Cz-Fs mit D-Ws aberkannt ohne vorigen Entzug in DE
Einige waren bis lang ja der Meinung, das dass Wiedemann Urteil so zu verstehen ist, das der Deutsche Wohnsitz nur dann zur Aberkennung führt, wenn zuvor in De ein Entzug bestand.
Dazu hab ich eben ein Beschluss vom OVG Koblenz gefunden. Dieser sowie das VG in der vor Instanz sehen das wohl nicht so.
Hatte das noch nie im Bezug gesehen,der CZ-FS wurde nicht richtlinien Konform ausgestellt,vorheriger Entzug hin oder her ,spielt keine Rolle.
Auch das CZ bis Sommer 06 die Rilli noch nicht umgesetzt hat,ist keine Argumentation.
Gruss Epox
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.
Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.
In den Urteilsformeln der EUGH-Entscheidungen vom 26.06.08 wurde als weiteres Kriterium (neben dem Wohnsitzverstoß) für eine Nichtanerkennung noch ein vorheriger Entzug im Aufnahmestaat aufgenommen.
Das hat dazu geführt, dass der bayrische VGH in München die Frage als offen ansieht, ob auch ohne vorherigen Entzug eine Nichtanerkennung erlaubt ist.
Der VGH tendiert wohl zu einer Anerkennung, aber will die Entscheidung dem EUGH überlassen.
Damit ist die Rechtsprechung in Deutschland nicht einheitlich.
Da nach der Rechtsprechung des OVG Münster erst in einem neuen Entzugsverfahren zu klären ist, ob ein solcher Führerschein anzuerkennen ist, und ohne Einträge in Flensburg kein Grund für einen Entzug besteht, würde ein EU-Führerschein mit D-Wohnsitzeintrag in NRW ohne vorherigen Entzug wohl Bestand haben, während er in Rheinland-Pfalz als ungültig angesehen wird.