Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (20. Juli 2009, 21:08)
Pioneer
unregistriert
Registrierungsdatum: 12. Februar 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: BW
Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Pioneer
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Pioneer
unregistriert
Eine mündliche Aussage spricht für und gegen garnichts, das ist nun mal Fakt und beweisen läßt sich damit auch absolut nichts, ebenfalls Fakt.Du musst dir von der Behörde,wenn sie dir eine Auskunft erteilt,nichts schriftlicht geben lassen!
Die Aussage spricht für und gegen die behörde,der Bürger kann auf die richtigkeit der Aussage vertrauen.
Sollte die Aussage falsch sein,dann haftet die Behörde und nicht der Bürger.
Alles andere ist ein "revoler"wissen,was gerne im Volksmund weiter gegeben wird,vorallem in Bezug auf die Beweisführung vor Gericht.
Zur Haftung noch die Anmerkung, sie richtet sich wiederum nach dem Staatshaftungsgesetz, das äußerst hohe Anforderungen an die Beweise stellt bei gleichzeitig retaiv geringer Entschädigung und sehr restriktiver Urteilsfindung der Gerichte. Auch das ist also meistens ein ergebnisloser Versuch.
Zitat
§ 38 Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Pioneer
unregistriert
Aber wie sieht es denn nun aus, wenn ich es schriftlich hätte, könnte mir zumindest für die Zeit bis zu einem Verfahren nichts passieren?
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