Anfänger
Richtung Heimat
. Im Feb.05 flatterte mir nur der Erste Liebesbrief der Fsst NRW in die Bude
. Mit diesem Schreiben der Fsst wurde mir nun das Recht auf Nutzung der CZ-Fahrerlaubnis im Bereich der BRD aberkannt
. Auf dieses Schreiben habe ich sofort Widerspruch eingelegt, worauf kurzum die NU von der Fsst zurück gezogen wurde und ich die MPU Aufforderung bekam. Auch auf dieses Schreiben habe ich Widerspruch eingelegt. Nun folgte ein Briefwechsel, welcher von mir zu Letzt begründet wurde, das die Fsst nicht das Recht hat, von mir eine MPU zu fordern, da ich mir seit dem Erwerb meiner CZ-Karte nichts mehr in Bezug auf meine Früheren Verkehrsvergehen zu Schulden kommen lies und reichte dann über einen Rechtanwalt beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage ein. Mein damaliger Rechtanwalt vertrat mich in Abwesenheit [ich habe nichts von diesem Termin gewusst! Weder das Gericht noch mein Rechtanwalt hatten mich von diesem Termin in Kenntnis gesetzt!!!
] vor dem VwG und teilte mir dann ganz stolz mit, dass er erreicht hat, dass ich bis zum soundsovielten die MPU machen dürfte
. Nachdem nun die Schwellung meines Kammes einigermaßen abgeklungen war, fragte ich meinen Rechtanwalt, ob er noch alle Latten am Zaun habe
und forderte Ihn auf, dieses sofort richtig zustellen . Nachdem er dies nun erledigt hatte, entzog ich Ihm mein Mandat und wanderte mit meinem Bündel Papieren weiter zu meinem jetzigen Anwalt. Dieser ging sodann in die Berufung welche verworfen wurde und wir vor die nächst höhere Instanz zogen. Nun bin ich mittlerweile so konfus, das ich nicht mehr genau sagen kann, ob ich nun vor dem OvG oder wo auch immer liege. [Mittlerweile habe ich nun meine Fahrerlaubnis auf die Klasse CE im März.06 erweitert.] Zwischenzeitlich bin ich wieder Fernfahrer und wurde auch unter anderem von der Pol. wegen dem Überholen mit dem Lkw angehalten, und einmal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Lkw geblitzt. Auch z.B. in Frankreichbin ich kontrolliert worden, und wer sich da auskennt, weiß wie gern die Franzosen Geld verdienen. Aber dort hieß es immer, alles OK
und gute fahrt.
und ich mich, falls ich es doch tue, strafbar mache …
be
n und verbleibe
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »dankat« (5. März 2009, 16:15)
Registrierungsdatum: 26. Dezember 2007
Anfänger
Verstehe ich das jetzt richtig?
Du hast in CZ eine FE erworben mit D WS, dann kurze Zeit später eine NU für D erhalten, hast aber dann später deine FE erweitert?
Wohl in CZ oder PL oder? Mit CZ oder PL Wohnsitz drauf?
Dann haste eine Anzeige wegen FoFe in D bekommen wo das Verfahren noch in der Schwebe ist?
Ja genau so ist es (Schwer zu glauben, aber so ist es wirklich!!!)
Dann wurdest während der NU wieder erwischt, der FS wurde eingezogen von der Polizei und von der Staatsanwaltschaft wieder zurück an dich geschickt, aber ohne Strafe?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »dankat« (5. März 2009, 21:58)
So nun zu meinen Fragen:
· Ist es richtig, dass eine deutsche Strassenverkehrsbehörde auf eine neu erworbene CZ-Fahrerlaubnis aufgrund alter Eignungszweifel keine MPU fordern dürfen, wenn seit dem Erwerb der CZ-Fahrerlaubnis keine neueren Verstöße begangen wurden.
Zitat
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
· Ist es richtig, dass eine Berufung oder Revision das zuvor gegangene Urteil in seiner Wirksamkeit aussetzt.
· Ist es richtig, dass durch Klageerhebung eine zuvor ausgesprochene NU solange unwirksam ist, bis es mit rechtskräftigem Urteil bestätigt wird.
· Darf eine Staatsanwältin mir die Nutzung meiner Fahrerlaubnis untersagen, obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
// Steckbrief · Ist es richtig, dass eine Berufung oder Revision das zuvor gegangene Urteil in seiner Wirksamkeit aussetzt.
· Ist es richtig, dass durch Klageerhebung eine zuvor ausgesprochene NU solange unwirksam ist, bis es mit rechtskräftigem Urteil bestätigt wird.
· Darf eine Staatsanwältin mir die Nutzung meiner Fahrerlaubnis untersagen, obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Anfänger
. Gestern bekam dann mein Anwandt sorry Anwalt vom OLG Hamm wegen der Sache vom Sep.´08 bescheid, was er mir mitteilte. Er sagte nur " §153 ".
Ist das denn nicht mal eine schöne Woche
. Vielen
nochmals an meinen Rechtsanwandt.
tarabas68.de
unregistriert
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (18. Juli 2009, 00:28)
Grund: unnötiges Zitat gelöscht
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)
§ 153.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (17. Juli 2009, 15:20)
Pioneer
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