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Epox

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1

Dienstag, 30. Juni 2009, 11:35

Diskussionsthread zu : LG-Hechingen: Beiordnung eines Pflichtverteidigers i.R.e. Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Anscheinend sind die Richter sich sehr sicher was die Rechtslage ,nach dem 19.01.09 angeht.

Zitat

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass seit Änderung der Fahrerlaubnisverordnung mit Gesetz vom 19. Januar 2009 die Rechtslage mittlerweile eindeutig geklärt ist
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Paule

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2

Dienstag, 30. Juni 2009, 12:00

Meinst du das Ironisch, oder wie?
Wenn ich das richtig sehe dann wurde hier jetzt nur entschieden, ob der beklagte einen Pflichtverteidiger zugestellt bekommt.
Da sieht man mal wie hart die abfahren.

Epox

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3

Dienstag, 30. Juni 2009, 12:08

Wenn ich das richtig sehe dann wurde hier jetzt nur entschieden, ob der beklagte einen Pflichtverteidiger zugestellt bekommt.

Ja siehst du richtig,steht ja auch schon in der Überschrift.
dan wird es dir auch nicht entgangen sein,das es sich hier um ein Strafgericht handelt,die evtl. über die Strafbarkeit für EU-FS,die nach dem 19.01.09 ausgestellt wurden,zu entscheiden haben. :Keks:


Gruss Epox :wink:
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4

Dienstag, 30. Juni 2009, 12:15

Was ich ja am erstaunlichsten finde ist die Tatsache das das AG hier den Pflichtverteidiger ablehnte!

Pioneer

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5

Dienstag, 30. Juni 2009, 12:24

AG Sigmaringen ist eben eine andere Welt. :klatsch2:
Da herrscht noch Recht und Ordnung im deutschen Vaterland, die sind mental noch um einige Jahrzehnte zurück. :lach:

Paule

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Dienstag, 30. Juni 2009, 12:32

Handelt sich wohl um eine CZ-FE mit D-WS. Bin ich ja mal gespannt ob wir das Urteil zu Gesicht bekommen.

Epox

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7

Dienstag, 30. Juni 2009, 12:38

AG-Sigmaringen=VG-Sigmaringen(Wiedemann)
Mehr braucht man wohl über die EU-FS-Anerkennung in diesem Gerichtsbezirk nicht sagen.

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Lord Vader

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Dienstag, 30. Juni 2009, 12:41

Ohje, da muss ich in einer halben Stunde auch noch hinfahren........ :sw68:
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Paule

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9

Dienstag, 30. Juni 2009, 18:13

2009 LG LG-Hechingen: Beiordnung eines Pflichtverteidigers i.R.e. Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Also wenn man sich das so mehrmals durchliest, gewinnt man durchaus den Eindruck das die Strafbarkeit vorhanden wäre. Also zu mindestens in diesem Bezirk Sigmaring.
Das LG scheint der Ansicht zu sein, das man sich seit dem 26.06.2008 bis 19.Januar nicht strafbar gemacht habe, weil dieses EugH Urteil noch nicht in der FeV umgesetzt war!

Epox

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10

Dienstag, 30. Juni 2009, 18:28

gewinnt man durchaus den Eindruck das die Strafbarkeit vorhanden wäre.


das man sich seit dem 26.06.2008 bis 19.Januar nicht strafbar gemacht habe


Ja was jetzt, Strafbar oder nicht Strafbar? :ka:
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Dienstag, 30. Juni 2009, 18:34

Naja so kompliziert hab ich mich jetzt ja nicht ausgedrückt!
Kurz und Bündig
26.08.2008 bis 19.01.2009 nicht Strafbar, weil es den 28/4/2 nicht gab und seit 19.01.2009 strafbar.

Epox

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Dienstag, 30. Juni 2009, 18:57

26.08.2008 bis 19.01.2009 nicht Strafbar

Da wirst du dich aber in dem Fall ganz schön täuschen.Das ist Sigmaringen,die wollen jetzt ihren Minimalerfolg beim EUGH(Wiedemann),
jetzt aufs äußerste durchs Strafrecht durchsetzen,denke aber der Spuk hat spätestens ein Ende ,wens vor das OLG-Stuttgart geht.
BW ist kein gutes Pflaster für Inhaber einer CZ-FE mit D-Wohnsitz.


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13

Dienstag, 30. Juni 2009, 22:30

So verstehe ich das aus dem Beschluss, da ist doch die Rede von Altfällen und der geänderten Rechtslage zum 19.012009. Womit ja nur der FeV 28/4/2 gemeint sein kann.
Wann der Typ da nun angehalten wurden ist ja nicht zu erkennen, könnte aber fast schon letztes Jahr gewesen sein.

Lord Vader

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14

Mittwoch, 1. Juli 2009, 13:28


Wann der Typ da nun angehalten wurden ist ja nicht zu erkennen, könnte aber fast schon letztes Jahr gewesen sein.

Nicht strafbar, denn:

Zitat

Dies gilt umso mehr, als zwar die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nach der im angefochtenen Beschluss genannten Entscheidung des EuGH vom 26. Juni 2008 begangen wurden, er indes seit 2005 im Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis ist, diese nicht während einer Sperrfrist im Inland erworben hat und ausweislich der Führerscheinakte sowohl 2006 als auch im August 2008 beanstandungsfrei von Polizeibeamten kontrolliert wurde.
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15

Mittwoch, 1. Juli 2009, 13:38

da ist doch die Rede von Altfällen und der geänderten Rechtslage zum 19.012009.


richtig,nur haben "Altfälle" nichts mit der neuen Rechtslage zu tun,zu der es im übrigen auch noch keine Rechtsprechung gibt.
Selbst dieser §.28 FEV4/2 FEV ist in diesem Fall nicht direkt anwendbar,da der EUGH ihn seit Jahren für EU-Rechtswidrig hält.
Die Anwendbarkeit des §.28 funktioniert nur über das EUGH-Urteil vom 26.06.08,so zusagen durch ein "Hintertürchen".
Beschränkt sich aber auch nur auf die ,in den EUGH-Urteilen erwähnten Fallkonstellationen,diese sind im ob.genannten Fall,
aus meiner Sicht gegeben.
Kommen wir nun mal zum eigentlichen Schwerpunkt in diesem Fall,der evtl. Strafbarkeit nach §.21 STVG.
Die obersten Verwaltungsgerichtshöfe aus Bayern und BW,haben ja mehr oder minder angeregt,es handle sich
bei den Fällen aus dem EUGH-Urteil vom 26.06.09, um grundsätzlich "ungültige EU-FS",die eben den Straftatbestand
nach §.21 STVG erfüllen.Wobei man eigentlich noch erwähnen sollte,das Verwaltungsgerichte,nicht über eine Strafbarkeit
zu entscheiden haben,im Umkehrschluß sich auch nicht dazu äußern sollten.
Auch in der Erfüllung des Straftatbestandes ,sehe ich große Bedenken,da kein Aberkennungsverfahren,sprich eine NU
ausgesprochen wurde.Dieses müßte aus meiner Sicht geschehen und stünde nur so im Einklang mit dem EUGH -Urteil vom 29.06.08.
Der EUGH spricht hier nicht von "ungültigen EU-FS",sondern meint viel mehr,solche EU-FS mit D-Wohnsitz brauchen "Ausnahmsweise"
nicht Anerkannt werden.

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