärt, bevor sie in Kraft getreten ist. Dass das OVG Münster in der Wohnsitzfrage eine restriktive Positition eingenommen hat, die vom Wierer Beschluss aufgehoben wurde, ist insofern dann nur eine Seite der richterlichen Unabhängigkeit.

Nach meinem Eindruck sind die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte in die Problematik mit dem 19.01.09 und der 3. Führerscheinrichtlinie gedanklich noch nicht sehr tief eingedrungen, d.h. die Argumentation wird da immer noch sehr unvollkommen und lückenhaft sein. Da kann ich mir gut vorstellen, dass die Entscheidungen in der 2. Instanz dann genau andersrum lauten: also OVG Münster für Gültigkeit, VGH München gegen Gültigkeit.

Man muss halt erst einmal die Gründe abwarten. Insgesamt gesehen muss die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie durch die FeV doch als offensichtlich widersprüchlich bezeichnet werden.

Das OVG Münster schaut sich übrigens auch anderssprachige Versionen der Führerscheinrichtlinie an, und da kann man die Argumentationen des Generalawalt Leger (französisch) und der italienischen Regierung aus dem Kapper-Verfahren dann einfach reaktivieren. Damit ist dann zumindest klar, dass die Richtlinie auslegungsbedürftig ist hinsichtlich der Frage, ob der europarechtliche Begriff des Entzuges mit der Sperrfrist oder mit der Tilgungsfrist endet.

Paule

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5

Dienstag, 20. Oktober 2009, 20:50

Urteil ist drinne:
2009 VG VG Minden 12 L 524/09 vom 19. Oktober 2009(PL-Fs erteilt nach 19.01.2009, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

@Ra XDiver
Denkst du das du Minden nach Artikel 234 EG dazu verpflichtest bekommst, den EugH anzurufen?
Sie scheinen sich ihrer Sache mit der Auslegung der FeV gegenüber der 3. Rilie ziemlich gewiss zu sein.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (21. Oktober 2009, 00:01)


Paule

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6

Mittwoch, 21. Oktober 2009, 00:53

Zitat

Deshalb sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz immer in der BRD hatte, sieht das erkennende - erstinstanzliche- Gericht auch keine Veranlassung, entsprechend dem Hilfeantrag das Verfahren auszusetzen und dem EugH zur Entscheidung vorzulegen.

Das hier wieder mit Wohnsitz und Rechtsmissbrauch argumentiert wird finde ich sehr anmaßend!

Epox

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7

Mittwoch, 21. Oktober 2009, 13:12

Da in diesem Beschluß des VG-Minden das Janker-Referat mit in die Begründung einfließt,wäre doch der Rechtaufsatz des Professor Hailbronner, ein probates Mittel um in der Hauptverhandlung

ein Gegengewicht zu schaffen.Zumindest würde dieses evtl. eine Kontoverse auslösen,der sich auch nicht die Richter verwehren können.

Auch die fortlaufende Rechtsprechung des EUGH,natürlich Fallbezogen,sehe ich als gute Gegenargumente.

Grundsätzlich halte ich aber solche Rechtsaufsätze für nicht Rechtsbindend,aber wen die Gerichte schon damit anfangen,wäre zumindest ein Gegengewicht geschaffen.



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8

Mittwoch, 21. Oktober 2009, 14:22

Urteil ist drinne:
2009 VG VG Minden 12 L 524/09 vom 19. Oktober 2009(PL-Fs erteilt nach 19.01.2009, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

@Ra XDiver
Denkst du das du Minden nach Artikel 234 EG dazu verpflichtest bekommst, den EugH anzurufen?
Sie scheinen sich ihrer Sache mit der Auslegung der FeV gegenüber der 3. Rilie ziemlich gewiss zu sein.
Minden definitiv nicht, die Voraussetzungen des Abs. 3 ("letztinstanzlich") liegen ja nicht vor. Aber vielleicht bekomme ich ja Münster dazu. :bw:
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9

Mittwoch, 21. Oktober 2009, 14:51

Sorry, ich korrigiere meine Frage, denkst du das Minden es noch als erforderlich sieht, den EugH anzurufen? (kleiner Scherz am Rande, zur Not leihe ich den Richtern auch mein Handy ..)
Aber die Frage ist in diesem Sinne im Eilbschluss ja schon beantwortet. :sf35:

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10

Donnerstag, 22. Oktober 2009, 00:29

Aber vielleicht bekomme ich ja Münster dazu. :bw:


Zumindest sollten die Münsteraner Richter auch mal mit dem französischen Text der 3. Richtlinie konfrontiert werden. Das haben sie in früheren Verfahren ja durchaus schon mal gemacht.

Zitat

Un État membre refuse de délivrer un permis de conduire à un demandeur dont le permis de conduire fait l'objet d'une restriction, d'une suspension ou d'un retrait dans un autre État membre.

Un État membre refuse de reconnaître, à une personne dont le permis de conduire fait l'objet, sur son territoire, d'une restriction, d'une suspension ou d'un retrait, la validité de tout permis de conduire délivré par un autre État membre.

fait l'object ist ja die Gegenwartsform (Indikativ Präsenz). In der 2. Richtlinie war noch das Präsenzpartizip verwendet worden, was aber grammatisch keine andere Bedeutung hat.

Zur 2. Richtlinie hieß es ja noch im Schlussantrag von GA Leger im Kapperverfahren:

Zitat

73. Zunächst ergibt sich, wie die italienische Regierung ausgeführt hat, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (43) , dass die einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis (die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen) nur den Fall einer Person betrifft, die in seinem Hoheitsgebiet (noch) einer der genannten Maßnahmen unterliegt („faisant [toujours] l’objet“), was vom Fall einer Person zu unterscheiden ist, die bereits einer solchen Maßnahme unterlag („ayant [déjà] fait l’objet“). In der Verwendung der Gegenwarts- anstatt der Vergangenheitsform kommt klar der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, die Ausübung einer solchen Befugnis auf Maßnahmen zu beschränken, durch die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aktuell aberkannt oder beschränkt wird, die sich also noch in der Durchführung befinden.

Epox

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11

Donnerstag, 22. Oktober 2009, 01:26

Sorry, ich korrigiere meine Frage, denkst du das Minden es noch als erforderlich sieht, den EugH anzurufen?






So wie wie ich das aus Artikel.234EG Absatz.3verstehe,handelt es sich bei einer Erstinstanz um eine sog."Kannbestimmung" ,da ja der Instanzenweg beim VG-Minden noch nicht vollständig erschöpft ist,ergibt sich noch keine Verpflichtung den EUGH anzurufen,

natürlich würde auch ich mein Handy zur Verfügung stellen,denke aber die mindener Richter würden es nicht in Anspruch nehmen. :lach:






Zitat


Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.



Würde ich jetzt mal so verstehen,das frühestens das OVG-Münster hier eine Anfrage stellen würde,spätestens das BVeVG Leipzig.Wobei ich denke das Leipzig sich da auf jedenfall erstmal raushält,da die sich ihrer Rechtsauslegung nicht gleich zum Anfang selbst berauben lassen wollen. :Keks: Zumindest hat sich das so in den letzten Jahren so abgespielt.Die Verfahrensweise von Münster sollte eigentlich bekannt sein,wobei sich diese ja nach dem Wierer-Beschluß auch geändert haben könnte.





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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (22. Oktober 2009, 01:53)


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12

Donnerstag, 22. Oktober 2009, 01:58

Grundsätzlich kann jedes Gericht den EUGH anrufen, wenn es eine europarechtliche Rechtsfrage nicht selber klären will.
Es kann aber auch einfach ein Urteil fällen, gegen das dann Rechtsmittel eingelegt werden können.

Nur wenn es diese Rechtsmittelmöglichkeit nicht gibt, ist das Gericht bei einer offenen Rechtsfrage zur Vorlage an den EUGH verpflichtet.
Wobei in vorläufigen Rechtsschutzsachen diese Verpflichtung nicht besteht und wohl auch selten praktiziert wird: wenn das Gericht die Frage für offen hält, dann kommt es auf eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an. Da hat dann die Sicherheit des Straßenverkehrs immer einen hohen Stellenwert.

Möglich wäre aber auch ein Kompromiss, z.B. dass man bei einem Drogenentzug laufende Drogenscreenings (ärztliche Gutachten) ohne MPU verlangt, bis die Sache endgültig entscheidungsreif ist.