Registrierungsdatum: 4. März 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Flensburg
Führerschein aus: FS(A,CE) aus PL von AL und PD
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 2.die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
- 3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
Zitat
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
- 2a.die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
- 3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,



Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Paule« (10. Juni 2009, 02:26)
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
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Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Jedenfalls für ""Otto-Normalverbraucher"" ist es momentan sehr schwer aus diesem Paragraphendschungel schlau zu werden. Rechtssicherheit ist momentan zumindest für erteilte EU-FE´s nach dem 19.01.2009 und EU-FE`s ohne WS aus dem Ausstellungsland ""nicht gegeben"".

Kommen noch welche ?
Dafür wurde die MPU(I) eigentlich mal eingeführt.
Registrierungsdatum: 4. März 2009
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Registrierungsdatum: 28. März 2006
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Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Du hast keine Info zu deinem Fall gegeben, falls du betroffen bist!
Ich hab das so verstanden, das er ins Eu-Ausland ziehen möchte und einen neuen Schein dort machen möchte. Mit dem Eingangsbeitrag.Gute Tag hätte mal eine wichtig frage ich hoffe Ihr könnten mir weiterhelfen.
und zwar ist mir 05 der Führerschein in Deutschland entzogen worden.wegen btmg (cannabis) daraufhin habe ich 08 eine weißrussischen Führerschein mit Ausstellungsdatum 2001 umschreiben lassen in einen ungarischen Führerschein und jetzt behauptet die Polizei durch den Entzug des deutschen 05 dürfe ich auch nicht von den ungarischen Gebrauch machen.
zu meinen Frage: 1. was könnte Ihr mir in meiner Situation Raten?
2. werde ich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft oder erst nachdem ich eine NU bekomme?

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Wohnort: Deutschland, Rumänien, Österreich, Ungarn, immer gerade da wo man mich in Ruhe lässt
Beruf: Reaktortechnikhalbkreisingenieur
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