Ich nehme diesen Textteil mal als Beispiel, obwohl er nicht einmal besonders gut dafür geeignet ist, wie mit gleichem Inhalt bei anderer Wertung ein nahezu gegensätzliches Ergebnis erreicht werden kann.
Zitat
§
44 VwVfG
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und
dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
...
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im ganzen nichtig,
wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen,
wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Hier läßt sich erkennen, wenn man ihn so interpretiert und dagegen mal die Auslegung von Bikerjoe nimmt, ist es der gleiche Text mit fast entgegengesetzten Ergebnissen. Diese Wirkung ist natürlich ein gravierendes Problem in der Rechtsprechung und ergibt dann auch schon mal völlig unverständliche Ergebnisse. Das aber nur mal so als kleines Spiel am Rande.
Die Grundfrage hat @ Eifelfahrer ja bereits erläutert: Staatsangehörigkeit ist kein primäres Kriteruim im FS-Recht, sie tritt eigentlich und das auch nur sehr bedingt, in Einzelfällen zu Tage, zumindest ist ein Fehler in dieser Hinsicht im VZR absolut unerheblich.