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Pioneer

unregistriert

41

Donnerstag, 12. März 2009, 01:04

Es gibt eine interne Anweisung nach 10 Jahren Prüfung zu verlangen.In Unterbayern und Oberbayern beträgt diese 10 Jahre in Franken 15 Jahre. Es ist den Behörden bekannt, dass sich viele Ummelden um dieser Regelung zu entgehen.
Diese Regelung hat schon eine gewisse Berechtigung, da sich in 10-15 Jahren doch in jeder Hinsicht viel geändert hat. (Verkehrsregeln, Fahrzeugtechnik, persönliche Fähigkeiten) Es gibt natürlich auch dazu entsprechende Gegenargumente, aber insgesamt halte ich die Anweisung für vertretbar und gleichzeitig werden dem Ermessensspielraum (Willkür) der einzelnen FEB Grenzen gesetzt, das sehe ich schon positiv.
Befremdlich wirkt da eher das Zusammenspiel mit anderen Regelungen, durch die diese Zeiträume erst ermöglicht und dann überschritten werden, wie Tilgungsfristen etc. Im Zusammenhang gesehen wirkt das Ergebnis dann schon merkwürdig, nur ursächlich ist nicht diese Anweisung an die FEBen. :denk:

ie eine solche Anweisung rechtens sein soll ist mir unklar.Überleg mir ev. dagegen zu klagen.
Ob sie immer einer gerichtlichen Überprüfung standhält ist schwer zu beurteilen, weil es hier eben auch gewichtige Gegenargumente gibt, aber ich denke, in der überwiegenden Zahl aufgrund der dahinterstehenden und einleuchtenden Logik schon.
Von einer Klage rate ich ab, der Ausgang wäre mir persönlich zu unsicher, es sei denn, man ist Hobbyprozessierer. :Ma:



Lt. Auskunft aus dem Schwabenland soll eine Anforderung aus Bayern keinen Einfluß auf deren Entscheidung haben.Muß halt neu Zahlen.
Wie séht Ihr das ?
Das ist doch nicht wirklich eine Frage, das ist der Weg, günstiger, schneller und einfacher geht es doch nicht mehr. :thumbsup:

ohighlander

Schüler

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42

Donnerstag, 12. März 2009, 16:40

Meine zuständige FEB stellt den FS auch nach mehr als 15 Jahren prüfungsfrei aus. Die wollen keinerlei Nachweis, daß man noch fahren kann.

Begründung: Die Zeit ist keine Tatsache um Prüfungen verlangen zu können.



FSSt Sinsheim genau das selbe in der Prakis -
Allerdings bei Anfragen bekommt man folgende Antwort:

Der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis datiert aus 2003 und ist für die zu treffende Entscheidung voll verwertbar. Nicht zuletzt wissen Sie am besten weshalb die Fahrerlaubnis entzogen wurde und es 2004 nciht zu einer Neuerteilung kam.
M.e. können Sie die Aktenlage und Gründe wohl auch der Entscheidung aus 2004, und Sie verfügen über einen aktuellen Auszug aus dem verkehrszentralregister und können sich auch für private Zwecke einen Auszug aus dem Bundeszentralregister besorgen.

Kopien aus der Akte werden grundsätzlich nicht zugesandt.
Sie haben die Möglichkeit inIhre Akte Einsicht zu nehmen vor Ort bei der Fahrerlaubnisstelle in Sinsheim wobei dies auf einen zeitl. Rahmen von ca. 15-20 Minuten beschränkt ist.
Kopien aus der Akte sind kostenpflichtig.

Im übrigen machen wir darauf aufmerksam, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch nach Änderung des § 20 FeV jederzeit das Absolvieren einer theoret. und prakt. Fahrerlaubnisprüfung verlangen kann, sofern sich an der Befähigung entsprechende Bedenken ergeben. Einzelfallentscheidung aufgrund Aktenlage, Gutachten, Ermittlungen etc.

Wir geben hiervon Kenntnis.
Sollten Sie eine Vorsprache in Sinsheim wünschen wäre es sinnvoll ggfs. einen Termin dort zu vereinbaren :bla:

Also sich mal mit der Sachbearbeiterin gut stellen ist angesagt......
Meine Zukunft in der Entscheidungsgewalt einer "billigen" Sachbearbeiterin - Naja......hoffe Sie betrachtet alles menschlich.... -ot3-

:wink:
Wer zum Risiko bereit ist, geht oft sehr weit, um nicht zu
kurz zu kommen



Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

43

Donnerstag, 12. März 2009, 18:48

Eine zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf 15 bis 20 Minuten erscheint mir aber rechtswidrig zu sein.

http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/29.html

In einfachen Fällen wird man zwar auch in 10 Minuten alles wesentliche in der Akte erkennen können, aber bei komplizierten Fällen, etwa einer Punkte MPU wegen 10 Verkehrsverstößen sind 20 Minuten einfach zu wenig.