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Registrierungsdatum: 23. September 2007

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21

Montag, 2. Februar 2009, 16:24

Der VGH Mannheim hat ja nach den Urteilen vom 26.6.08 einen Vorlagebeschluss zurückgezogen, der durch die Urteile im wesentlichen beantwortet war.

Vielleicht hat RA Säftel oder sein Mandant das ja mit der neuen Vorlagefrage aus Mannheim verwechselt.

Medusa

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22

Montag, 2. Februar 2009, 20:31

Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

marco069

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23

Montag, 2. Februar 2009, 21:27

@Medusa

Denke auch das es diesmal wieder ne Bruchlandung wird. Allerdings sowie der EUGH 2003, geantwortet hat, so wären auch alle CZ-FS mit D-WS gültig. Das ist das, worüber ich mich die ganze Zeit ärgere, das alle Urteil 2008 komplett ignoriert wurden.

Medusa

Profi

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24

Montag, 2. Februar 2009, 21:36

Ja. Der Schein WS, und eigene Erkenntnisquellen, waren aber offensichtlich schon 2003 ein Thema. Die grundlegende Antwort des EuGHs war, und ist seitdem, daß der Hoheitsakt des ausstellenden Staates zu achten ist. Der EuGH läßt es nicht zu, daß an den Grundfesten der EU - Gleichheit aller Staaten, Gleichheit aller Hoheitsakte - gerüttelt wird. Das WS Urteil vom 26.06.2008 widerspricht dem nicht - der Hoheitsaktbekundung des ausstellenden Staates auf dem FS = kein WS bei uns, wird Rechnung getragen.
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Medusa« (2. Februar 2009, 21:40)


marco069

Fortgeschrittener

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25

Montag, 2. Februar 2009, 21:54

Habe ich etwas falsch gelesen ?

" dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des fraglichen Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Mitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Ausstellung des Führerscheins gehabt habe. "

In diesem Urteil, sagen die Richter ganz klar, das es einen anderen Mitgliedstaat nicht zu interessieren hat, auch selbst dann nicht, wenn man seinen ordentlichen WS in Deutschland hatte bei der Ausstellung, da immer nur der Ausstellerstaat die Erteilungsformen überprüfen darf.

In dem neuen Urteil, sagen allerdings die Richter, das man seinen Wohnsitz im Ausstellerland haben muß, denn sonst dürfen die D-Behörden, diesen Aberkennen. Ist doch ein totaler Wiederspruch !

Medusa

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26

Montag, 2. Februar 2009, 22:02

Der Unterschied ist:

Zitat

Deutschland kann jedoch die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern, wenn sich aus dem tschechischen Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik ergibt, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatten.


Blöde Formulierung :knips: , aber die "Hoheitsaussage" des ausstellenden Staates: Richtlinienverstoß wg. falschem WS, wird akzeptiert. Die Verwendung eigener Erkenntnisse zur Mißachtung des Hoheitsaktes Erteilung, bei Aussage des ausstellenden Staates: WS bei uns, ist eine andere Geschichte = Carvalho.
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Medusa« (2. Februar 2009, 22:05)


Medusa

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27

Dienstag, 3. Februar 2009, 20:11

http://217.151.149.56/forum/showthread.php?t=8749

Vielleicht wurde Carvalho ja wirklich vom VGH Mannheim übersehen. Deshalb möchte ich gerne den VGH Mannheim, mit CC: EuGH, Bot, EU Kommission, Anwalt Wierer, darauf hinweisen.

Sieht einer von Euch einen Weg an die Adresse des Wierer Anwalts zu kommen?
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Medusa

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28

Dienstag, 3. Februar 2009, 22:35

Da ich nicht über die Mailadresse des Anwalts des Betroffenen verfüge habe ich die Mail schon einmal an den VGH BW geschickt.

http://217.151.149.56/forum/showthread.php?p=72637#post72637
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Pat27cgn

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29

Mittwoch, 4. Februar 2009, 12:15

Bin gespannt ob und wenn, was du für eine Antwort bekommst ???

Medusa

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30

Mittwoch, 4. Februar 2009, 14:23

Bei dieser Mail rechne ich eher mit keiner Antwort. War auch nicht mein Ziel. Ich wollte den VGH Mannheim auf das evtl. übersehene Carvalho Urteil des EuGHs hinweisen. Der Mailverteiler war natürlich auch nicht ganz ohne Hintergedanken :knips:
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31

Mittwoch, 4. Februar 2009, 14:44

Wenn eine Antwort kommt, wird es sich aber wohl nur um einen Allgemeinplatz handeln, dass man zu offenen Verfahren keine Auskünfte erteilt, etc.

Dass ein Richter seinen eigenen Beschluss schriflich kommentiert, wäre meines Erachtens völlig unüblich und wohl auch unzulässig. Insbesondere wenn ein Kollegialorgan (3 Richter) den Beschluss gefasst hat, wird der Vorsitzende oder Berichterstatter ja nicht schreiben: da haben Sie Recht, Herr Medusa, dass wir da was übersehen haben.

urs12

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32

Samstag, 14. März 2009, 21:43

Hallo,
in Ergänzung zu meinem gestrigen P. gebe ich hier noch eine Information weiter die aus meiner Sicht auf jeden Fall in entsprechenden Verfahren verwendet werden sollte.
In Anlehnung an das viel diskutierte EUGH - Urteil / 08 WS - Prinzip hat der Verkehrsminister sofort die 3 FRL neu gestrickt. Dort sollte eben gerade die jetzt praktizierte Weise der FeBn als zulässig verankert werden. Im Entwurf Stand als Erkenntnisquellen verwertbar: Eintrag auf dem Fs selbst oder Informationen Ausstellerstaat. Der Verkehrsausschuss hat dann dem Bundesrat empfohlen, diese Bedingungen zu ergänzen um einen Passus "oder auf Grund eigener Einlassungen" (Seite 21 des pdf-files).
Dieser Vorschlag wurde aber vom Plenum des Bundesrates abgelehnt.
Damit hat der Bundesrat diesem Änderungsvorschlag nicht zugestimmt. Somit müssen die D - FSST Ihre Nase im Inland schnuppern lassen. Wenn ein entsprechender Vermerk über den Versuch von Erkenntniserlangung im Ausland in der Akte ist würde ich einen Bereinigungsanspruch ohne jeden Rückstand, d. h. auch ohne den Hinweis der Verpflichtung und der de facto stattgefundenen Bereinigung verlangen. Ein guter Anwalt weis wie das formuliert sein muss damit die Akte wieder sauber ist. Wenn derartiges im Verfahren schon vorgetragen ist würde ich es rügen mit dem Hinweis auf das BGH - Urteil und das Protokoll der Bundesratssitzung. Bessere Referenzen in einem Gerichtsverfahren gibt es nicht.
möchte mal wissen wie Ihr das seht

Epox

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33

Sonntag, 15. März 2009, 01:07

Ein guter Anwalt weis wie das formuliert sein muss damit die Akte wieder sauber ist. Wenn derartiges im Verfahren schon vorgetragen ist würde ich es rügen mit dem Hinweis auf das BGH - Urteil und das Protokoll der Bundesratssitzung. Bessere Referenzen in einem Gerichtsverfahren gibt es nicht.
möchte mal wissen wie Ihr das seht


Ich sehe das auch so,nur ist die gängige Praxis auf deutschen Amtsstuben eine andere,deine Argumentationweise könnte einigen User hier im Forum weiterhelfen. -gp-


Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

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no hope, no wonder, no cash.

Paule

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34

Dienstag, 31. März 2009, 00:21

(Rechtssache C-445/08)

Die Sache ist mal wieder verschwunden, hat jemand nähre infos dazu?

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35

Dienstag, 31. März 2009, 00:59

Hier hab ich sie noch gefunden (Kurt Wierer ./. Land Baden-Württemberg)

stuber

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36

Dienstag, 31. März 2009, 01:36

Das wird spannend. Eigentlich kann das EUGH hier nur dagegen entscheiden. Aber ich glaub der Tiefensee ist extra hingereist den der angebliche Scheinwohnsitz liegt ihm noch im Magen.
Im Büro ist es heute so kalt: Ich lass mal am Computer den Brenner laufen.

Pioneer

unregistriert

37

Dienstag, 31. März 2009, 23:16

So spannend wird das wohl nicht, die Fragestellung ist eigentlich bereits geklärt aber es gibt eben immer wieder ganz hartnäckige. :Ma:

Ich kann mir gut vorstellen, das der VGH BW es bereits bereut, diese Anfrage überhaupt gestellt zu haben und das OVG Münster wird auf die Antwort des EuGH auch ein ganz waches Auge haben. -st2-