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patron

Anfänger

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1

Dienstag, 9. Juni 2009, 23:30

eu fs auch ungültig nach dem 19.01 wenn kein ws in D ?

Ist ein Erwerb nach dem 19.01 eines eu fs auch ungültig wenn kein ws in d besteht?
dazugesagt ein großteil der FEB behaupten dass man nur antrag auf anerkennung einens eu fs stellen kann und MPU wenn man in d gemeldent ist? warum teilen sich die Meinungen der FEB so sehr?

andreas34

Moderator

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2

Mittwoch, 10. Juni 2009, 00:04

EU FS ungültig nach dem 19.01 wenn kein D WS!

1.Wenn FS nach 19.1.09, und in D vorher MPU fällig gewesen wäre, dann sieht es wohl so aus! I.d.r. wird die Anerkennung aber bei Alkohol und BTM Delikten verwehrt.
Wenn der FS vor 19.1.09 ERTEILT (FS Punkt 10) aber nach 19.1 AUSGESTELLT (4a) und nicht D WS, dann ist er in D auch gültig!
2.Die Handlung der FEB ist aber auch vom BL abhängig.
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Paule

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3

Mittwoch, 10. Juni 2009, 01:49

Man kann es auch einfacher haben!

Es stimmt, in der geänderten Fev zum §28 ist dies mit dem 19.01 und D-WS übernommen worden!

Somit ist seit dem 19.01.2009 mit D-WS oder neu Erwerb im EU Schein folgendes vorerst Recht:

Zitat

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
  • 2.die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
  • 3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,


Weiter ist in der FeV auch im komplett erneuerten §29 deine Frage übernommen worden, sowohl mit D-WS sowie mit vorigem Entzug, aber ohne momentanen WS in Deutschland:

Zitat

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

  • 2a.die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
  • 3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

Also ist national diese Aussage richtig!

Das heißt also, nach nationaler Verordnung, bringt es auch nichts in Eu-Ausland auszuwandern, in Deutschland darf man nicht mehr Fahren! Somit ist das ganze aus DE abmelden bevor man eine neu Erteilung im Ausland bekommt komplett hinfällig! :jojoj:

Aber warum ich grade noch das mit dem D-WS mit einbringe, nach nationaler Verordnung ist es also egal in welchem Eu-Staat du grade lebst, hast einen Enzug einer D-FE und eine FE nach dem 19.01.09, darfst du hier nicht fahren! Egal ob du nun in DE oder in einem anderen Eu-Land lebst.
Ganz kurios wird es dann bei der so genannten unbestreitbaren Information(D-WS)
Hast du aber zb. einen CZ-FS mit PL-WS, dann schon ... aber nur wenn du zum Zeitpunkt der Erteilung keinen Ws in Deutschland hattest!

ob das so alles richtig ist? :denk:

Jedenfalls steckt in der Änderung der neuen Fev, oder besser gesagt der 4.Verordnung ein Haufen brisantes und eine Aussage es hätte sich nichts geändert, ist zu mindestens aus nationaler Sicht absolut lächerlich! :momo:

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Paule« (10. Juni 2009, 02:26)


Lord Vader

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4

Mittwoch, 10. Juni 2009, 09:33

Ist schon alles sehr kurios und total verwirrend, wer soll da noch durchblicken ! :sd21: Jedenfalls für ""Otto-Normalverbraucher"" ist es momentan sehr schwer aus diesem Paragraphendschungel schlau zu werden. Rechtssicherheit ist momentan zumindest für erteilte EU-FE´s nach dem 19.01.2009 und EU-FE`s ohne WS aus dem Ausstellungsland ""nicht gegeben"".
Aus meiner Sicht sind zumindest die FE´s ohne Wohnsitz aus dem Ausstellungsland gültig , warum ? Von 2004 - 2007 hat der CZ Staat FE´s ohne WS erteilt und war zur damaliger Zeit rechtens. Bis letztes Jahr war dies für alle BL klar, " wir müssen Wohl od. Übel anerkennen. ( Natürlich nur, wenn keine "neuen" Eignungszweifel aufkommen) Die BRD kann doch nicht hergehen und von heute auf Morgen die CZ-FE ohne WS a. d. Ausstellungsland nicht mehr anerkennen.
Rückwirkende Gesetze in Deutschland (EU), in einer so genannten """Demokratie""" ? Für mich als "Demokrat" sehr zweifelhaft das Ganze. :denk:
Wo ist der "Bestandsschutz" für die erteilte FE ?
Ich hoffe nur das der EuGH wieder bald ein Machtwort spricht. :bw:
Sicher wird sich die BRD danach auch wieder einen § rausziehen und ihn so zurecht legen wie er es gerne möchte und das Spiel geht wie in den vergangenen 5 Jahren weiter, nur um ""MPU - Mafia"" Gelder weiter zu kassieren und um zumindest einige "Bürger" weiter zu diskriminieren.

Sicherheit auf deutschen (EU) Strassen klar, muss sein. Aber nicht auf diese weise. Wir leben schliesslich im Jahr 2009 und nicht im Jahr 1950 wo noch Soldaten aus der Kriegsgefangenschaft nach Hause kommen und dafür muss sichergestellt sein, dass der KG auch physisch und psychisch i. d. Lage ist ein Kraftfahrzeug zu führen, oder doch ? :sd21: Kommen noch welche ? :sf44: Dafür wurde die MPU(I) eigentlich mal eingeführt.
Glauben heisst nicht zu Wissen !!
Allzeit Gute, stressfreie, Alkohol und drogenfreie Fahrt wünscht Lord Vader !

andreas34

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5

Mittwoch, 10. Juni 2009, 12:35

@patron:
Du hast keine Info zu deinem Fall gegeben, falls du betroffen bist! Hiervon hängen die Empfehlungen hier stark ab! D.h. D MPU nur wahrscheinlich der Weg
Die Rechtssituation in D kann sich noch mal ändern, es ist zu erwarten das dieses oder nächstes Jahr noch einige EUGH Urteile diesbezüglich kommen.
Es kann also sein das der EU-FS gültig wird!
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Paule

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6

Mittwoch, 10. Juni 2009, 13:33

Du hast keine Info zu deinem Fall gegeben, falls du betroffen bist!
:kuck:
Gute Tag hätte mal eine wichtig frage ich hoffe Ihr könnten mir weiterhelfen.

und zwar ist mir 05 der Führerschein in Deutschland entzogen worden.wegen btmg (cannabis) daraufhin habe ich 08 eine weißrussischen Führerschein mit Ausstellungsdatum 2001 umschreiben lassen in einen ungarischen Führerschein und jetzt behauptet die Polizei durch den Entzug des deutschen 05 dürfe ich auch nicht von den ungarischen Gebrauch machen.

zu meinen Frage: 1. was könnte Ihr mir in meiner Situation Raten?
2. werde ich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft oder erst nachdem ich eine NU bekomme?
Ich hab das so verstanden, das er ins Eu-Ausland ziehen möchte und einen neuen Schein dort machen möchte. Mit dem Eingangsbeitrag. :knips:

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7

Donnerstag, 11. Juni 2009, 19:48

18.07 ist das Zauberwort.. warten wir es ab...
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....

Paule

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8

Donnerstag, 11. Juni 2009, 19:50

Was ist am 18.07? :ka:

Pioneer

unregistriert

9

Donnerstag, 11. Juni 2009, 22:55

Noch 159 Tage bis Weihnachten -yh-