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Paule

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1

Samstag, 16. Mai 2009, 14:41

Keine Tilgungsfrist für eine "NU"?

Zitat

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
Das hab ich eben hier gelesen.
Das würde ja bedeuten wenn Eignungszweifel bestehen, die zur einer NU führen, das dies zu beseitigen, ein Leben lang zu einer MPU führt.

Weiß jemand in welchem Gesetz dies so geregelt ist? :denk:

Medusa

Profi

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2

Samstag, 16. Mai 2009, 14:56

Würde ich nicht so sehen. 15 Jahre nach der NU Eintragung sind die Eignungszweifel, die durch die NU verlängert wurden m. E. erledigt. Danach könnte man die Anerkennung der EU-FE beantragen.

Im Zitat geht es um "wenn .. für immer untersagt ist", und nicht um einen gewöhlichen Entzug / NU.

Man muß im dt. Fahrerlaubnisrecht nur Geduld haben, und eine möglichst lange Lebenszeit :lach:
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Paule

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3

Samstag, 16. Mai 2009, 15:04

Weiß jemand in welchem Gesetz dies so geregelt ist?
War natürlich eine dumme Frage: http://bundesrecht.juris.de/stvg/__29.html

@Medusa
Bei denen NU´s die ich bis dato gelesen hat, stand keine Zeitliche begrenzung für die "NU". Was bedeutet für immer? :ka:

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Beiträge: 893

4

Sonntag, 17. Mai 2009, 00:00

"Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt" bedeutet, dass ein Strafrichter eine lebenslange Sperrfrist verhängt. Dass ist nach §§ 69ff StGB in Ausnahmefällen möglich. (Wobei das Strafgericht diese Entscheidung auch später wieder rückgängig machen kann).

Ein verwaltungsbehördlicher Entzug /NU ist zwar zeitlich unbefristet, entfaltet aber keine Sperrwirkung. D.h. hier gilt dann stets die 15 Jahresfrist.

Paule

Menschlich

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5

Samstag, 1. August 2009, 15:45

Zitat

Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)

§ 53
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.


Also eine NU die ja ein VA ist, tilgt sich in 30 Jahren!
Also müsste man bei getilgten Einträgen im VZR, trotzdem erst noch den VA(NU) nach § 49 VwVG aufheben lassen.

Pioneer

unregistriert

6

Samstag, 1. August 2009, 17:23

Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.


Eine FE als Dauerverwaltungsakt erfüllt doch diesen Tatbestand, die "Leistung" des Staates, dich jeden Tag auch wieder neu zum öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen.
Damit kann ein VA in diesem Rechtsgebiet die Verjährungsfrist eigentlich nicht wesentlich beeinflussen. :ka: