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1

Montag, 18. Mai 2009, 16:07

OVG Lüneburg zu vermuteten Scheinwohnsitzen

OVG Lüneburg 12 ME 324/08 Beschluss vom 12.05.09

Hier hatte mal wieder eine Behörde versucht, ohne Informationen aus dem Führerschein/vom Ausstellerstaat eine FE abzuerkennen.

Anscheinend war der Arbeitsplatz während der Führerscheinerteilung (Slowakei) noch in Deutschland. Und dann hat anscheinend der Anwalt noch mal geschlampt und das Anmeldedatum in der Slowakei um ein Jahr nach hinten gelegt.

Das VG Osnabrück hatte schon die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die NU angeordnet. Diese Entscheidung wurde jetzt in zweiter Instanz bestätigt.

Damit liegt das OVG Lüneburg auf einer Linie mit dem OVG Saarlouis und OVG Koblenz.

Die Ausführungen sind mal wieder lesenswert und zeigen von einem hohen Respekt vor dem EUGH.

Bikerjoe1969

Globaler Moderator

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2

Montag, 18. Mai 2009, 20:44

Zitat


Zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

Dabei hat er explizit darauf abgehoben, dass für die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes allein der Ausstellerstaat zuständig ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht als der Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen zu jenem Verfahren ausdrücklich von einer "eindeutigen Täuschungsabsicht" der Betreffenden ausgegangen ist und vor diesem Hintergrund vorgeschlagen hat, dass eine Anerkennung verweigert werden dürfe, wenn dem Betreffenden die Fahrerlaubnis wegen Alkohol entzogen worden, die Wiedererteilung von einem medizinisch-psychologischen Test abhängig gemacht worden sei und in dem Ausstellungsstaat keine Tests von vergleichbarem Niveau gefordert würden. Dass der EuGH dem nicht gefolgt ist, deutet darauf hin, dass er jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden von einer Anerkennenspflicht des von den slowakischen Behörden ausgestellten Führerscheins ausgehen wird. Zwar mag man - wie der Antragsgegner - dieses Ergebnis insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit als unbefriedigend empfinden, es ergibt sich aber aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der Auslegung des EuGH. Dass der Gerichtshof die Auswirkungen seiner Rechtsprechung nicht bedacht hat, kann ihm nicht unterstellt werden.

In diesem Beschluss geht es wohl hauptsächlich um die Wohnsitzfrage. Gehe ich aber Recht in der Annahme, daß der rot markierte Teil wohl der Interessanteste für die "Neuen" EU-FS Besitzer sein dürfte?
Signaturen sind doof!

Epox

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3

Montag, 18. Mai 2009, 22:42


In diesem Beschluss geht es wohl hauptsächlich um die Wohnsitzfrage. Gehe ich aber Recht in der Annahme, daß der rot markierte Teil wohl der Interessanteste für die "Neuen" EU-FS Besitzer sein dürfte?


Dieser Beschluß beruht auf derRechtsprechung aus 2008,somit läßt er keine Prognose zu,was EU-FS nach dem 19.01.09 betreffen.

Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Pioneer

unregistriert

4

Sonntag, 24. Mai 2009, 18:51

Die WS-Frage und der sogenannte Rechtsmißbrauch sind eigentlich auch Themen von gestern, zumindest für Neuerwerber.
An dem reinen WS-Erfordernis wird es nun wohl nicht mehr scheitern, das bekommt jeder Vermittler in den Griff und zumindest in Slubice, PL, (ich war gerade selbst einige Tage vor Ort) achten die Behörden schon selbst darauf, das nur reine Wohngebäude in Frage kommen und pro gemeldeter Person ein Wohnraum von ca. 15 qm netto zur Verfügung steht. Das ist der Trend in ganz PL und wird deshalb zukünftig kein Angriffspunkt für D-Behörden mehr darstellen. Eine parallele Entwicklung findet sicher auch in CZ statt um die Gültigkeit der FS sicherzustellen.
In D dreht es sich dann auch zunehmend um den sogenannten Lebensmittelpunkt, mit dem das WS-Prinzip aufgeweicht werden soll.
Das ist aber faktisch nur eine Fortsetzung des Rechtsmißbrauchsarguments mit anderen Mitteln und in dieser Hinsicht werden die D-Gerichte, wie es jetzt tendenziell aussieht, den FEBen nicht folgen, da derartige Beweislagen überwiegend sehr dünn (wenn auch oftmals zutreffend) sind und im Gegensatz zur Niederlassungsfreiheit sowie den letzten Urteilen des EuGH stehen.
Das WS-Argument hat aber tatsächlich keinen Bezug zum 19.1. selbst, sondern ein korrekter WS war davor und ist danach erforderlich und hat somit im Zusammenhang mit diesem Datum keine Bedeutung.