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Oberklops

Zauberlehrling

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41

Dienstag, 2. Dezember 2008, 19:41

Na klar - was soll denn der Pessimismus - lies mal von Koblenz (ohne Abm. gerade heute) - gewonnen ! :jipp:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Paule

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42

Donnerstag, 8. Januar 2009, 14:08

Am 19.01.2009 ändert sich nun also wieder die FEV: §20, 21, 22, 28 und 29

:iek:

Zitat

Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2009 in Kraft.


Hatte mich schon gewundert, weil das mit der entfallenen 2 Jahresfrist ist in §20 Abs2 zu finden.

stuber

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43

Montag, 26. Januar 2009, 18:26

Schaut mal die Homepage vom BMVBS hat sich geändert. Was sagt das jetzt über den Bestandsschutz aus?????



2. Bekämpfung des Führerschein-Tourismus

Die Dritte EG-Führerschein-Richtlinie enthält Regelungen, die den Erwerb von Führerscheinen im Ausland durch Personen mit Alkohol- oder Drogenproblemen unter Umgehung von EG-Recht verhindern und den nationalen Behörden bessere Handlungsmöglichkeiten geben, derartige Führerscheine nicht anzuerkennen. Die wichtigste Neuregelung lautet:

"Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist."

Mit dieser Regelung bekommen die deutschen Behörden wieder eine effiziente Handhabe, um wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ungeeignete Fahrer vom Steuer fernzuhalten, obwohl sie nach Entzug ihres Führerscheins (erneut) einen Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.

Die notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.

Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine, wie ihn der EuGH in verschiedenen Urteilen betont hat, wird damit zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeschränkt.

Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.

Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgrund der Regelungen der Dritten EG-Führerschein-Richtlinie ebenso verpflichtet, die Erteilung eines EU-Führerscheins dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller sein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden ist. Deutschland erkennt durch diese Neuregelung zukünftig daher auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis an und wird eine deutsche Fahrerlaubnis nur dann erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sowohl nach dem Recht des Entziehungsstaates als auch nach deutschem Recht keine Bedenken gegen die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehen.
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Epox

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44

Montag, 26. Januar 2009, 20:17

Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine, wie ihn der EuGH in verschiedenen Urteilen betont hat, wird damit zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeschränkt.

Das halt ich für reines Wunschdenken,seitens der nationalen deutschen Behörden,hier hat der EUGH bisher anders geurteilt und eben die gegenseitige Anerkennung
durch Urteile gestärkt.

Der Bestandsschutz für EU-FS die vor dem 19.01.09 ausgestellt wurden,ist meiner Meinung nach gegeben,soweit es sich nicht um CZ-FS mit deutscher Meldeadresse handelt.

Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

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Paule

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45

Montag, 26. Januar 2009, 23:07

Der Bestandsschutz für EU-FS die vor dem 19.01.09 ausgestellt wurden,ist meiner Meinung nach gegeben

Jupp
Die notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden,

steht hier auch!

:wink:

stuber

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46

Montag, 26. Januar 2009, 23:57

Dann hoffen wir mal das die Behörden das auch so umsetzen. Jedenfalls ist klar zu erkennen das der Art. 11 vor geht. Meine Befürchtung ist das sie den Art.11
jetzt auch rüchwirkend versuchen anzuwenden.
An dieser Stelle sei mal gesagt das alle die meinen nach dem 19.01.09 kommt nur der 20. werden sicherlich ein Problem haben, Und ein Lob an die Forumsbetreiber die hier rechtzeitig kklar Stellung bezogen haben!!!!!
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Paule

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47

Dienstag, 27. Januar 2009, 00:15

An dieser Stelle sei mal gesagt das alle die meinen nach dem 19.01.09 kommt nur der 20. werden sicherlich ein Problem haben, Und ein Lob an die Forumsbetreiber die hier rechtzeitig kklar Stellung bezogen haben!!!!!


:DK: Keiner von uns hat ein Vorteil aus dieser Situation, bedenklich finde ich ja wenn der EugH hier keine Klarheit schafft, im Bezug Sperrzeit/Tilgung, dann wird dieses Forum, irgendwann nur noch eine verstaubte Seite im World Wide Web sein, bis wir sie dann abschalten.

:wink:

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stuber

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48

Dienstag, 27. Januar 2009, 00:23

Ich hoffe auch das hier schnell Klarheit vom EUGH geschaffen wird. Wobei die europäische Richtlinie eigentlich keine Tilgungszeit vorsieht.
Europarechtlich ist das sowieso nicht haltbar. 10 + 5 Jahre ist ein riesen Witz aber bei uns Realität!!!!!!
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Paule

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49

Dienstag, 27. Januar 2009, 00:49

Hast du einen Link zu diesem Bericht? :ka:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. Januar 2009, 01:11)


Pioneer

unregistriert

50

Dienstag, 27. Januar 2009, 02:26


Mit dieser Regelung bekommen die deutschen Behörden wieder eine effiziente Handhabe, um wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ungeeignete Fahrer vom Steuer fernzuhalten, obwohl sie nach Entzug ihres Führerscheins (erneut) einen Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.
Das sagt im Klartext nicht anders, als D ist der einzige Staat, der wirklich beurteilen kann, wie es um die Fahreignung der jeweiligen Person bestellt ist, was auch immer im EU-Ausland alles so an Blödsinn gemacht wird, in D wird das erstmal neu und richtig überprüft und wenn es hier nicht die Zustimmung findet, hat das Ausland eben Mist gebaut und in D wird das dann korrigiert. Diese Sicht der Dinge kann ich nur als anmaßend bezeichnen.


Die notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.
Diese auf Artikel 11 abgestimmte Formulierung übersieht natürlich ganz bewußt, das er in der Form, in der D sich das so vorstellt, nicht anwendbar ist.
Über den WS braucht es hier nun überhaupt keine Ausführungen, ob Schein- oder Echt- oder noch irgendwie ein anderer WS, das ist durch den EuGH nun gerade in jüngster Vergangenheit hinreichend geklärt worden und schon steht man hier wieder auf der Matte und behauptet genau das Gegenteil. Das ist einfach nur lachhaft und muß nicht ernstlich kommentiert werden. :lach:


Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist.
Hier sind die Experten dann doch wohl etwas ins Schwimmen gekommen, wenn sie nun dem Art. 13 Abs. 2 ohne Not den direkten Bezug zu den Äquivalenzen nehmen, dann trifft nämlich genau das zu, was im Anschluß verneint wird, es ergibt eine Bestandsgarantie bis 2013, denn eine Durchbrechung des Bestangsschutzes läßt sich aus Art. 11 Abs. 4 nun mal nicht herleiten und ist dort mangels Wirksamkeit auch nicht geregelt. Darüber werden sie dann wohl noch mal neu nachdenken und zukünftig anders argumentieren, sonst geht der Schuß fürchterlich nach hinten los.
Liebes BVM, das war so noch nichts, das muß im Sinne der MPU-Lobby nun aber hurtig nochmal überarbeitet werden. :KL:


Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.
Das würde mich nun mal brennend interessieren, wie man zu dieser Erkenntnis gelangen kann. Das habe ich in dieser Form in der Rili nun nicht lesen können, das es dort wichtige und unwichtige Artikel gibt und D dazu ermächtigt ist, eine entsprechende Wertung vorzunehmen, wohl Abteilung Traumland. :jojoj:


Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgrund der Regelungen der Dritten EG-Führerschein-Richtlinie ebenso verpflichtet, die Erteilung eines EU-Führerscheins dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller sein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden ist.
Das wird im EU-Ausland sich so darstellen, wie bereits heute, Erteilung nach Ablauf der Sperrfrist, keinesfalls der Tilgungsfrist und etwas anderes interessiert dort nicht, sonst dürften ja bereits seit Montag keine FS an den betroffenen Personenkreis mehr ausgestellt werden. Das ist eben schlicht so nicht machbar und das wissen auch alle Beteiligten. :pfiff:


Deutschland erkennt durch diese Neuregelung zukünftig daher auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis an und wird eine deutsche Fahrerlaubnis nur dann erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sowohl nach dem Recht des Entziehungsstaates als auch nach deutschem Recht keine Bedenken gegen die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehen.
Ach ne, wie großzügig, ich lach mich weg. D = der Mittelpunkt des Universums -yh- :VL2:

Zitat

Der Bestandsschutz für EU-FS die vor dem 19.01.09 ausgestellt wurden,ist meiner Meinung nach gegeben
Da bin ich mir nicht so sicher, zumindest der ADAC sieht zwischen dem 19.1.07 und dem 19.1.09 eine Regelungslücke und da wird doch so ein durchbrechender Artikel 11 diese Lücke füllen können, sonst braucht er ja nicht durchzubrechen. :greubel: :rock:
In D werden einfach keine Lücken von der Verwaltung hinterlassen und schon gar keine Regelungslücken, da könnte ja jeder kommen. :oma:
Nun hat der ADAC erwiesenermaßen in Hinsicht auf den EU-FS in der Vergangenheit nicht sonderlich gepunktet, das ist klar, aber die Denkweise ist ähnlich der des BVM, sollte man also mit im Auge haben. :momo:

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (27. Januar 2009, 02:51)


Paule

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51

Dienstag, 27. Januar 2009, 09:28

Zitat

Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.

Diese auf Artikel 11 abgestimmte Formulierung übersieht natürlich ganz bewußt, das er in der Form, in der D sich das so vorstellt, nicht anwendbar ist.
Über den WS braucht es hier nun überhaupt keine Ausführungen, ob Schein- oder Echt- oder noch irgendwie ein anderer WS, das ist durch den EuGH nun gerade in jüngster Vergangenheit hinreichend geklärt worden und schon steht man hier wieder auf der Matte und behauptet genau das Gegenteil. Das ist einfach nur lachhaft und muß nicht ernstlich kommentiert werden.
Ich versteh darunter mehr, das auch ein Schein ohne unbestreitbare Info nach 19.01 erteilt, nicht anerkannt wird.

Gefunden

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. Januar 2009, 09:34)


Epox

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52

Dienstag, 27. Januar 2009, 12:20

Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.


diese Darstellung halte ich für Blödsinn,Artikel 13 der 3.Rilli regelt sogar den Artikel.11

Zitat

Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.

2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Das Verkehrsministerium stellt das hier aber so dar,als ob der Artikel.11 den Artikel. 13 aushebelt.Desweiteren bezweifle ich stark das hier D ,eine Konsultation bei der EU-Kommission vorgenommen hat.
Da sind sich die Herrschaften aus Berlin wohl zu fein,nach mehrmaligem Scheitern vor dem EUGH.
Die USA haben Barack Obama,
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Pioneer

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Dienstag, 27. Januar 2009, 13:33

Ich versteh darunter mehr, das auch ein Schein ohne unbestreitbare Info nach 19.01 erteilt, nicht anerkannt wird.
Genau so ist das auch gemeint und wenn man gerade so schön dabei ist, komplett und völlig bewußt gegen EU-Recht zu verstoßen, warum dann nicht auch die EU-FS vor dem 19.1.09 und gar die vor dem 19.1.07, also alle, ist dann doch völlig egal. :Ma:
Kommt doch auch nicht mehr drauf an und das lohnt sich dann wenigstens und ich traue D das ohne Weiteres zu, so brutal, wie sie hier Rechtsbeugung betreiben. :VL:
Geht natürlich nicht lange gut, die Klatsche beim EuGH folgt und dieses mal richtig heftig denke ich, aber erstmal wird Unruhe verbreitet. :bewerfen:


diese Darstellung halte ich für Blödsinn,Artikel 13 der 3.Rilli regelt sogar den Artikel.11
Das nicht unbedingt, die sind wohl gleichwertig, da nichts speziell hierzu ausgeführt wird, aber da sich Artikel 13 auf die gesamte Rili bezieht, könnte es faktisch so sein. :ka:
Aber ist doch auch ganz schön, das sie in der eigenen Argumentation nun von 2013 ausgehen, das kommt dabei nämlich heraus, wenn Artikel 11 vom EuGH zerlegt wird und davon gehe ich aus. :fido:

Paule

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54

Dienstag, 27. Januar 2009, 20:27

Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen
.


Das Verkehrsministerium stellt das hier aber so dar,als ob der Artikel.11 den Artikel. 13 aushebelt.Desweiteren bezweifle ich stark das hier D ,eine Konsultation bei der EU-Kommission vorgenommen hat.
Da sind sich die Herrschaften aus Berlin wohl zu fein,nach mehrmaligem Scheitern vor dem EUGH.
Jup Epox, er regelt das Art11 und die Abs. 3-6 innerstaatlich angepasst werden kann und in Art18 steht dazu der Termin 19.01.2009 zur Verfügung.
Gemeint ist damit also das Art13 nicht Art11 aushebelt unter anderem wenn hier noch ein Schein in betracht kommt der noch nicht die gewünschte Äquivalenz hat.

Vermutlich wollte man damit ein Boom in die neusten Eu-Länder verhindern... :denk:

Zitat

Konsultation

Das Wort Konsultation kommt aus dem Lateinischen und bedeutet:

Aufsuchen eines Arztes wegen einer Beratung oder Untersuchung;
Einholen von Informationen und Ratschlägen vor politischen Entscheidungen, die ein Staat selbstständig treffen muss, wobei kein juristisches Recht auf Mitentscheidung gewährt wird.
Weiterhin ist dieses Wort auch in der Schulsprache bekannt. Es lässt sich mit dem Einholen von Informationen von prüfungsrelevanten Themen beschreiben.

Paule

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55

Montag, 20. Juli 2009, 15:36

Hab hier mal das Regelwerk als PDF Datei wieder eingebracht, weil der Quellenlink von Epox zum Bundesrat nicht mehr funktioniert! :knips3:

[attach]262[/attach]

Ist auch im Eingangsbeitrag zu finden. :sf44: