Mittwoch, 23. Mai 2012, 21:20 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

1

Dienstag, 7. April 2009, 19:25

Nutzungsuntersagung für PL-FE mit 3 monatigem Meldewohnsitz

VGH Mannheim Urteil vom 20.3.2009, 10 S 95/08:
Link zur Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg

Entzug einer polnischen Fahrerlaubnis zulässig (ggf. auch Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass keine Fahrberechtigung besteht), wenn nach Auskunft der polnischen Meldebehörde nur ein 3 monatiger gemeldeter Aufenthalt vorlag, daneben der Kläger in D gemeldet war und in D gearbeitet hat.

Der Fall ist in zweierlei Hinsicht interessant:

1. Nichtanerkennung wegen Verletzung des Wohnsitzprinzips: Im polnischen Führerschein war zwar eine Stettiner Anschrift eingetragen, der lag aber lediglich eine 3 monatige Meldeanschrift in Stettin zu Grunde.
Das polnische Fahrerlaubnisrecht war bis Oktober 2005 noch nicht der EU-Richtlinie angepasst: es war zwar eine Wohnsitznahme nötig, aber die musste keine 185 Tage dauern.

Seltsam ist dann die Argumentation des VGH Baden-Württemberg: es liegt zwar eine unbestreitbare Information aus Polen vor, dass der Wohnsitz für weniger als 185 Tage bestand, aber der VGH kommt dann zu dem Schluss, dass auch ein kürzerer Aufenthalt ausreichen würde, um einen ordentlichen Wohnsitz in Polen zu begründen, wenn man beim Umzug den festen Willen hat, dort eine Arbeit aufzunehmen.

Erst aufgrund von deutschen Ermittlungen (Nachfrage zuerst bei der Rentenversicherung und dann noch beim deutschen Arbeitgeber) kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der ordentliche Wohnsitz in D gelegen hat. Auch wenn die Erkenntnis richtig ist, ist wieder mal die Prüfungskompetenz des Ausstellerstaates nicht respektiert worden. Denn die Informationen aus Polen reichen ja für eine Verneinung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen gerade nicht aus.

2. Es ging auch um die Frage, ob eine in Flensburg bereits gelöschte Alkoholstraftat noch verwertet werden kann, wenn zwischenzeitlich eine in Flensburg noch eingetragene Versagung vorliegt. Hier legt das Gericht die Übergangsvorschrift des § 65 (9) StVG so aus, dass auch für Altfälle eine Tilgungshemmung gilt, so dass eine Alk-MPU auch gefordert werden kann, wenn die Tat zwar länger als 15 Jahre zurückliegt, aber zwischendurch eine Versagung erfolgt ist.

stuber

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 4. Juni 2008

Beiträge: 299

Geschlecht: Männlich

2

Dienstag, 7. April 2009, 20:09

Das hat jetzt aber überhaupt nichts mit EU recht zutun. Ich seh schlechte Zeiten kommen, die schrecken vor nichts zurück.
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

3

Dienstag, 7. April 2009, 20:21

Na, da hat sich doch in der Zwischenzeit was getan:

einerseits ist die 185 Tage Regelung in den neuen EU-Staaten eingeführt worden, so dass man mit einem 3 monatigen Meldeaufenthalt meist keine EU-FE bekommt.

Andererseits: nach Artikel 7 Absatz 5 der 3. Richtlinie muss der Ausstellerstaat eine EU-FE zurücknehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat vorhanden war.

Da sind Informationen von der Sozialversicherung über den Arbeitgeber natürlich Fakten, die der ausstellende EU-Staat berücksichtigen muss.

stuber

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 4. Juni 2008

Beiträge: 299

Geschlecht: Männlich

4

Dienstag, 7. April 2009, 22:45

Ich dachte jetzt das der Aufnahmestaat keine eigenen Ermittlungen anstellen darf. Zudem da kann man mal sehen was D vom Bestandsschutz hält.

Aber wenn man das Urteil so liest war das auch wieder ein Härtefall. Und das wird dann wieder für alle angewand. Klasse.
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »stuber« (7. April 2009, 22:51)


Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 322

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

5

Dienstag, 7. April 2009, 23:38

Das kannst so Pauschal nicht sagen, die Polen haben geschrieben das er nur für 3 Monate einen WS hatte und das ist scheinbar eine unbestreitbare Information! Genauso wie der D-WS im Fs.

urs12

Anfänger

Registrierungsdatum: 13. März 2009

Beiträge: 50

6

Dienstag, 7. April 2009, 23:53

Hallo,
jetzt wird die Luft dünn für alle Inhaber ausl. Fs mit Vorgeschichte. Das Urteil ist aus meiner Sicht sachlich falsch. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen des Streitwertes nicht möglich. Möglich wäre eine Beschwerde beim BVG da offensichtlich ein Überraschungsurteil vorliegt. Das BVG bejaht einen solchen Verstoß für den Fall, dass das erkennende Gericht im Verfahren Fragen, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren, berücksichtigt und deshalb von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, ohne dies während des Prozesses angedeutet zu haben. Das ist hier zweifelsfrei hinsichtlich der Überprüfung des Wohnsitzes durch Ermittlungen auf deutscher Seite der Fall. Davon abgesehen gehört so einem Knaller kein Führerschein. Er eignet sich aber für ein solches Verfahren aus Sicht der Behörde sehr gut!

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

7

Mittwoch, 8. April 2009, 00:17

Ein Überraschungsurteil wird das wohl nicht gewesen sein: die Stellungnahme des Arbeitgebers, dass der EU-FE-Inhaber bei ihm in Deutschland gearbeitet hat und wann er Urlaub hatte, wird der Kläger wohl vor dem Urteil gesehen oder gehört haben.

stuber

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 4. Juni 2008

Beiträge: 299

Geschlecht: Männlich

8

Mittwoch, 8. April 2009, 01:15

Wenn das Schule macht dann kann D gleich eigene Ermittlungen einleiten. Das öffnet den Behörden doch Tür und Tor.
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Pioneer

unregistriert

9

Mittwoch, 8. April 2009, 01:21

Das Gericht wäre trotzdem gut beraten gewesen, den D-Beweis nicht in der Begründung anzuführen, weil es auch nicht notwendig war, denn wie @ Paule schon gesagt hat, eine Antwort aus PL über einen WS von ca. 3 Monaten dürfte ebenso EU-rechtlich verwertbar sein als "unbesteitbare Information des Ausstellerstaates" wie im letzten Sommer der D-WS im CZ-FS. :denk:

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

10

Mittwoch, 8. April 2009, 01:47

Hm, das ist vielleicht so wie mit dem Studentenstatus: ein D-Wohnsitzeintrag im Führerschein kann ja auch darauf zurückzuführen sein, dass man als Student seine Heimatanschrift angegeben hat.

In solchen Fällen muss ja auch geprüft werden, ob tatsächlich ein Studentenstatus bestand. Dann muss der FE-Inhaber aber die entsprechenden Daten gegenüber der deutschen Behörde vorweisen, die ansonsten aberkennen kann.

D.h. ein nur 3 Monate währender Aufenthalt im Ausstellerstaat besagt noch nicht, dass dort kein ordentlicher Wohnsitz bestanden hat, führt aber dazu, dass die Beweislast jetzt beim Führerscheininhaber liegt.

Die EUGH-Urteile vom 26.06.08 sind halt nicht sonderlich konsequent, weil eine deutsche Meldeanschrift zwar in vielen Fällen einen deutschen Wohnsitz belegt, aber in Ausnahmefällen dann eben doch noch der Wohnsitz im Ausstellerstaat gelegen haben kann.

ickebins69

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 1. Februar 2009

Beiträge: 218

Geschlecht: Männlich

11

Mittwoch, 8. April 2009, 01:49

.....

Nur 3 Monate...da isser wech.....und fertich werden.....3 Monate...sind bei mir immer noch nur 90 Tage..... :momo:

Ich warte immer noch auf den Urknall, wenn sich der EuGh, endlich bequemt, diesen deutschen Urwahnsinn zu stoppen....

Ps.: Ich darf wieder mal einem Mikrozensus nacgehen, dieser Tage, welcher von der EU strikt gefordert wird. Mich erwartet eine Geldbusse, wenn ich bis dann und dahin, diesen Katalog nicht ausgefüllt habe, bis hin-zur Erzwingungshaft!!!
Schön, zu sehen, wie Deutschland da auf EU-Gesetze pochen kann.....Hammer.....

Googelt mal bitte selber nach...: Mikrozensus.....Fragen gibt es, bis in den Mittelpunkt des Ehebettes.....und v. mehr....Gruss.

Pioneer

unregistriert

12

Mittwoch, 8. April 2009, 19:16

D.h. ein nur 3 Monate währender Aufenthalt im Ausstellerstaat besagt noch nicht, dass dort kein ordentlicher Wohnsitz bestanden hat


Das ist so schon richtig, nur hilft da auch der Studentenstatus nicht weiter es sind eben keine 185 Tage insgesamt und die haben auch Studenten zu erfüllen. Dazu FEV § 28, Abs 4, Satz 2

Zitat

die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

13

Mittwoch, 8. April 2009, 19:39

Ja, die 185 Tage Regelung gilt für Studenten auch. Nur brauchen diese den Wohnsitz nicht als ordentlichen Wohnsitz vorweisen, d.h. es genügt eine Bude am Studienort mit Nebenwohnsitzcharakter, sofern diese für mindestens 185 Tage vorgehalten wird.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 322

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

14

Mittwoch, 8. April 2009, 23:58

Aus Polen sind mir keine Studenten-Führerschein-Angebote bekannt! Also wird es sich hier um einen normalen WS handeln!
Vom Vermittler zu früh abgemeldet.

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

15

Donnerstag, 9. April 2009, 00:15

Ja, der Führerschein stammt ja noch aus der Zeit, als in Polen lediglich 3 Monate Aufenthalt vorgeschrieben waren. Das heißt die Führerscheinrichtlinie war damals noch nicht umgesetzt.