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Zitat
Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2009 in Kraft.

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Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine, wie ihn der EuGH in verschiedenen Urteilen betont hat, wird damit zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeschränkt.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (26. Januar 2009, 20:22)
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Der Bestandsschutz für EU-FS die vor dem 19.01.09 ausgestellt wurden,ist meiner Meinung nach gegeben
Die notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden,

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An dieser Stelle sei mal gesagt das alle die meinen nach dem 19.01.09 kommt nur der 20. werden sicherlich ein Problem haben, Und ein Lob an die Forumsbetreiber die hier rechtzeitig kklar Stellung bezogen haben!!!!!
Keiner von uns hat ein Vorteil aus dieser Situation, bedenklich finde ich ja wenn der EugH hier keine Klarheit schafft, im Bezug Sperrzeit/Tilgung, dann wird dieses Forum, irgendwann nur noch eine verstaubte Seite im World Wide Web sein, bis wir sie dann abschalten.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. Januar 2009, 01:01)
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. Januar 2009, 01:11)
Pioneer
unregistriert
Das sagt im Klartext nicht anders, als D ist der einzige Staat, der wirklich beurteilen kann, wie es um die Fahreignung der jeweiligen Person bestellt ist, was auch immer im EU-Ausland alles so an Blödsinn gemacht wird, in D wird das erstmal neu und richtig überprüft und wenn es hier nicht die Zustimmung findet, hat das Ausland eben Mist gebaut und in D wird das dann korrigiert. Diese Sicht der Dinge kann ich nur als anmaßend bezeichnen.
Mit dieser Regelung bekommen die deutschen Behörden wieder eine effiziente Handhabe, um wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ungeeignete Fahrer vom Steuer fernzuhalten, obwohl sie nach Entzug ihres Führerscheins (erneut) einen Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.
Diese auf Artikel 11 abgestimmte Formulierung übersieht natürlich ganz bewußt, das er in der Form, in der D sich das so vorstellt, nicht anwendbar ist.Die notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.
Hier sind die Experten dann doch wohl etwas ins Schwimmen gekommen, wenn sie nun dem Art. 13 Abs. 2 ohne Not den direkten Bezug zu den Äquivalenzen nehmen, dann trifft nämlich genau das zu, was im Anschluß verneint wird, es ergibt eine Bestandsgarantie bis 2013, denn eine Durchbrechung des Bestangsschutzes läßt sich aus Art. 11 Abs. 4 nun mal nicht herleiten und ist dort mangels Wirksamkeit auch nicht geregelt. Darüber werden sie dann wohl noch mal neu nachdenken und zukünftig anders argumentieren, sonst geht der Schuß fürchterlich nach hinten los.Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist.
Das würde mich nun mal brennend interessieren, wie man zu dieser Erkenntnis gelangen kann. Das habe ich in dieser Form in der Rili nun nicht lesen können, das es dort wichtige und unwichtige Artikel gibt und D dazu ermächtigt ist, eine entsprechende Wertung vorzunehmen, wohl Abteilung Traumland.Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.
Das wird im EU-Ausland sich so darstellen, wie bereits heute, Erteilung nach Ablauf der Sperrfrist, keinesfalls der Tilgungsfrist und etwas anderes interessiert dort nicht, sonst dürften ja bereits seit Montag keine FS an den betroffenen Personenkreis mehr ausgestellt werden. Das ist eben schlicht so nicht machbar und das wissen auch alle Beteiligten.Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgrund der Regelungen der Dritten EG-Führerschein-Richtlinie ebenso verpflichtet, die Erteilung eines EU-Führerscheins dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller sein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden ist.
Ach ne, wie großzügig, ich lach mich weg. D = der Mittelpunkt des UniversumsDeutschland erkennt durch diese Neuregelung zukünftig daher auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis an und wird eine deutsche Fahrerlaubnis nur dann erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sowohl nach dem Recht des Entziehungsstaates als auch nach deutschem Recht keine Bedenken gegen die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehen.

Da bin ich mir nicht so sicher, zumindest der ADAC sieht zwischen dem 19.1.07 und dem 19.1.09 eine Regelungslücke und da wird doch so ein durchbrechender Artikel 11 diese Lücke füllen können, sonst braucht er ja nicht durchzubrechen.
Zitat
Der Bestandsschutz für EU-FS die vor dem 19.01.09 ausgestellt wurden,ist meiner Meinung nach gegeben

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (27. Januar 2009, 02:51)
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Ich versteh darunter mehr, das auch ein Schein ohne unbestreitbare Info nach 19.01 erteilt, nicht anerkannt wird.
Zitat
Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.
Diese auf Artikel 11 abgestimmte Formulierung übersieht natürlich ganz bewußt, das er in der Form, in der D sich das so vorstellt, nicht anwendbar ist.
Über den WS braucht es hier nun überhaupt keine Ausführungen, ob Schein- oder Echt- oder noch irgendwie ein anderer WS, das ist durch den EuGH nun gerade in jüngster Vergangenheit hinreichend geklärt worden und schon steht man hier wieder auf der Matte und behauptet genau das Gegenteil. Das ist einfach nur lachhaft und muß nicht ernstlich kommentiert werden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. Januar 2009, 09:34)
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Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.
Zitat
Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Pioneer
unregistriert
Genau so ist das auch gemeint und wenn man gerade so schön dabei ist, komplett und völlig bewußt gegen EU-Recht zu verstoßen, warum dann nicht auch die EU-FS vor dem 19.1.09 und gar die vor dem 19.1.07, also alle, ist dann doch völlig egal.Ich versteh darunter mehr, das auch ein Schein ohne unbestreitbare Info nach 19.01 erteilt, nicht anerkannt wird.
Das nicht unbedingt, die sind wohl gleichwertig, da nichts speziell hierzu ausgeführt wird, aber da sich Artikel 13 auf die gesamte Rili bezieht, könnte es faktisch so sein.diese Darstellung halte ich für Blödsinn,Artikel 13 der 3.Rilli regelt sogar den Artikel.11
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Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
Jup Epox, er regelt das Art11 und die Abs. 3-6 innerstaatlich angepasst werden kann und in Art18 steht dazu der Termin 19.01.2009 zur Verfügung.Das Verkehrsministerium stellt das hier aber so dar,als ob der Artikel.11 den Artikel. 13 aushebelt.Desweiteren bezweifle ich stark das hier D ,eine Konsultation bei der EU-Kommission vorgenommen hat.
Da sind sich die Herrschaften aus Berlin wohl zu fein,nach mehrmaligem Scheitern vor dem EUGH.
Zitat
Konsultation
Das Wort Konsultation kommt aus dem Lateinischen und bedeutet:
Aufsuchen eines Arztes wegen einer Beratung oder Untersuchung;
Einholen von Informationen und Ratschlägen vor politischen Entscheidungen, die ein Staat selbstständig treffen muss, wobei kein juristisches Recht auf Mitentscheidung gewährt wird.
Weiterhin ist dieses Wort auch in der Schulsprache bekannt. Es lässt sich mit dem Einholen von Informationen von prüfungsrelevanten Themen beschreiben.

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