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dankat

Anfänger

Registrierungsdatum: 8. November 2006

Beiträge: 23

Wohnort: NRW

Führerschein aus: CZ (Klassen: CE)

1

Donnerstag, 5. März 2009, 16:09

Brauche Hilfe .. ich blicke mittlerweile nicht mehr durch(FoFe,Nu,CZ-FS mit D-WS)

Hallo Forumsuser,

ich lese nun schon seit geraumer Zeit hier im Forum mit und habe mich auch schon mal zu Wort gemeldet. Nur mittlerweile, haben sich bei mir so einige Fragen aufgetan, welche ich nun mal hier posten möchte und die – so hoffe ich – ich hier auch in klar verständlichem Deutsch für den Leihen in Rechtsangelegenheiten beantwortet bekomme. Von meinem Rechtsbestand bekomme ich zwar Aussagen die auf mich zutreffen mögen, aber hier im Forum macht er zur fast gleichen Sache andrere. Also ich bin mächtig verunsichert und erhoffe mir hier adäquate Hilfe. :sd21:

Nun aber mal zu meinen Fakten, wobei ich meine Gedanken direkt in [kursiv] einsetzen werde.

Vorgeschichte:
Mitte der 80er Jahre habe ich mal meine Klasse 2 gemacht und war auch ein paar Jahre als Fernfahrer in einigen Ländern der EU unterwegs. 1990 hat man mir die Fahrerlaubnis wegen Vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen. Im Laufe der folgenden Jahre wurde ich mehrmals wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit dem Auto oder aber auch mit dem entdrosselten Mofa oder FoFe unter Alkoholeinfluss [ein – zwei Flaschen Bier mit dem Mofa]oder aber betrunken auf meinem Fahrrad [zu nächtlicher Stunde, sitzend auf dem Gepäckträger, mich mit meinen Füßen vom Bürgersteig abstoßend rollenderweise. Ich habe nicht die Pedalen des Fahrrades zur Fortbewegung genutzt] erwischt. Ich wurde mehrmals verurteil und habe auch 18 Monate wegen dieser Sachen in Haft gesessen. Letztmalig war ich Aug.02 auffällig geworden. Da bekam ich 4Mon. und eine Speerfrist die im Aug.04 ablief. Ende der Vorgeschichte.


Nach Ablauf meiner Speerfrist habe ich nun meine Klasse B in der CZ erworben, wobei ich keinen CZ-Wohnsitz hatte und die ich im Jan.05 in Kralovice abholte. Als stolzer Fahrerlaubnisinhaber fuhr ich dann über die CZ-D Grenze, wo ich auch prompt kontrolliert wurde. Ich gab dem deutschen Pol. Beamten meine neue Karte und bekam sie nach der Überprüfung zurück. Gute Weiterfahrt wünschte mir der Beamte noch und ich fuhr mit stolzgeschwellter Brust :jipp: Richtung Heimat :wink: . Im Feb.05 flatterte mir nur der Erste Liebesbrief der Fsst NRW in die Bude :KlSM: . Mit diesem Schreiben der Fsst wurde mir nun das Recht auf Nutzung der CZ-Fahrerlaubnis im Bereich der BRD aberkannt :motz: . Auf dieses Schreiben habe ich sofort Widerspruch eingelegt, worauf kurzum die NU von der Fsst zurück gezogen wurde und ich die MPU Aufforderung bekam. Auch auf dieses Schreiben habe ich Widerspruch eingelegt. Nun folgte ein Briefwechsel, welcher von mir zu Letzt begründet wurde, das die Fsst nicht das Recht hat, von mir eine MPU zu fordern, da ich mir seit dem Erwerb meiner CZ-Karte nichts mehr in Bezug auf meine Früheren Verkehrsvergehen zu Schulden kommen lies und reichte dann über einen Rechtanwalt beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage ein. Mein damaliger Rechtanwalt vertrat mich in Abwesenheit [ich habe nichts von diesem Termin gewusst! Weder das Gericht noch mein Rechtanwalt hatten mich von diesem Termin in Kenntnis gesetzt!!! :klatsch: ] vor dem VwG und teilte mir dann ganz stolz mit, dass er erreicht hat, dass ich bis zum soundsovielten die MPU machen dürfte :klatsch: . Nachdem nun die Schwellung meines Kammes einigermaßen abgeklungen war, fragte ich meinen Rechtanwalt, ob er noch alle Latten am Zaun habe :böse:und forderte Ihn auf, dieses sofort richtig zustellen . Nachdem er dies nun erledigt hatte, entzog ich Ihm mein Mandat und wanderte mit meinem Bündel Papieren weiter zu meinem jetzigen Anwalt. Dieser ging sodann in die Berufung welche verworfen wurde und wir vor die nächst höhere Instanz zogen. Nun bin ich mittlerweile so konfus, das ich nicht mehr genau sagen kann, ob ich nun vor dem OvG oder wo auch immer liege. [Mittlerweile habe ich nun meine Fahrerlaubnis auf die Klasse CE im März.06 erweitert.] Zwischenzeitlich bin ich wieder Fernfahrer und wurde auch unter anderem von der Pol. wegen dem Überholen mit dem Lkw angehalten, und einmal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Lkw geblitzt. Auch z.B. in Frankreichbin ich kontrolliert worden, und wer sich da auskennt, weiß wie gern die Franzosen Geld verdienen. Aber dort hieß es immer, alles OK :supi:und gute fahrt. :jipp:

Mittlerweile wurde ich im Sep.08 wegen FoFe vom zuständigen AG zu 4 Mon. auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil bin ich in Berufung gegangen. Zuletzt wurde ich von der Pol. im Feb.09 angehalten, da ich vergaß mich anzuschnallen. Ende vom Lied war, die Pol. hat die CZ-Karte beschlagnahmt, welche mir von der Oberstaatsanwältin rund drei Wochen später per Post ohne irgendwelcher Eintragungen oder Aufkleber wieder zurück gesandt wurde. Diese Staatsanwältin teilte mir lediglich mit, dass ich nicht mit dem CZ Lappen auf deutschen Straßen fahren darf :momo: und ich mich, falls ich es doch tue, strafbar mache … :greubel: :greubel:

So nun zu meinen Fragen:

· Ist es richtig, dass eine deutsche Strassenverkehrsbehörde auf eine neu erworbene CZ-Fahrerlaubnis aufgrund alter Eignungszweifel keine MPU fordern dürfen, wenn seit dem Erwerb der CZ-Fahrerlaubnis keine neueren Verstöße begangen wurden.

· Ist es richtig, dass eine Berufung oder Revision das zuvor gegangene Urteil in seiner Wirksamkeit aussetzt.

· Ist es richtig, dass durch Klageerhebung eine zuvor ausgesprochene NU solange unwirksam ist, bis es mit rechtskräftigem Urteil bestätigt wird.

· Darf eine Staatsanwältin mir die Nutzung meiner Fahrerlaubnis untersagen, obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

nun möchte ich mich herzlichst :ja: be:DK:n und verbleibe

mfG
Micky :CZ Fan:
Ich fahre gern Auto...Quad...LKW
und der eizigste der dabei määächtig säuft, ist mein fahrbarer Untersatz :klatsch:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »dankat« (5. März 2009, 16:15)


Gallier

Profi

Registrierungsdatum: 26. Dezember 2007

Beiträge: 1 348

2

Donnerstag, 5. März 2009, 18:01

Verstehe ich das jetzt richtig?
Du hast in CZ eine FE erworben mit D WS, dann kurze Zeit später eine NU für D erhalten, hast aber dann später deine FE erweitert?
Wohl in CZ oder PL oder? Mit CZ oder PL Wohnsitz drauf?
Dann haste eine Anzeige wegen FoFe in D bekommen wo das Verfahren noch in der Schwebe ist?
Dann wurdest während der NU wieder erwischt, der FS wurde eingezogen von der Polizei und von der Staatsanwaltschaft wieder zurück an dich geschickt, aber ohne Strafe?
Lieber stehend sterben als knieend leben

dankat

Anfänger

Registrierungsdatum: 8. November 2006

Beiträge: 23

Wohnort: NRW

Führerschein aus: CZ (Klassen: CE)

3

Donnerstag, 5. März 2009, 21:54


Verstehe ich das jetzt richtig?

so hoffe ich doch :knips:

Du hast in CZ eine FE erworben mit D WS, dann kurze Zeit später eine NU für D erhalten, hast aber dann später deine FE erweitert?

Ja richtig

Wohl in CZ oder PL oder? Mit CZ oder PL Wohnsitz drauf?

In CZ ... Ohne Wohnsitz!!! Habe bis heute keinen CZ-Wohnsitz auf meiner Karte!!!

Dann haste eine Anzeige wegen FoFe in D bekommen wo das Verfahren noch in der Schwebe ist?

Ja. Das verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist noch in der Schwebe, und jetzt die zweite Anzeige wegen FoFe.(in berufung)

Dann wurdest während der NU wieder erwischt, der FS wurde eingezogen von der Polizei und von der Staatsanwaltschaft wieder zurück an dich geschickt, aber ohne Strafe?
Ja genau so ist es (Schwer zu glauben, aber so ist es wirklich!!!)

Gruß Micky :wink:
Ich fahre gern Auto...Quad...LKW
und der eizigste der dabei määächtig säuft, ist mein fahrbarer Untersatz :klatsch:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »dankat« (5. März 2009, 21:58)


Medusa

Profi

Registrierungsdatum: 11. Februar 2007

Beiträge: 653

4

Donnerstag, 5. März 2009, 22:50

RE: Brauche Hilfe ... ich blicke mittlerweile nicht mehr durch

So nun zu meinen Fragen:

· Ist es richtig, dass eine deutsche Strassenverkehrsbehörde auf eine neu erworbene CZ-Fahrerlaubnis aufgrund alter Eignungszweifel keine MPU fordern dürfen, wenn seit dem Erwerb der CZ-Fahrerlaubnis keine neueren Verstöße begangen wurden.

Ja. Halbritter EuGH:

Zitat

1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.


· Ist es richtig, dass eine Berufung oder Revision das zuvor gegangene Urteil in seiner Wirksamkeit aussetzt.

M. E. Ja

· Ist es richtig, dass durch Klageerhebung eine zuvor ausgesprochene NU solange unwirksam ist, bis es mit rechtskräftigem Urteil bestätigt wird.

M. E. Nein. Der Verwaltungsakt bleibt gültig, bis er aufgehoben wird.

· Darf eine Staatsanwältin mir die Nutzung meiner Fahrerlaubnis untersagen, obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Staatsanwalt .. vermute ja .. FEB: Ja!
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

5

Freitag, 6. März 2009, 00:36

RE: RE: Brauche Hilfe ... ich blicke mittlerweile nicht mehr durch

· Ist es richtig, dass eine Berufung oder Revision das zuvor gegangene Urteil in seiner Wirksamkeit aussetzt.

Das Urteil wird erst mit Rechtskraft wirksam. Vorher können nur im eingsteie
· Ist es richtig, dass durch Klageerhebung eine zuvor ausgesprochene NU solange unwirksam ist, bis es mit rechtskräftigem Urteil bestätigt wird.

Wenn der Bescheid sofort vollziehbar ist: Nein.
Ansonsten wird die Wirkung des Bescheides durch einen Rechtsbehelf hinausgeschoben.

· Darf eine Staatsanwältin mir die Nutzung meiner Fahrerlaubnis untersagen, obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft kann natürlich darauf hinweisen, dass man sich im Falle der Nutzung strafbar macht.

dankat

Anfänger

Registrierungsdatum: 8. November 2006

Beiträge: 23

Wohnort: NRW

Führerschein aus: CZ (Klassen: CE)

6

Freitag, 17. Juli 2009, 10:04

@ All

Hatte am 15.07.´09 die Verhandlung vor dem AG wegen dem FoFe vom Feb.´09 ... der Richter sagte da nur §153 :supi: . Gestern bekam dann mein Anwandt sorry Anwalt vom OLG Hamm wegen der Sache vom Sep.´08 bescheid, was er mir mitteilte. Er sagte nur " §153 ".

:jipp: Ist das denn nicht mal eine schöne Woche :supi: :supi: . Vielen :DK: :ja: nochmals an meinen Rechtsanwandt. :DK: :DK:



LG Micky :CZ Fan:
Ich fahre gern Auto...Quad...LKW
und der eizigste der dabei määächtig säuft, ist mein fahrbarer Untersatz :klatsch:

tarabas68.de

unregistriert

7

Freitag, 17. Juli 2009, 11:20

Glückwunsch !!!

Hallo,

erst einmal Herzlichen Glückwunsch,...



Dein 1. Rechtsanwalt ist ja ne Lachnummer,...



Wenn du aus NRW kommst hätte dein Anwalt auch vor dem VG ,... mein Urteil Nutzen können,...



Vieleicht hilft es ja anderen,... SCHNELLER :-)



Urteil: http://klasseb.ohne-mpu.com/content/view/30/47/



Viel Spaß beim Fahren





Rolf

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (18. Juli 2009, 00:28)
Grund: unnötiges Zitat gelöscht


Paule

Menschlich

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Beiträge: 9 322

Geschlecht: Männlich

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Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

8

Freitag, 17. Juli 2009, 14:27

Zitat

Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)

§ 153.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.


Deine Verfahren wurden eingestellt? Trotz D-WS in deinem Schein? Du hast auch noch immer keine NU auf deinen Schein? :ka:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (17. Juli 2009, 15:20)


Pioneer

unregistriert

9

Samstag, 18. Juli 2009, 00:42

Strafrechtlich ist der Fall dann vom Tisch und das mit einer sehr interessanten Begründung, § 153.

Damit ist die NU natürlich weiterhin gültig, das wird wohl noch ein VG-Verfahren nach sich ziehen.
Hier ist aber gut vorstellbar, das der strafrechtliche Aspekt den verwaltungsrechtlich durchaus beeinflußt, selbst in NRW.
Man muß es mal abwarten, da wird das lezte Wort noch nicht gesprochen sein. :KlSM: